Rechtssatz RS0050429
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050429
Geschäftszahl
1Ob25/80; 1Ob25/84; 1Ob27/84 (1Ob28/84)
Entscheidungsdatum
12.11.1984
Rechtssatz
Im Aufforderungsschreiben ist nicht nur der behauptete Schaden zu beziffern, sondern auch klarzustellen und mit entsprechender Begründung aufzuschlüsseln, um welche durch das behauptete schädigende Verhalten eines Organes des Rechtsträgers verursachte Schäden es sich im einzelnen handelt, weil nur so der Zweck des § 8 AHG, die Stichhaltigkeit des Anspruches auch der Höhe nach beurteilen zu können, erreicht werden kann.Im Aufforderungsschreiben ist nicht nur der behauptete Schaden zu beziffern, sondern auch klarzustellen und mit entsprechender Begründung aufzuschlüsseln, um welche durch das behauptete schädigende Verhalten eines Organes des Rechtsträgers verursachte Schäden es sich im einzelnen handelt, weil nur so der Zweck des Paragraph 8, AHG, die Stichhaltigkeit des Anspruches auch der Höhe nach beurteilen zu können, erreicht werden kann.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 25/80
Entscheidungstext OGH 31.10.1980 1 Ob 25/80
- 1 Ob 25/84
Entscheidungstext OGH 12.11.1984 1 Ob 25/84
Veröff: JBl 1986,441 (Schantl) = RZ 1985/78 S 225
- 1 Ob 27/84
Entscheidungstext OGH 12.11.1984 1 Ob 27/84
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0050429
Dokumentnummer
JJR_19801031_OGH0002_0010OB00025_8000000_003