Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Wie die Vorinstanzen richtig - und im übrigen für den Obersten Gerichtshof bindend - erkannt haben, kann die von der Beklagten erhobene Einrede der Streitanhängigkeit im konkreten Fall schon deshalb nicht zum Erfolg führen, weil der vom Kläger im Vorprozeß erhobene Unterlassungsanspruch aus einem anderen Wettbewerbsverstoß der Beklagten abgeleitet wird als das vorliegende Unterlassungsbegehren und es daher - ungeachtet des gleichlautenden Urteilsantrages - an der notwendigen Identität des rechtserzeugenden Sachverhalts fehlt (so auch Fasching III 91 § 233 ZPO Anm 5); aus dem gleichen Grund scheidet die Annahme des Prozeßhindernisses der rechtskräftig entschiedenen Sache nach § 411 ZPO - welches an sich auch bei einem Beschluß, mit dem über einen Antrag auf einstweilige Verfügung entschieden wird, zu beachten wäre (SZ 30/48 ua, zuletzt etwa 4 Ob 367/76; ebenso Fasching III 697 ff § 411 ZPO Anm 12; Heller-Berger-Stix, Komm z ЕО4 III 2700) - im konkreten Fall von vornherein aus (siehe dazu SZ 48/113; Fasching aaO 702 Anm 17).Wie die Vorinstanzen richtig - und im übrigen für den Obersten Gerichtshof bindend - erkannt haben, kann die von der Beklagten erhobene Einrede der Streitanhängigkeit im konkreten Fall schon deshalb nicht zum Erfolg führen, weil der vom Kläger im Vorprozeß erhobene Unterlassungsanspruch aus einem anderen Wettbewerbsverstoß der Beklagten abgeleitet wird als das vorliegende Unterlassungsbegehren und es daher - ungeachtet des gleichlautenden Urteilsantrages - an der notwendigen Identität des rechtserzeugenden Sachverhalts fehlt (so auch Fasching römisch drei 91 Paragraph 233, ZPO Anmerkung 5, ); aus dem gleichen Grund scheidet die Annahme des Prozeßhindernisses der rechtskräftig entschiedenen Sache nach Paragraph 411, ZPO - welches an sich auch bei einem Beschluß, mit dem über einen Antrag auf einstweilige Verfügung entschieden wird, zu beachten wäre (SZ 30/48 ua, zuletzt etwa 4 Ob 367/76; ebenso Fasching römisch drei 697 ff Paragraph 411, ZPO Anmerkung 12, ; Heller-Berger-Stix, Komm z ЕО4 römisch drei 2700) - im konkreten Fall von vornherein aus (siehe dazu SZ 48/113; Fasching aaO 702 Anmerkung 17, ).
Das Rekursgericht ist aber auch insoweit im Recht, als es dem Kläger das erforderliche Rechtsschutzinteresse an dem hier erhobenen Sicherungsbegehren abspricht: Hat der Kläger schon einen Exekutionstitel zur Durchsetzung der angestrebten Unterlassung, dann steht einer neuerlichen Klageführung die Einrede des mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses entgegen (vgl SZ 21/124; ebenso zuletzt 4 Ob 397/76). Da dieser Umstand im Sinne der neueren Rechtsprechung (EvBl 1972/20 mit weiteren Hinweisen; EvBl 1976/95 ua; ähnlich auch schon SZ 21/124) zur Abweisung des Klagebegehrens führen muß, ist damit auch einem neuerlichen Sicherungsbegehren der Boden entzogen (so gleichfalls schon 4 Ob 397/76). Daß aber der Kläger in der Lage wäre, die Unterlassung des jetzt beanstandeten Wettbewerbsverstosses der Beklagten schon durch eine Exekutionsführung nach § 355 ЕO auf Grund der - inzwischen rechtskräftig gewordenen - einstweiligen Verfügung im Vorprozeß zu erwirken, zeigt schon die wörtliche Übereinstimmung des vorliegenden Sicherungsantrages mit der einstweiligen Verfügung vom 13. Juni 1978. Dem Erfolg eines solchen Exekutionsantrages stünde insbesondere auch nicht der vom Kläger im Revisionsrekurs mehrfach hervorgehobene Umstand entgegen, daß die zu 17 Cg 11/78 des Handelsgerichtes Wien erlassene einstweilige Verfügung der Beklagen das Ankündigen zweier Color-Fernsehgeräte um einen einzigen angeschriebenen Preis „nach geschlungener Klammer“ untersagt, während in dem jetzt beanstandeten Zeitungsinserat die Preisangabe „12.990,--“ unterhalb einer solchen geschlungenen Klammer zu lesen ist: Für die einstweilige Verfügung des Vorprozesses wesentlich ist allein das Verbot von Werbeankündigungen, in denen ein größeres und ein kleineres Farbfernsehgerät durch eine geschlungene Klammer, die auf eine einzige Preisangabe hinweist, so zusammengefaßt werden, daß dadurch der irrige Eindruck entsteht, beide Geräte könnten um diesen (Gesamt-)Preis käuflich erworben werden. Ob sich die Preisangabe dabei im Einzelfall neben („nach“) der (senkrecht stehenden) Klammer befindet oder aber, wie im Zeitungsinserat Beilage B, unterhalb einer - hier waagrecht liegenden - Klammer steht, ist dabei völlig nebensächlich und, da dieser Umstand den Kern des gerichtlichen Verbotes überhaupt nicht berührt, ohne rechtliche Bedeutung.Das Rekursgericht ist aber auch insoweit im Recht, als es dem Kläger das erforderliche Rechtsschutzinteresse an dem hier erhobenen Sicherungsbegehren abspricht: Hat der Kläger schon einen Exekutionstitel zur Durchsetzung der angestrebten Unterlassung, dann steht einer neuerlichen Klageführung die Einrede des mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses entgegen vergleiche SZ 21/124; ebenso zuletzt 4 Ob 397/76). Da dieser Umstand im Sinne der neueren Rechtsprechung (EvBl 1972/20 mit weiteren Hinweisen; EvBl 1976/95 ua; ähnlich auch schon SZ 21/124) zur Abweisung des Klagebegehrens führen muß, ist damit auch einem neuerlichen Sicherungsbegehren der Boden entzogen (so gleichfalls schon 4 Ob 397/76). Daß aber der Kläger in der Lage wäre, die Unterlassung des jetzt beanstandeten Wettbewerbsverstosses der Beklagten schon durch eine Exekutionsführung nach Paragraph 355, ЕO auf Grund der - inzwischen rechtskräftig gewordenen - einstweiligen Verfügung im Vorprozeß zu erwirken, zeigt schon die wörtliche Übereinstimmung des vorliegenden Sicherungsantrages mit der einstweiligen Verfügung vom 13. Juni 1978. Dem Erfolg eines solchen Exekutionsantrages stünde insbesondere auch nicht der vom Kläger im Revisionsrekurs mehrfach hervorgehobene Umstand entgegen, daß die zu 17 Cg 11/78 des Handelsgerichtes Wien erlassene einstweilige Verfügung der Beklagen das Ankündigen zweier Color-Fernsehgeräte um einen einzigen angeschriebenen Preis „nach geschlungener Klammer“ untersagt, während in dem jetzt beanstandeten Zeitungsinserat die Preisangabe „12.990,--“ unterhalb einer solchen geschlungenen Klammer zu lesen ist: Für die einstweilige Verfügung des Vorprozesses wesentlich ist allein das Verbot von Werbeankündigungen, in denen ein größeres und ein kleineres Farbfernsehgerät durch eine geschlungene Klammer, die auf eine einzige Preisangabe hinweist, so zusammengefaßt werden, daß dadurch der irrige Eindruck entsteht, beide Geräte könnten um diesen (Gesamt-)Preis käuflich erworben werden. Ob sich die Preisangabe dabei im Einzelfall neben („nach“) der (senkrecht stehenden) Klammer befindet oder aber, wie im Zeitungsinserat Beilage B, unterhalb einer - hier waagrecht liegenden - Klammer steht, ist dabei völlig nebensächlich und, da dieser Umstand den Kern des gerichtlichen Verbotes überhaupt nicht berührt, ohne rechtliche Bedeutung.
Besitzt aber der Kläger in der einstweiligen Verfügung vom 13. Juni 1978 schon einen Exekutionstitel, mit dem er auch seinen Anspruch auf Unterlassung der hier beanstandeten Zeitungswerbung auf dem Wege des § 355 EO exekutiv durchsetzen kann, dann steht einem Erfolg seines neuerlichen Unterlassungsbegehrens und des damit verbundenen Sicherungsantrages das Fehlen des erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses entgegen. Ob dieser Umstand auch ohne entsprechende Einwendung der Beklagten von Amts wegen aufgegriffen werden durfte (vgl SZ 21/124, 26/99), braucht hier schon deshalb nicht weiter untersucht zu werden, weil diese Vorgangsweise des Rekursgerichtes im Revisionsrekurs der Beklagten nicht gerügt worden ist. Das Rekursgericht hat daher den Sicherungsantrag des Klägers mit Recht abgewiesen.Besitzt aber der Kläger in der einstweiligen Verfügung vom 13. Juni 1978 schon einen Exekutionstitel, mit dem er auch seinen Anspruch auf Unterlassung der hier beanstandeten Zeitungswerbung auf dem Wege des Paragraph 355, EO exekutiv durchsetzen kann, dann steht einem Erfolg seines neuerlichen Unterlassungsbegehrens und des damit verbundenen Sicherungsantrages das Fehlen des erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses entgegen. Ob dieser Umstand auch ohne entsprechende Einwendung der Beklagten von Amts wegen aufgegriffen werden durfte vergleiche SZ 21/124, 26/99), braucht hier schon deshalb nicht weiter untersucht zu werden, weil diese Vorgangsweise des Rekursgerichtes im Revisionsrekurs der Beklagten nicht gerügt worden ist. Das Rekursgericht hat daher den Sicherungsantrag des Klägers mit Recht abgewiesen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf §§ 40, 50, 52 ZPO in Verbindung mit §§ 78, 402 EO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf Paragraphen 40, 50, 52, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78, 402, EO.