Rechtssatz RS0100004
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100004
Geschäftszahl
9ObA2091/96g
Entscheidungsdatum
15.05.1996
Rechtssatz
Die hier genannten Aufzeichnungen dienen in erster Linie zur Erleichterung der Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Urlaubsgewährung durch die mit der Wahrung des Arbeitnehmerschutzes betrauten Behörden. Sie haben für das Ausmaß des Urlaubsanspruches keine konstitutive Wirkung. Ein subjektives Recht des Arbeitnehmers auf Vornahme von bestimmten Eintragungen in diese Aufzeichnungen besteht nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0100004
Dokumentnummer
JJR_19960515_OGH0002_009OBA02091_96G0000_002