Die Revision ist teilweise berechtigt.
Zunächst ist darauf zu verweisen, daß am 30.3.1990 - also erst nach der Fällung des angefochtenen Urteils - das Unternehmen der früher als Klägerin eingeschrittenen "DIE G*** W***-Zeitschriftengesellschaft mbH & Co KG" gemäß § 142 HGB von ihrer bisherigen Komplementärin - der "DIE G*** W***-Zeitschriftengesellschaft mbH - übernommen worden ist. Da dies zu einer Gesamtrechtsnachfolge der Übernehmerin in Aktiva und Passiva der Kommanditgesellschaft im Wege der Anwachsung geführt hat (Koppensteiner in Straube, HGB, Rz 10 zu § 142; SZ 44/171 ua), war die Bezeichnung der Klägerin gemäß § 235 Abs 5 ZPO auf den Namen der Rechtsnachfolgerin zu berichtigen (SZ 25/35; SZ 38/175; SZ 52/50 uva).Zunächst ist darauf zu verweisen, daß am 30.3.1990 - also erst nach der Fällung des angefochtenen Urteils - das Unternehmen der früher als Klägerin eingeschrittenen "DIE G*** W***-Zeitschriftengesellschaft mbH & Co KG" gemäß Paragraph 142, HGB von ihrer bisherigen Komplementärin - der "DIE G*** W***-Zeitschriftengesellschaft mbH - übernommen worden ist. Da dies zu einer Gesamtrechtsnachfolge der Übernehmerin in Aktiva und Passiva der Kommanditgesellschaft im Wege der Anwachsung geführt hat (Koppensteiner in Straube, HGB, Rz 10 zu Paragraph 142,; SZ 44/171 ua), war die Bezeichnung der Klägerin gemäß Paragraph 235, Absatz 5, ZPO auf den Namen der Rechtsnachfolgerin zu berichtigen (SZ 25/35; SZ 38/175; SZ 52/50 uva).
Der Klägerin ist darin zuzustimmen, daß ihr zweites Unterlassungsbegehren (Punkt 1 b des Urteilsantrages) von den Vorinstanzen zu Unrecht wegen Vorhandenseins eines Exekutionstitels in Gestalt einer einstweiligen Verfügung abgewiesen worden ist:
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes steht dann, wenn der Kläger bereits einen Exekutionstitel zur Durchsetzung der angestrebten Unterlassung hat, einer neuerlichen Klageführung die (materiellrechtliche) Einrede des mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses entgegen, welche zur Abweisung des Klagebegehrens führt (ÖBl 1979, 81 mwN; ÖBl 1981, 25 = JBl 1981, 41 mit Anmerkung von Böhm; RdW 1986, 44 ua). Im Fall der Entscheidung JBl 1981, 41 war das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers an einem Urteil deshalb verneint worden, weil er gegen denselben Beklagten ein (im wesentlichen) gleichlautendes rechtskräftiges Urteil erwirkt hatte; in allen übrigen Fällen wurden Sicherungsbegehren unter Hinweis auf gleichlautende einstweilige Verfügungen abgewiesen. Die Frage, ob eine einstweilige Verfügung dem daraus berechtigten Kläger das Rechtsschutzbedürfnis an einem inhaltsgleichen Urteil entzieht, hatte der Oberste Gerichtshof - soweit überblickbar - noch nicht zu behandeln. Dazu war folgendes zu erwägen:
Anders als ein Urteil, ist eine einstweilige Verfügung grundsätzlich - soweit einem dagegen erhobenen Rekurs nicht aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde (§ 78 EO; § 524 Abs 2 ZPO) - schon vor ihrer Rechtskraft vollstreckbar, also ein Exekutionstitel (§ 1 Z 1 EO). Sie kann aber infolge Rekurses aufgehoben oder dahin abgeändert werden, daß der Sicherungsantrag abgewiesen wird; auch zufolge eines Widerspruches (§ 397 EO) kann sie abgeändert oder aufgehoben werden (§ 398 Abs 2 EO). Davon abgesehen, kann die einstweilige Verfügung in bestimmten Fällen auf Antrag oder von Amts wegen - insbesondere wenn der zu sichernde Anpspruch rechtskräftig aberkannt oder sein Erlöschen rechtskräftig festgestellt wurde (§ 399 Abs 1 Z 4 EO) - aufgehoben werden (§ 391 Abs 2, letzter Satz, § 399 Abs 1 EO). Die einstweilige Verfügung kann somit einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil, welches ja nur in ganz außergewöhnlichen Fällen (§§ 529 ff ZPO) beseitigt werden kann, nicht gleichgehalten werden; ihr Vorhandensein kann dem Kläger nicht das Rechtsschutzinteresse an der Erwirkung eines Urteils nehmen (so auch zur vergleichbaren Rechtslage in der Bundsrepublik Deutschland: Baumbach-Hefermehl, Wettwerbsrecht15, 417 Rz 429; EinlUWG; GRUR 1967, 611; GRUR 1973, 208). Bei anderer Auffassung müßte ja nach der Erlassung einer einstweiligen Verfügung sogar das Klagebegehren im Hauptverfahren - auf entsprechende Einwendung des Beklagten - mangels Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen werden.Anders als ein Urteil, ist eine einstweilige Verfügung grundsätzlich - soweit einem dagegen erhobenen Rekurs nicht aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde (Paragraph 78, EO; Paragraph 524, Absatz 2, ZPO) - schon vor ihrer Rechtskraft vollstreckbar, also ein Exekutionstitel (Paragraph eins, Ziffer eins, EO). Sie kann aber infolge Rekurses aufgehoben oder dahin abgeändert werden, daß der Sicherungsantrag abgewiesen wird; auch zufolge eines Widerspruches (Paragraph 397, EO) kann sie abgeändert oder aufgehoben werden (Paragraph 398, Absatz 2, EO). Davon abgesehen, kann die einstweilige Verfügung in bestimmten Fällen auf Antrag oder von Amts wegen - insbesondere wenn der zu sichernde Anpspruch rechtskräftig aberkannt oder sein Erlöschen rechtskräftig festgestellt wurde (Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 4, EO) - aufgehoben werden (Paragraph 391, Absatz 2,, letzter Satz, Paragraph 399, Absatz eins, EO). Die einstweilige Verfügung kann somit einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil, welches ja nur in ganz außergewöhnlichen Fällen (Paragraphen 529, ff ZPO) beseitigt werden kann, nicht gleichgehalten werden; ihr Vorhandensein kann dem Kläger nicht das Rechtsschutzinteresse an der Erwirkung eines Urteils nehmen (so auch zur vergleichbaren Rechtslage in der Bundsrepublik Deutschland: Baumbach-Hefermehl, Wettwerbsrecht15, 417 Rz 429; EinlUWG; GRUR 1967, 611; GRUR 1973, 208). Bei anderer Auffassung müßte ja nach der Erlassung einer einstweiligen Verfügung sogar das Klagebegehren im Hauptverfahren - auf entsprechende Einwendung des Beklagten - mangels Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen werden.
In dem - für die Beurteilung eines materiellrechtlichen Einwandes maßgeblichen (§ 406 ZPO) - Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz war zwar die einstweilige Verfügung vom 8.5.1989, 18 Cg 15/89-8, nicht nur vollstreckbar, sondern auch rechtskräftig; auf einen Exekutionstitel in Form eines rechtskräftigen Urteils konnte sich die Beklagte jedoch nicht berufen. Mit Recht weist daher die Klägerin darauf hin, daß es ihr bei dieser Sachlage nicht zumutbar war, ihr Klagebegehren zurückzunehmen oder auf Kosten einzuschränken.In dem - für die Beurteilung eines materiellrechtlichen Einwandes maßgeblichen (Paragraph 406, ZPO) - Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz war zwar die einstweilige Verfügung vom 8.5.1989, 18 Cg 15/89-8, nicht nur vollstreckbar, sondern auch rechtskräftig; auf einen Exekutionstitel in Form eines rechtskräftigen Urteils konnte sich die Beklagte jedoch nicht berufen. Mit Recht weist daher die Klägerin darauf hin, daß es ihr bei dieser Sachlage nicht zumutbar war, ihr Klagebegehren zurückzunehmen oder auf Kosten einzuschränken.
Ist der von der Beklagten erhobene Einwand des mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses schon aus diesem Grund unbegründet, dann braucht nicht mehr untersucht zu werden, ob der Rechtsprechung, wonach bei Vorhandensein eines Exekutionstitels das Rechtsschutzbedürfnis an einem weiteren Titel zu verneinen ist, im Hinblick auf § 54 Abs 4 AO, § 60 Abs 2 und § 156 aIst der von der Beklagten erhobene Einwand des mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses schon aus diesem Grund unbegründet, dann braucht nicht mehr untersucht zu werden, ob der Rechtsprechung, wonach bei Vorhandensein eines Exekutionstitels das Rechtsschutzbedürfnis an einem weiteren Titel zu verneinen ist, im Hinblick auf Paragraph 54, Absatz 4, AO, Paragraph 60, Absatz 2 und Paragraph 156, a
Abs 3 KO - jeweils idF des mit 1.1.1983 in Kraft getretenen IRÄG, BGBl 1982/379 - der Boden entzogen ist (vgl Konecny, "Übergreifende Ansprüche in Wettbewerbsverfahren", RdW 1986, 36 f; Fasching, LB Rz 742); auch die Frage, ob das Interesse an der Urteilsveröffentlichung allein ein - sonst nichtAbsatz 3, KO - jeweils in der Fassung des mit 1.1.1983 in Kraft getretenen IRÄG, BGBl 1982/379 - der Boden entzogen ist vergleiche Konecny, "Übergreifende Ansprüche in Wettbewerbsverfahren", RdW 1986, 36 f; Fasching, LB Rz 742); auch die Frage, ob das Interesse an der Urteilsveröffentlichung allein ein - sonst nicht
vorhandenes - Interesse an einem Unterlassungsurteil begründet (vgl MR 1990, 73), kann aus diesem Grund auf sich beruhen. Das - rechtskräftige - Unterlassungsgebot laut Punkt 1 a des Urteilsantrages umfaßt die beanstandete Zugabenwerbung, soweit sie in der Zeitschrift "B***" ("darin") und/oder mit einem daran angehefteten Gutschein ("damit") betrieben wurde; hingegen wird die in Punkt 1 b des Urteilsantrages genannte "begleitende Werbung" davon nicht - oder zumindest nicht eindeutig - erfaßt. In dieser "begleitenden Werbung" hat die Beklagte dadurch, daß sie - durch die Abbildung einer Ausgabe der neu erscheinenden Zeitschrift - den Eindruck erweckt hat, die Erlangung des Gratis-Biers werde durch den Kauf der Zeitschrift ermöglicht oder doch erleichtert, zum Ausdruck gebracht, daß diese Gratisgabe mit der Zeitschrift gewährt werde, also - wegen der Abhängigkeit der Nebenleistung vom Abschluß eines Hauptgeschäftes - eine Zugabe sei (ÖBl 1979, 66; ÖBl 1989, 112 uva). Damit hat sie aber eine Zugabe nur angekündigt, nicht aber - wie schon der Erstrichter zutreffend ausgeführt hat - gewährt und ebensowenig auch angeboten. "Anbieten" im Sinne des § 1 ZugG ist nämlich - im Gegensatz zum "Ankündigen" - das Inaussichtstellen der Zugabe gegenüber individuell bestimmten Personen (SZ 48/49; Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 127; Baumbach-Hefermehl aaO 1916 Rz 29 und 30 zu § 1 dZugVO). Die Abweisung des zweiten Unterlassungsbegehrens war daher, soweit sie das Anbieten und das Gewähren einer Zugabe betrifft, zu bestätigen.vorhandenes - Interesse an einem Unterlassungsurteil begründet vergleiche MR 1990, 73), kann aus diesem Grund auf sich beruhen. Das - rechtskräftige - Unterlassungsgebot laut Punkt 1 a des Urteilsantrages umfaßt die beanstandete Zugabenwerbung, soweit sie in der Zeitschrift "B***" ("darin") und/oder mit einem daran angehefteten Gutschein ("damit") betrieben wurde; hingegen wird die in Punkt 1 b des Urteilsantrages genannte "begleitende Werbung" davon nicht - oder zumindest nicht eindeutig - erfaßt. In dieser "begleitenden Werbung" hat die Beklagte dadurch, daß sie - durch die Abbildung einer Ausgabe der neu erscheinenden Zeitschrift - den Eindruck erweckt hat, die Erlangung des Gratis-Biers werde durch den Kauf der Zeitschrift ermöglicht oder doch erleichtert, zum Ausdruck gebracht, daß diese Gratisgabe mit der Zeitschrift gewährt werde, also - wegen der Abhängigkeit der Nebenleistung vom Abschluß eines Hauptgeschäftes - eine Zugabe sei (ÖBl 1979, 66; ÖBl 1989, 112 uva). Damit hat sie aber eine Zugabe nur angekündigt, nicht aber - wie schon der Erstrichter zutreffend ausgeführt hat - gewährt und ebensowenig auch angeboten. "Anbieten" im Sinne des Paragraph eins, ZugG ist nämlich - im Gegensatz zum "Ankündigen" - das Inaussichtstellen der Zugabe gegenüber individuell bestimmten Personen (SZ 48/49; Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 127; Baumbach-Hefermehl aaO 1916 Rz 29 und 30 zu Paragraph eins, dZugVO). Die Abweisung des zweiten Unterlassungsbegehrens war daher, soweit sie das Anbieten und das Gewähren einer Zugabe betrifft, zu bestätigen.
Der Klägerin ist auch darin beizustimmen, daß der - in Rechtskraft erwachsene - stattgebende Ausspruch des Erstrichters (Punkt 1. a des Urteilsantrages) nicht als Beseitigungs-, sondern als Unterlassungsgebot zu werten ist, wird doch damit der Beklagten ein bestimmtes Verhalten - nämlich die Zeitschrift "B***" unter näher bestimmten weiteren Voraussetzungen verkaufen zu lassen - verboten, nicht aber eine bestimmte Maßnahme zur Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes (§ 15 UWG) geboten; gerade darin unterscheidet sich jedoch der stattgebende Spruch von den im Ersturteil zitierten Fällen von Beseitigungsgeboten (ÖBl 1976, 24 und ÖBl 1985, 8). Liegt aber kein Begehren nach § 15 UWG vor, dann stellt sich die Frage, ob auch die Veröffentlichung eines Beseitigungsgebotes verlangt werden kann, gar nicht. Die Vorinstanzen haben somit zu Unrecht das Begehren auf Veröffentlichung des stattgebenden Unterlassungsgebotes (§ 25 Abs 3 UWG; § 5 ZugG) abgewiesen. Da die beanstandete Werbung mit einer unentgeltlichen Zugabe durch mehrere Zeitungsinserate einem beträchtlichen Personenkreis bekannt geworden ist, besteht ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Aufklärung der Öffentlichkeit über die wahre Sachlage, also darüber, daß sich die Beklagte mit ihrer Aktion über das Gesetz hinweggesetzt hat (vgl SZ 51/76; ÖBl 1975, 67 uva). Das Urteil ist in der Regel in jener Form und Aufmachung zu publizieren, in der auch das beanstandete Inserat veröffentlicht worden ist (ÖBl 1984, 135 ua). Die Klägerin kann daher verlangen, daß das stattgebende Urteil in der "Neuen Kronen-Zeitung", in der "Wochenpresse" und im "Profil" jeweils in der Größe veröffentlicht wird, in der seinerzeit das Inserat für die Nr 6/89 der Zeitschrift "B***" erschienen war. Daß - wie die Beklagte meint - eine Urteilsveröffentlichung nur in ihrer eigenen Zeitschrift erforderlich wäre, weil sie die Zugabenaktion an ihre Käufer gerichtet habe, trifft im Hinblick auf die groß angelegte Werbeaktion der Beklagten nicht zu. Der Revision war daher dahin Folge zu geben, daß auch dem Unterlassungsbegehren laut Punkt 1 b des Urteilsantrages, soweit es sich auf das Ankündigen der Zugabe bezieht, sowie dem Veröffentlichungsbegehren stattgegeben wird; im übrigen war ihr der Erfolg zu versagen.Der Klägerin ist auch darin beizustimmen, daß der - in Rechtskraft erwachsene - stattgebende Ausspruch des Erstrichters (Punkt 1. a des Urteilsantrages) nicht als Beseitigungs-, sondern als Unterlassungsgebot zu werten ist, wird doch damit der Beklagten ein bestimmtes Verhalten - nämlich die Zeitschrift "B***" unter näher bestimmten weiteren Voraussetzungen verkaufen zu lassen - verboten, nicht aber eine bestimmte Maßnahme zur Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes (Paragraph 15, UWG) geboten; gerade darin unterscheidet sich jedoch der stattgebende Spruch von den im Ersturteil zitierten Fällen von Beseitigungsgeboten (ÖBl 1976, 24 und ÖBl 1985, 8). Liegt aber kein Begehren nach Paragraph 15, UWG vor, dann stellt sich die Frage, ob auch die Veröffentlichung eines Beseitigungsgebotes verlangt werden kann, gar nicht. Die Vorinstanzen haben somit zu Unrecht das Begehren auf Veröffentlichung des stattgebenden Unterlassungsgebotes (Paragraph 25, Absatz 3, UWG; Paragraph 5, ZugG) abgewiesen. Da die beanstandete Werbung mit einer unentgeltlichen Zugabe durch mehrere Zeitungsinserate einem beträchtlichen Personenkreis bekannt geworden ist, besteht ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Aufklärung der Öffentlichkeit über die wahre Sachlage, also darüber, daß sich die Beklagte mit ihrer Aktion über das Gesetz hinweggesetzt hat vergleiche SZ 51/76; ÖBl 1975, 67 uva). Das Urteil ist in der Regel in jener Form und Aufmachung zu publizieren, in der auch das beanstandete Inserat veröffentlicht worden ist (ÖBl 1984, 135 ua). Die Klägerin kann daher verlangen, daß das stattgebende Urteil in der "Neuen Kronen-Zeitung", in der "Wochenpresse" und im "Profil" jeweils in der Größe veröffentlicht wird, in der seinerzeit das Inserat für die Nr 6/89 der Zeitschrift "B***" erschienen war. Daß - wie die Beklagte meint - eine Urteilsveröffentlichung nur in ihrer eigenen Zeitschrift erforderlich wäre, weil sie die Zugabenaktion an ihre Käufer gerichtet habe, trifft im Hinblick auf die groß angelegte Werbeaktion der Beklagten nicht zu. Der Revision war daher dahin Folge zu geben, daß auch dem Unterlassungsbegehren laut Punkt 1 b des Urteilsantrages, soweit es sich auf das Ankündigen der Zugabe bezieht, sowie dem Veröffentlichungsbegehren stattgegeben wird; im übrigen war ihr der Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf § 43 Abs 2 ZPO, jener über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf dieselbe Gesetzesstelle in Verbindung mit § 50 ZPO. Da die Klägerin nur mit einem ganz geringfügigen, nicht ins Gewicht fallenden Teil ihres Begehrens unterlegen ist, waren der Beklagten sämtliche Verfahrenskosten aufzuerlegen.Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf Paragraph 43, Absatz 2, ZPO, jener über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf dieselbe Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO. Da die Klägerin nur mit einem ganz geringfügigen, nicht ins Gewicht fallenden Teil ihres Begehrens unterlegen ist, waren der Beklagten sämtliche Verfahrenskosten aufzuerlegen.