Beiden Rechtsmitteln kommt Berechtigung zu.
Beide Teile wenden sich dagegen, daß das Berufungsgericht eine (teilweise) aufhebende Entscheidung fällte und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über das gesamte Klagebegehren auftrug; das Rechtsmittel der klagenden Partei enthält hiezu wohl keine besonderen Ausführungen, doch wird im Rechtsmittelantrag eine Sachentscheidung durch das Revisionsgericht angestrebt.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß sich aus dem Wortlaut des § 496 Abs 3 ZPO und aus der Zielsetzung des Gesetzgebers ergibt, daß es nicht in das Ermessen des Berufungsgerichtes gestellt ist, ob es eine Verfahrensergänzung selbst vornimmt oder die Rechtssache zum Zweck der Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverweist. In allen Fällen des § 496 Abs 1 ZPO hat daher das Berufungsgericht die Verpflichtung, die Ergänzung des Verfahrens selbst vorzunehmen, außer es würde das ergänzende Verfahren vor dem Berufungsgericht im Vergleich zu einem erstgerichtlichen Ergänzungsverfahren einen erheblichen Mehraufwand an Kosten oder eine Verfahrensverzögerung bewirken (EvBl 1985/129 ua). Dies muß umsomehr gelten, wenn, wie im vorliegenden Fall eine Verfahrensergänzung überhaupt nicht erforderlich ist, sondern nur in Frage steht, daß eine aufgrund eines nicht mehr strittigen Sachverhaltes zu treffende Entscheidung vom Erstgericht unterlassen wurde. Im Fall der Spruchreife kann das Berufungsgericht selbst die unterbliebene Sachentscheidung nachholen (Kodek in Rechberger ZPO Rz 2 zu § 496 ZPO) und ist im Sinne der obigen Ausführungen auch hiezu verpflichtet, weil Umstände, die eine Aufhebung zur neuerlichen Entscheidung durch das Erstgericht rechtfertigen könnten, nicht vorliegen. Die aufhebende Entscheidung des Berufungsgerichtes begründet daher einen Verfahrensmangel, den der Oberste Gerichtshof durch Fällung einer Sachentscheidung anstelle des Aufhebungsbeschlusses sanieren konnte.Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß sich aus dem Wortlaut des Paragraph 496, Absatz 3, ZPO und aus der Zielsetzung des Gesetzgebers ergibt, daß es nicht in das Ermessen des Berufungsgerichtes gestellt ist, ob es eine Verfahrensergänzung selbst vornimmt oder die Rechtssache zum Zweck der Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverweist. In allen Fällen des Paragraph 496, Absatz eins, ZPO hat daher das Berufungsgericht die Verpflichtung, die Ergänzung des Verfahrens selbst vorzunehmen, außer es würde das ergänzende Verfahren vor dem Berufungsgericht im Vergleich zu einem erstgerichtlichen Ergänzungsverfahren einen erheblichen Mehraufwand an Kosten oder eine Verfahrensverzögerung bewirken (EvBl 1985/129 ua). Dies muß umsomehr gelten, wenn, wie im vorliegenden Fall eine Verfahrensergänzung überhaupt nicht erforderlich ist, sondern nur in Frage steht, daß eine aufgrund eines nicht mehr strittigen Sachverhaltes zu treffende Entscheidung vom Erstgericht unterlassen wurde. Im Fall der Spruchreife kann das Berufungsgericht selbst die unterbliebene Sachentscheidung nachholen (Kodek in Rechberger ZPO Rz 2 zu Paragraph 496, ZPO) und ist im Sinne der obigen Ausführungen auch hiezu verpflichtet, weil Umstände, die eine Aufhebung zur neuerlichen Entscheidung durch das Erstgericht rechtfertigen könnten, nicht vorliegen. Die aufhebende Entscheidung des Berufungsgerichtes begründet daher einen Verfahrensmangel, den der Oberste Gerichtshof durch Fällung einer Sachentscheidung anstelle des Aufhebungsbeschlusses sanieren konnte.
Zutreffend sind beide Vorinstanzen zum Ergebnis gelangt, daß ein Leistungsbegehren des Klägers auf Gewährung von Pflegefreistellung bzw Freistellung gemäß Abschnitt XVI KV nicht in Frage kommen kann. Der Zeitraum, für den das Begehren erhoben wird, liegt in der Vergangenheit, so daß die beklagte Partei diesem Begehren nicht mehr entsprechen könnte. Da die Leistung nicht mehr geltend gemacht werden kann, das Begehren nicht vollstreckbar ist, fehlt dem Kläger auch ein Rechtsschutzanspruch für ein solches Begehren. Während in der älteren Rechtsprechung der Standpunkt vertreten wurde, bei Fehlen eines Rechtsschutzanspruches (Rechtsschutzbedürfnisses) sei die Klage zurückzuweisen (3 Ob 132/52; MietSlg 17.027) ist nach der jüngeren Judikatur die Klage in einem solchen Fall durch Urteil abzuweisen (SZ 48/116; JBl 1981, 41; 7 Ob 638/87; ÖBl 1990, 119; 4 Ob 129/90 ua). Die Entscheidung des Berufungsgerichtes, das die Klage wegen Fehlens eines Rechtsschutzanspruches zurückgewiesen hat, steht mit dieser Rechtsprechung nicht im Einklang; es war daher diesbezüglich die die Klage abweisende Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.Zutreffend sind beide Vorinstanzen zum Ergebnis gelangt, daß ein Leistungsbegehren des Klägers auf Gewährung von Pflegefreistellung bzw Freistellung gemäß Abschnitt römisch sechzehn KV nicht in Frage kommen kann. Der Zeitraum, für den das Begehren erhoben wird, liegt in der Vergangenheit, so daß die beklagte Partei diesem Begehren nicht mehr entsprechen könnte. Da die Leistung nicht mehr geltend gemacht werden kann, das Begehren nicht vollstreckbar ist, fehlt dem Kläger auch ein Rechtsschutzanspruch für ein solches Begehren. Während in der älteren Rechtsprechung der Standpunkt vertreten wurde, bei Fehlen eines Rechtsschutzanspruches (Rechtsschutzbedürfnisses) sei die Klage zurückzuweisen (3 Ob 132/52; MietSlg 17.027) ist nach der jüngeren Judikatur die Klage in einem solchen Fall durch Urteil abzuweisen (SZ 48/116; JBl 1981, 41; 7 Ob 638/87; ÖBl 1990, 119; 4 Ob 129/90 ua). Die Entscheidung des Berufungsgerichtes, das die Klage wegen Fehlens eines Rechtsschutzanspruches zurückgewiesen hat, steht mit dieser Rechtsprechung nicht im Einklang; es war daher diesbezüglich die die Klage abweisende Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Gemäß § 8 Abs 1 UrlG hat der Arbeitgeber Aufzeichnungen zu führen, aus denen die in dieser Gesetzesstelle bezeichneten Umstände zu entnehmen sind. Diese Aufzeichnungen dienen in erster Linie zur Erleichterung der Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Urlaubsgewährung durch die mit der Wahrung des Arbeitnehmerschutzes betrauten Behörden (Kuderna UrlG2 Rz 1 zu § 8 UrlG; Cerny UrlG6 Erl 5 zu § 8 UrlG). Sie haben für das Ausmaß des Urlaubsanspruches keine konstitutive Wirkung und können nur allenfalls als Beweismittel dienen, wenn die Dauer des Urlaubsanspruches zwischen den Parteien des Arbeitsverhältnisses strittig ist (Kuderna UrlG2 Rz 1 zu § 8 UrlG). Ein subjektives Recht des Arbeitnehmers auf Vornahme von bestimmten Eintragungen in diese Aufzeichnungen besteht daher nicht; er kann sein Recht auf Gewährung des ihm zustehenden Urlaubes unabhängig vom Inhalt der Aufzeichnungen gegen den Arbeitgeber geltend machen. Das diesbezügliche Begehren des Klägers war daher abzuweisen.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, UrlG hat der Arbeitgeber Aufzeichnungen zu führen, aus denen die in dieser Gesetzesstelle bezeichneten Umstände zu entnehmen sind. Diese Aufzeichnungen dienen in erster Linie zur Erleichterung der Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Urlaubsgewährung durch die mit der Wahrung des Arbeitnehmerschutzes betrauten Behörden (Kuderna UrlG2 Rz 1 zu Paragraph 8, UrlG; Cerny UrlG6 Erl 5 zu Paragraph 8, UrlG). Sie haben für das Ausmaß des Urlaubsanspruches keine konstitutive Wirkung und können nur allenfalls als Beweismittel dienen, wenn die Dauer des Urlaubsanspruches zwischen den Parteien des Arbeitsverhältnisses strittig ist (Kuderna UrlG2 Rz 1 zu Paragraph 8, UrlG). Ein subjektives Recht des Arbeitnehmers auf Vornahme von bestimmten Eintragungen in diese Aufzeichnungen besteht daher nicht; er kann sein Recht auf Gewährung des ihm zustehenden Urlaubes unabhängig vom Inhalt der Aufzeichnungen gegen den Arbeitgeber geltend machen. Das diesbezügliche Begehren des Klägers war daher abzuweisen.
Das Begehren des Klägers auf Feststellung, daß er am 5.11.1994 Pflegefreistellung konsumiert habe, ist nicht berechtigt. Da die Begründung des Berufungsgerichtes hiezu zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG). Eine weite Auslegung der Bestimmung des § 16 Abs 1 UrlG wurde bereits in der Entscheidung Arb 10.817 abgelehnt. Auch in der Lehre (Kuderna aaO Rz 11 zu § 16 UrlG; Cerny aaO Erl 15 zu § 16 UrlG wird die Ansicht vertreten, daß es sich bei dem Katalog der in § 16 UrlG genannten Personen um eine taxative Aufzählung handle. Grundsätzlich schließt zwar auch eine taxative Aufzählung eine Analogie nicht absolut aus, wenn dadurch der im Gesetz zum Ausdruck kommenden Wertung zum Durchbruch verholfen werden kann (sa Koziol/Welser10 I 25 f). Aus der Bestimmung des § 16 UrlG ergibt sich die Wertung, daß der Gesetzgeber in den dort genannten Fällen der Notwendigkeit der Pflege von nahen Angehörigen dieser Aufgabe den Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis gegenüber den Vorrang einräumt und unter den Bedingungen des Urlaubsgesetzes einen Freistellungsanspruch gewährt. Zweifellos ist der Fall der Notwendigkeit der Pflege eines Stiefkindes den in § 16 Urlaubsgesetz genannten Fällen sehr angenähert und es könnten durchaus Gründe für eine analoge Anwendung der Bestimmung auf diesen Fall ins Treffen geführt werden. Andererseits darf nicht außer acht gelassen werden, daß die Bestimmungen des § 1154 b ABGB, § 8 Abs 3 AngG und im vorliegenden Fall Abschnitt 16 KV eine Grundlage für einen Freistellungsanspruch für einen derartigen Fall bieten. Wenn auch damit nicht ein völlig identes Ergebnis erzielt wird wie bei der Einräumung einer Pflegefreistellung nach § 16 UrlG, so gleicht doch die Rechtsstellung eines Arbeitnehmers, dem eine Freistellung nach diesen Bestimmungen eingeräumt wird, dem Fall der Pflegefreistellung weitgehend. Da daber die Rechtsordnung damit einen der Pflegefreistellung vergleichbaren Freistellungsanspruch einräumt, fällt ein wesentliches Argument für eine analoge Anwendung des § 16 Abs 1 UrlG auf den vorliegenden Fall weg; es bedarf der Rechtsfolgeerstreckung dieser Bestimmung auf den vorliegenden Fall nicht, weil die Rechtsordnung Regelungen vorsieht, die eine, sonst allenfalls als unsachlich empfundene Verschiedenbehandlung grundsätzlich gleichartiger Fälle verhindern.Das Begehren des Klägers auf Feststellung, daß er am 5.11.1994 Pflegefreistellung konsumiert habe, ist nicht berechtigt. Da die Begründung des Berufungsgerichtes hiezu zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (Paragraph 48, ASGG). Eine weite Auslegung der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, UrlG wurde bereits in der Entscheidung Arb 10.817 abgelehnt. Auch in der Lehre (Kuderna aaO Rz 11 zu Paragraph 16, UrlG; Cerny aaO Erl 15 zu Paragraph 16, UrlG wird die Ansicht vertreten, daß es sich bei dem Katalog der in Paragraph 16, UrlG genannten Personen um eine taxative Aufzählung handle. Grundsätzlich schließt zwar auch eine taxative Aufzählung eine Analogie nicht absolut aus, wenn dadurch der im Gesetz zum Ausdruck kommenden Wertung zum Durchbruch verholfen werden kann (sa Koziol/Welser10 römisch eins 25 f). Aus der Bestimmung des Paragraph 16, UrlG ergibt sich die Wertung, daß der Gesetzgeber in den dort genannten Fällen der Notwendigkeit der Pflege von nahen Angehörigen dieser Aufgabe den Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis gegenüber den Vorrang einräumt und unter den Bedingungen des Urlaubsgesetzes einen Freistellungsanspruch gewährt. Zweifellos ist der Fall der Notwendigkeit der Pflege eines Stiefkindes den in Paragraph 16, Urlaubsgesetz genannten Fällen sehr angenähert und es könnten durchaus Gründe für eine analoge Anwendung der Bestimmung auf diesen Fall ins Treffen geführt werden. Andererseits darf nicht außer acht gelassen werden, daß die Bestimmungen des Paragraph 1154, b ABGB, Paragraph 8, Absatz 3, AngG und im vorliegenden Fall Abschnitt 16 KV eine Grundlage für einen Freistellungsanspruch für einen derartigen Fall bieten. Wenn auch damit nicht ein völlig identes Ergebnis erzielt wird wie bei der Einräumung einer Pflegefreistellung nach Paragraph 16, UrlG, so gleicht doch die Rechtsstellung eines Arbeitnehmers, dem eine Freistellung nach diesen Bestimmungen eingeräumt wird, dem Fall der Pflegefreistellung weitgehend. Da daber die Rechtsordnung damit einen der Pflegefreistellung vergleichbaren Freistellungsanspruch einräumt, fällt ein wesentliches Argument für eine analoge Anwendung des Paragraph 16, Absatz eins, UrlG auf den vorliegenden Fall weg; es bedarf der Rechtsfolgeerstreckung dieser Bestimmung auf den vorliegenden Fall nicht, weil die Rechtsordnung Regelungen vorsieht, die eine, sonst allenfalls als unsachlich empfundene Verschiedenbehandlung grundsätzlich gleichartiger Fälle verhindern.
Daß die Voraussetzungen für die Anwendung des Abschnitt XVI KV vorliegen, haben die Vorinstanzen aus den von ihnen dargelegten Gründen mit Recht bejaht. Zu Arb 10.817 wurde zwar ein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Freistellung gemäß dem (dem hier anzuwendenden Abschnitt XVI KV entsprechenden) § 8 Abs 3 AngG verneint, dazu allerdings ausgeführt, daß ein solcher Anspruch bestünde, wenn die Pflege durch eine andere Person als den Kläger nicht möglich gewesen wäre. Hier wurde aber das Vorbringen des Klägers, daß die Freistellung erforderlich gewesen sei, weil jemand anderer (insbesondere seine Ehegattin) zur Pflege nicht zur Verfügung gestanden sei, nicht konkretisiert bestritten; auch im Revisionsverfahren stellt die beklagte Partei diese Behauptung des Klägers nicht in Frage; diese ist daher der Entscheidung zugrundezulegen. Ausgehend hievon besteht jedoch der Freistellungsanspruch des Klägers. Daß im KV abweichend von § 1154 b ABGB bzw § 8 AngG einige Hinderungsgründe angeführt sind, steht dem nicht entgegen. Es handelt sich dabei nur um eine demonstrative Aufzählung und es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß durch den KV die durch das Gesetz eingeräumten Ansprüche eingeschränkt werden sollten. Den Verfalleinwand haben die Vorinstanzen zutreffend nicht für berechtigt erachtet; hiezu wird auch im Rechtsmittel nichts mehr ausgeführt.Daß die Voraussetzungen für die Anwendung des Abschnitt römisch sechzehn KV vorliegen, haben die Vorinstanzen aus den von ihnen dargelegten Gründen mit Recht bejaht. Zu Arb 10.817 wurde zwar ein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Freistellung gemäß dem (dem hier anzuwendenden Abschnitt römisch sechzehn KV entsprechenden) Paragraph 8, Absatz 3, AngG verneint, dazu allerdings ausgeführt, daß ein solcher Anspruch bestünde, wenn die Pflege durch eine andere Person als den Kläger nicht möglich gewesen wäre. Hier wurde aber das Vorbringen des Klägers, daß die Freistellung erforderlich gewesen sei, weil jemand anderer (insbesondere seine Ehegattin) zur Pflege nicht zur Verfügung gestanden sei, nicht konkretisiert bestritten; auch im Revisionsverfahren stellt die beklagte Partei diese Behauptung des Klägers nicht in Frage; diese ist daher der Entscheidung zugrundezulegen. Ausgehend hievon besteht jedoch der Freistellungsanspruch des Klägers. Daß im KV abweichend von Paragraph 1154, b ABGB bzw Paragraph 8, AngG einige Hinderungsgründe angeführt sind, steht dem nicht entgegen. Es handelt sich dabei nur um eine demonstrative Aufzählung und es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß durch den KV die durch das Gesetz eingeräumten Ansprüche eingeschränkt werden sollten. Den Verfalleinwand haben die Vorinstanzen zutreffend nicht für berechtigt erachtet; hiezu wird auch im Rechtsmittel nichts mehr ausgeführt.
Daß ausgehend von einem berechtigten Freistellungsanspruch des Klägers diesem per 31.5.1995 noch ein Urlaubsanspruch von 13 Werktagen zustand, blieb von der beklagten Partei unbestritten. Es war daher im Sinne des Feststellungsbegehrens zu B.) 2.) zu entscheiden, um Klarheit über den Urlaubsanspruch zu schaffen, der dem Kläger nach Unterlassung der Dienstleistung am 5.11.1994 noch verblieb.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 43 Abs 1 und 50 Abs 1 ZPO. Der Kläger ist mit seinem primär gestellten und auch noch im Revisionsverfahren vertretenen Begehren auf Gewährung von Pflegefreistellung unterlegen, hingegen mit seinem Eventualbegehren auf Feststellung des Verbrauches bezahlter Freizeit gemäß Abschnitt XVI KV durchgedrungen. Im Hinblick darauf, daß die wesentliche Argumentation des Klägers dem Begehren auf Pflegefreistellung galt, die er in erster Linie anstrebte, erscheint der Prozeßerfolg, zwischen den Parteien insgesamt ausgeglichen, so daß die Prozeßkosten gegenseitig aufzuheben waren.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 43, Absatz eins und 50 Absatz eins, ZPO. Der Kläger ist mit seinem primär gestellten und auch noch im Revisionsverfahren vertretenen Begehren auf Gewährung von Pflegefreistellung unterlegen, hingegen mit seinem Eventualbegehren auf Feststellung des Verbrauches bezahlter Freizeit gemäß Abschnitt römisch sechzehn KV durchgedrungen. Im Hinblick darauf, daß die wesentliche Argumentation des Klägers dem Begehren auf Pflegefreistellung galt, die er in erster Linie anstrebte, erscheint der Prozeßerfolg, zwischen den Parteien insgesamt ausgeglichen, so daß die Prozeßkosten gegenseitig aufzuheben waren.