Rechtssatz RS0038040
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038040
Geschäftszahl
3Ob132/52 (3Ob133/52); 7Ob339/65; 1Ob51/71; 7Ob79/75; 4Ob397/78; 4Ob358/79; 5Ob567/82; 1Ob25/84; 1Ob588/88; 4Ob93/90; 9ObA2091/96g; 4Ob57/99g
Entscheidungsdatum
09.03.1999
Rechtssatz
1.) Die Geltendmachung eines Anspruches als eines fälligen ist eine genügende Rechtfertigung der Leistungsklage.
2.) Die Leistungsklage wäre nur ausnahmsweise, wenn aus besonderen Gründen das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, als unzulässig zurückzuweisen.
3.) Das Gericht ist nur befugt ein offenkundig fehlendes Rechtschutzbedürfnis von Amtswegen wahrzunehmen. Es ist ihm aber verwehrt, das angebliche Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses durch amtswegige Beschaffung von Tatsachen und Beweismitteln nachzuprüfen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 132/52
Entscheidungstext OGH 15.04.1953 3 Ob 132/52
Veröff: SZ 26/99
- 7 Ob 339/65
Entscheidungstext OGH 17.11.1965 7 Ob 339/65
nur: Die Geltendmachung eines Anspruches als eines fälligen ist eine genügende Rechtfertigung der Leistungsklage. (T1); nur: Die Leistungsklage wäre nur ausnahmsweise, wenn aus besonderen Gründen das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, als unzulässig zurückzuweisen. (T2); Beisatz zu 2: Zurückweisung mangels Rechtsschutzbedürfnisses, wenn ein im Sinn des Begehrens ergehendes Urteil für den Kläger keine Bedeutung haben kann. (T3) Veröff: MietSlg 17027
- 1 Ob 51/71
Entscheidungstext OGH 11.03.1971 1 Ob 51/71
Auch; nur T1; nur T2; Beisatz zu 2: Zurückweisung wäre höchstens bei (von vornherein) offenkundig fehlendem Rechtsschutzbedürfnis in Betracht gekommen. (T4) Veröff: EvBl 1972/20 S 24
- 7 Ob 79/75
Entscheidungstext OGH 06.05.1975 7 Ob 79/75
nur T1; Veröff: QuHG 1975 H4/136
- 4 Ob 397/78
Entscheidungstext OGH 21.11.1978 4 Ob 397/78
Auch; nur T2; Beisatz: Unterlassungsklage. Hat der Kläger schon einen Exekutionstitel zur Durchsetzung der angestrebten Unterlassung, dann steht einer neuerlichen Klageführung die Einrede des mangelnder Rechtsschutzbedürfnisses entgegen; dies führt zur Abweisung des Klagebegehrens. (T5) Veröff: ÖBl 1979,80
- 4 Ob 358/79
Entscheidungstext OGH 10.07.1979 4 Ob 358/79
Vgl auch; Beis wie T5; Veröff: JBl 1981,41
- 5 Ob 567/82
Entscheidungstext OGH 28.09.1982 5 Ob 567/82
nur: Das Gericht ist nur befugt ein offenkundig fehlendes Rechtschutzbedürfnis von Amtswegen wahrzunehmen. (T6)
- 1 Ob 25/84
Entscheidungstext OGH 12.11.1984 1 Ob 25/84
nur T1; Veröff: RZ 1985/78 S 225 = JBl 1986,441
- 1 Ob 588/88
Entscheidungstext OGH 15.06.1988 1 Ob 588/88
nur T1; Veröff: EFSlg 25/1
- 4 Ob 93/90
Entscheidungstext OGH 26.06.1990 4 Ob 93/90
Auch; Beis wie T5; Veröff: ÖBl 1991,113 = ecolex 1990,627 = EvBl 1991/5 S 917 = SZ 63/109
- 9 ObA 2091/96g
Entscheidungstext OGH 15.05.1996 9 ObA 2091/96g
Gegenteilig; nur T2; Beisatz: Mangelndes Rechtsschutzbedürfnis führt zur Abweisung durch Urteil. (T7)
- 4 Ob 57/99g
Entscheidungstext OGH 09.03.1999 4 Ob 57/99g
Auch; nur T6; Beisatz: Er hat einen Rechtsschutzantrag aus diesem Grund zurückzuweisen. (T8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0038040
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2024
Dokumentnummer
JJR_19530415_OGH0002_0030OB00132_5200000_005