Rechtssatz RS0039213
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039213
Entscheidungsdatum
26.06.1990
Rechtssatz
Ist die beanstandete Werbung mit einer unentgeltlichen Zugabe durch mehrere Zeitungsinserate einem beträchtlichen Personenkreis bekannt geworden, besteht ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Aufklärung der Öffentlichkeit über die wahre Sachlage, also darüber, dass sich die Beklagte mit ihrer Aktion über das Gesetz hinweggesetzt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0039213
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2018
Dokumentnummer
JJR_19900626_OGH0002_0040OB00093_9000000_001