Begründung:
Der am 29. Juni 1953 geborene Kläger, ein Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland, wurde am 30. Jänner 1974, 16.15 Uhr, in Graz in Polizeihaft genommen. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 2. Februar 1974, 15 Vr 55/74, wurde über den Kläger gemäß §§ 175 Abs 1 Z 1 und 3, 177 StPO die verwahrungshaft, mit Beschluss desselben Gerichts vom 8. Februar 1974 gemäß § 180 Abs 2 Z 1 bis 3 StPO die Untersuchungshaft verhängt. Der Kläger stand im Verdacht, mit einem PKW Haschisch nach Österreich verbracht, aus einem Hotel einen Perserteppich im Wert von ca 10.000 S gestohlen sowie das Finanzvergehen des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels begangen zu haben. Enthaftungsanträge des Klägers blieben vorerst erfolglos. Das Oberlandesgericht Graz sprach mit Beschluss vom 25. Juli 1974, 7 Ns 230/74, aus, dass die über Manfred B***** verhängte Untersuchungshaft wegen der besonderen Schwierigkeiten und des besonderen Umfangs der Untersuchung bis zu einem Jahr dauern dürfe. Nach Kundmachung der gegen den Kläger wegen des Verbrechens nach dem § 6 Abs 1 SuchtgiftG, des Vergehens nach den §§ 35 Abs 1 lit b, 38 lit a und b FStG und des Vergehens des Diebstahls nach den §§ 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z 4 StGB erhobenen Anklage wurde schließlich die Untersuchungshaft über ihn mit Beschluss der Ratskammer des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 3. Februar 1975 unter Anwendung der gelinderen Mittel des § 180 Abs 5 Z 1, 3, 4 und 5 StPO aufgehoben; der Kläger wurde am 3. Februar 1975 um 16 Uhr enthaftet. Nachdem der Kläger zur Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen Graz am 13. Mai 1977 nicht erschienen war, wurde über Antrag der Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen ihn gemäß § 57 StPO ausgeschieden und nach dem § 422 StPO abgebrochen sowie am 12. Februar 1976, nachdem das Landesgericht Kaiserslautern die weitere Strafverfolgung übernommen hatte, beendet. Mit Urteil des Landesgerichts Kaiserslautern vom 27. November 1980, 14 Js 6749/76 KLs, wurde der Kläger freigesprochen; das dem Kläger zur Last gelegte Handeltreiben mit Haschisch könne aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden. Hierauf gab die Staatsanwaltschaft Graz am 8. April 1981 die Erklärung ab, dass von weiteren Verfolgungsmaßnahmen gegen den Kläger abgesehen werde.Der am 29. Juni 1953 geborene Kläger, ein Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland, wurde am 30. Jänner 1974, 16.15 Uhr, in Graz in Polizeihaft genommen. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 2. Februar 1974, 15 römisch fünf r 55/74, wurde über den Kläger gemäß Paragraphen 175, Absatz eins, Ziffer eins und 3, 177 StPO die verwahrungshaft, mit Beschluss desselben Gerichts vom 8. Februar 1974 gemäß Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 StPO die Untersuchungshaft verhängt. Der Kläger stand im Verdacht, mit einem PKW Haschisch nach Österreich verbracht, aus einem Hotel einen Perserteppich im Wert von ca 10.000 S gestohlen sowie das Finanzvergehen des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels begangen zu haben. Enthaftungsanträge des Klägers blieben vorerst erfolglos. Das Oberlandesgericht Graz sprach mit Beschluss vom 25. Juli 1974, 7 Ns 230/74, aus, dass die über Manfred B***** verhängte Untersuchungshaft wegen der besonderen Schwierigkeiten und des besonderen Umfangs der Untersuchung bis zu einem Jahr dauern dürfe. Nach Kundmachung der gegen den Kläger wegen des Verbrechens nach dem Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG, des Vergehens nach den Paragraphen 35, Absatz eins, Litera b,, 38 Litera a und b FStG und des Vergehens des Diebstahls nach den Paragraphen 127, Absatz eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB erhobenen Anklage wurde schließlich die Untersuchungshaft über ihn mit Beschluss der Ratskammer des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 3. Februar 1975 unter Anwendung der gelinderen Mittel des Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer eins, 3, 4 und 5 StPO aufgehoben; der Kläger wurde am 3. Februar 1975 um 16 Uhr enthaftet. Nachdem der Kläger zur Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen Graz am 13. Mai 1977 nicht erschienen war, wurde über Antrag der Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen ihn gemäß Paragraph 57, StPO ausgeschieden und nach dem Paragraph 422, StPO abgebrochen sowie am 12. Februar 1976, nachdem das Landesgericht Kaiserslautern die weitere Strafverfolgung übernommen hatte, beendet. Mit Urteil des Landesgerichts Kaiserslautern vom 27. November 1980, 14 Js 6749/76 KLs, wurde der Kläger freigesprochen; das dem Kläger zur Last gelegte Handeltreiben mit Haschisch könne aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden. Hierauf gab die Staatsanwaltschaft Graz am 8. April 1981 die Erklärung ab, dass von weiteren Verfolgungsmaßnahmen gegen den Kläger abgesehen werde.
Am 20. März 1981 stellte der Kläger beim Landesgericht für Strafsachen Graz den Antrag auf Beschlussfassung, ob die im § 2 Abs 1 lit b und Abs 3 StEG normierten Anspruchsvoraussetzungen für eine Haftentschädigung gegeben seien und ob einer der im § 3 lit a und b StEG bezeichneten Ausschließungsgründe vorliege. Die Ratskammer des Landesgerichts für Strafsachen Graz sprach mit Beschluss vom 8. Juli 1981, 15 Vr 1024/81, aus, der Kläger sei zwar mit Urteil des Landesgerichts Kaiserslautern vom 27. November 1980 wegen des Verstoßes nach dem Betäubungsmittelgesetz freigesprochen worden, jedoch habe der Verdacht, dass der Kläger die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen begangen habe, nicht entkräftet werden können. Eine dagegen vom Kläger erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 20. August 1981, 10 Bs 251/81, als unbegründet verworfen.Am 20. März 1981 stellte der Kläger beim Landesgericht für Strafsachen Graz den Antrag auf Beschlussfassung, ob die im Paragraph 2, Absatz eins, Litera b und Absatz 3, StEG normierten Anspruchsvoraussetzungen für eine Haftentschädigung gegeben seien und ob einer der im Paragraph 3, Litera a und b StEG bezeichneten Ausschließungsgründe vorliege. Die Ratskammer des Landesgerichts für Strafsachen Graz sprach mit Beschluss vom 8. Juli 1981, 15 römisch fünf r 1024/81, aus, der Kläger sei zwar mit Urteil des Landesgerichts Kaiserslautern vom 27. November 1980 wegen des Verstoßes nach dem Betäubungsmittelgesetz freigesprochen worden, jedoch habe der Verdacht, dass der Kläger die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen begangen habe, nicht entkräftet werden können. Eine dagegen vom Kläger erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 20. August 1981, 10 Bs 251/81, als unbegründet verworfen.
Mit an die Finanzprokuratur gerichteten Schreiben vom 27. Jänner 1982 und 18. März 1983 forderte der Kläger die beklagte Partei auf anzuerkennen, dass sie ihm den durch seine Anhaltung erlittenen Schäden zu ersetzen habe. Den beiden Aufforderungsschreiben war jeweils eine detaillierte Forderungsaufteilung angeschlossen. Der Kläger begehrte auch die Anerkennung des Anspruchs auf Nachentrichtung der auf die Zeit seines zwangsweisen Aufenthalts in Graz entfallenden Beiträge zur Pensionsvericherung gemäß § 506a ASVG. Die Finanzprokuratur verweigerte die Anerkennung eines auf das Strafrechtliche Entschädigungsgesetz gestützten Anspruchs. Mit dem ausdrücklich nur auf die Bestimmung des § 2 Abs 1 lit b StEG gestützten Klagebegehren begehrt der Kläger den Zuspruch der Beträge von 47.234,41 S samt Anhang und 70.287,85 DM samt Anhang als Ersatz des Verdienstausfalles, der Kosten von Rechtsanwälten, der im Zusammenhang mit der Beschlagnahme von zwei Kraftfahrzeugen entstandenen Kosten, von Reisekosten, Unterhaltszahlungen, Fotokopierkosten, Inseratkosten, Porti, Telefonatgebühren und Bankgebühren sowie die Feststellung, dass die beklagte Partei dem Kläger für alle aus der ungerechtfertigten Anhaltung in der Zeit vom 30. Jänner 1974 bis 1. April 1975 in Graz in Zukunft entstehenden Schäden zu haften habe. Ungeachtet der Bestimmung des § 6 Abs 7 StEG käme den Beschlüssen des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 8. Juli 1981 und 20. August 1981 keine bindende Wirkung zu. § 6 StEG sei für einen Fall, in dem der Angehaltene in der Bundesrepublik Deutschland freigesprochen worden sei und dieses Urteil gemäß Art XV lit b des deutsch-österreichischen Vertrags vom 31. Jänner 1972 über die Ergänzung des europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung, BGBl 1977/36, rechtwirksam sei, nicht anzuwenden. Das Landesgericht für Strafsachen Graz habe den Kläger beschlussmäßig auch nicht außer Verfolgung gesetzt. Die Zuständigkeit des Landesgerichts für Strafsachen Graz zur Beschlussfassung sei daher nach § 6 Abs 2 StEG nicht gegeben gewesen. Das Zivilgericht habe dann in eigener Verantwortung zu beurteilen, ob der Anspruch dem Grund nach zu bejahen sei. Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 15. Februar 1983, 1 Nd 1/82, wurde zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache das Landesgericht Innsbruck bestimmt.Mit an die Finanzprokuratur gerichteten Schreiben vom 27. Jänner 1982 und 18. März 1983 forderte der Kläger die beklagte Partei auf anzuerkennen, dass sie ihm den durch seine Anhaltung erlittenen Schäden zu ersetzen habe. Den beiden Aufforderungsschreiben war jeweils eine detaillierte Forderungsaufteilung angeschlossen. Der Kläger begehrte auch die Anerkennung des Anspruchs auf Nachentrichtung der auf die Zeit seines zwangsweisen Aufenthalts in Graz entfallenden Beiträge zur Pensionsvericherung gemäß Paragraph 506 a, ASVG. Die Finanzprokuratur verweigerte die Anerkennung eines auf das Strafrechtliche Entschädigungsgesetz gestützten Anspruchs. Mit dem ausdrücklich nur auf die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG gestützten Klagebegehren begehrt der Kläger den Zuspruch der Beträge von 47.234,41 S samt Anhang und 70.287,85 DM samt Anhang als Ersatz des Verdienstausfalles, der Kosten von Rechtsanwälten, der im Zusammenhang mit der Beschlagnahme von zwei Kraftfahrzeugen entstandenen Kosten, von Reisekosten, Unterhaltszahlungen, Fotokopierkosten, Inseratkosten, Porti, Telefonatgebühren und Bankgebühren sowie die Feststellung, dass die beklagte Partei dem Kläger für alle aus der ungerechtfertigten Anhaltung in der Zeit vom 30. Jänner 1974 bis 1. April 1975 in Graz in Zukunft entstehenden Schäden zu haften habe. Ungeachtet der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 7, StEG käme den Beschlüssen des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 8. Juli 1981 und 20. August 1981 keine bindende Wirkung zu. Paragraph 6, StEG sei für einen Fall, in dem der Angehaltene in der Bundesrepublik Deutschland freigesprochen worden sei und dieses Urteil gemäß Artikel römisch fünfzehn, Litera b, des deutsch-österreichischen Vertrags vom 31. Jänner 1972 über die Ergänzung des europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung, BGBl 1977/36, rechtwirksam sei, nicht anzuwenden. Das Landesgericht für Strafsachen Graz habe den Kläger beschlussmäßig auch nicht außer Verfolgung gesetzt. Die Zuständigkeit des Landesgerichts für Strafsachen Graz zur Beschlussfassung sei daher nach Paragraph 6, Absatz 2, StEG nicht gegeben gewesen. Das Zivilgericht habe dann in eigener Verantwortung zu beurteilen, ob der Anspruch dem Grund nach zu bejahen sei. Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 15. Februar 1983, 1 Nd 1/82, wurde zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache das Landesgericht Innsbruck bestimmt.
Die beklagte Partei erhob die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs. Der Kläger habe zwar die Finanzprokuratur zur Anerkennung der in der Klage erwähnten Ansprüche aufgefordert und dies auch beziffert, doch reiche eine bloße Aneinanderreihung von Zahlen und deren Addition nicht zu einer wirksamen Aufforderung im Sinne des § 7 StEG hin, weil jedenfalls die einzelnen Posten auch der Höhe nach zu belegen und aufzuschlüsseln seien. Es habe keine Möglichkeit bestanden, das Begehren auch der Höhe nach zu überprüfen. Im Übrigen sei das Klagebegehren nicht berechtigt. Die Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Graz und des Oberlandesgerichts Graz vom 8. Juli 1981 und 20. August 1981 seien gemäß § 6 Abs 7 StEG für das weitere Verfahren bindend. Das Landesgericht für Strafsachen Graz habe nach Abgabe der Erklärung der Staatsanwaltschaft Graz vom 8. April 1981, dass von weiteren Verfolgungsmaßnahmen gegen den Kläger abgesehen werde, den Kläger außer Verfolgung gesetzt. Die Voraussetzungen nach § 6 Abs 2 StEG seien daher gegeben. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Gemäß § 6 Abs 7 StEG komme dem Beschluss des zuständigen Oberlandesgerichts Graz vom 20. August 1981 bindende Wirkung für das Zivilverfahren zu. Dem Zivilgericht sei es daher verwehrt, über die Entschädigungsvoraussetzungen dem Grund nach selbständig zu entscheiden.Die beklagte Partei erhob die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs. Der Kläger habe zwar die Finanzprokuratur zur Anerkennung der in der Klage erwähnten Ansprüche aufgefordert und dies auch beziffert, doch reiche eine bloße Aneinanderreihung von Zahlen und deren Addition nicht zu einer wirksamen Aufforderung im Sinne des Paragraph 7, StEG hin, weil jedenfalls die einzelnen Posten auch der Höhe nach zu belegen und aufzuschlüsseln seien. Es habe keine Möglichkeit bestanden, das Begehren auch der Höhe nach zu überprüfen. Im Übrigen sei das Klagebegehren nicht berechtigt. Die Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Graz und des Oberlandesgerichts Graz vom 8. Juli 1981 und 20. August 1981 seien gemäß Paragraph 6, Absatz 7, StEG für das weitere Verfahren bindend. Das Landesgericht für Strafsachen Graz habe nach Abgabe der Erklärung der Staatsanwaltschaft Graz vom 8. April 1981, dass von weiteren Verfolgungsmaßnahmen gegen den Kläger abgesehen werde, den Kläger außer Verfolgung gesetzt. Die Voraussetzungen nach Paragraph 6, Absatz 2, StEG seien daher gegeben. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Gemäß Paragraph 6, Absatz 7, StEG komme dem Beschluss des zuständigen Oberlandesgerichts Graz vom 20. August 1981 bindende Wirkung für das Zivilverfahren zu. Dem Zivilgericht sei es daher verwehrt, über die Entschädigungsvoraussetzungen dem Grund nach selbständig zu entscheiden.
Das Berufungsgericht hob aus Anlass der Berufung des Klägers mit dem angefochtenen Beschluss das Urteil des Erstgerichts sowie das diesem vorangegangene Verfahren erster Instanz als nichtig auf und wies die Klage zurück. Gemäß § 6 Abs 7 StEG sei der rechtskräftige Beschluss des Strafgerichts für das weitere Verfahren vor dem Zivilgericht bindend. Werde das Vorliegen eines Ersatzanspruchs negiert, habe dies den Ausschluss des Rechtswegs für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen zur Folge. Das Zivilgericht könne in Bindung an die Entscheidung des Strafgerichts einem Begehren auf Entschädigung nie stattgeben. Für einen Zivilprozess, der nie zu einem Prozesserfolg führen könne, weil das Zivilgericht in Bindung an den Ausspruch des Strafgerichts jedenfalls das Klagebegehren abzuweisen hätte, sei das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers zu verneinen. Im gerichtlichen Verfahren heile die Rechtskraft grundsätzlich alle Verfahrensmängel. Aus diesem Grund könne das Gericht niemals die Bindung an eine andere rechtskräftig gewordene gerichtliche Entscheidung mit dem Hinweis ablehnen, es handle sich um eine absolut nichtige gerichtliche Entscheidung. Das Zivilgericht könne daher weder prüfen, ob das Strafgericht die Entscheidung über den Grund des Entschädigungsanspruchs überhaupt hätte treffen dürfen noch ob die Verfahrensregelung für das Strafgericht verfassungswidrige Bestimmungen enthalte. Die Unzulässigkeit des Rechtswegs sei gemäß § 42 Abs 1 JN in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen. Es sei daher das angefochtene Urteil und das Verfahren erster Instanz nach § 477 Abs 1 Z 6 ZPO als nichtig aufzuheben und gemäß § 478 Abs 1 ZPO die Klage zurückzuweisen.Das Berufungsgericht hob aus Anlass der Berufung des Klägers mit dem angefochtenen Beschluss das Urteil des Erstgerichts sowie das diesem vorangegangene Verfahren erster Instanz als nichtig auf und wies die Klage zurück. Gemäß Paragraph 6, Absatz 7, StEG sei der rechtskräftige Beschluss des Strafgerichts für das weitere Verfahren vor dem Zivilgericht bindend. Werde das Vorliegen eines Ersatzanspruchs negiert, habe dies den Ausschluss des Rechtswegs für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen zur Folge. Das Zivilgericht könne in Bindung an die Entscheidung des Strafgerichts einem Begehren auf Entschädigung nie stattgeben. Für einen Zivilprozess, der nie zu einem Prozesserfolg führen könne, weil das Zivilgericht in Bindung an den Ausspruch des Strafgerichts jedenfalls das Klagebegehren abzuweisen hätte, sei das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers zu verneinen. Im gerichtlichen Verfahren heile die Rechtskraft grundsätzlich alle Verfahrensmängel. Aus diesem Grund könne das Gericht niemals die Bindung an eine andere rechtskräftig gewordene gerichtliche Entscheidung mit dem Hinweis ablehnen, es handle sich um eine absolut nichtige gerichtliche Entscheidung. Das Zivilgericht könne daher weder prüfen, ob das Strafgericht die Entscheidung über den Grund des Entschädigungsanspruchs überhaupt hätte treffen dürfen noch ob die Verfahrensregelung für das Strafgericht verfassungswidrige Bestimmungen enthalte. Die Unzulässigkeit des Rechtswegs sei gemäß Paragraph 42, Absatz eins, JN in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen. Es sei daher das angefochtene Urteil und das Verfahren erster Instanz nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO als nichtig aufzuheben und gemäß Paragraph 478, Absatz eins, ZPO die Klage zurückzuweisen.