Rechtssatz RS0100003
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100003
Entscheidungsdatum
19.03.2025
Rechtssatz
Liegt der Zeitraum, für den ein Leistungsbegehren erhoben wird, in der Vergangenheit, sodass die beklagte Partei diesem Begehren nicht mehr entsprechen könnte, fehlt es dem Kläger an einem Rechtsschutzbedürfnis. (Hier: Begehren auf Pflegefreistellung für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum.)
Entscheidungstexte
- 9 ObA 2091/96g
Entscheidungstext OGH 15.05.1996 9 ObA 2091/96g
- 8 ObA 59/97b
Entscheidungstext OGH 13.03.1997 8 ObA 59/97b
Auch; Beisatz: Hier: Antrag nach § 54 Abs 2 ASGG - in der Vergangenheit liegender Feststellungsinhalt. (T1)
- 9 ObA 63/08t
Entscheidungstext OGH 08.10.2008 9 ObA 63/08t
Auch; Beisatz: Das Leistungs- bzw Duldungsbegehren- und Unterlassungsbegehren bezog sich hier schon zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz ausschließlich auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, sodass ihm die Beklagte schon damals nicht mehr entsprechen konnte bzw gar keine Möglichkeit für die Beklagte bestand, durch weitere Rechtsgutverletzungen gegen ein (nur für die Vergangenheit) stattgebendes Urteil zu verstoßen. Da somit ein diesem Begehren stattgebendes Urteil nicht mehr vollstreckbar wäre bzw keine Möglichkeit besteht, gegen ein solches Urteil zu verstoßen, ist dieses Begehren mangels eines Rechtsschutzinteresses abzuweisen. (T2); Beisatz: Hier: Klagebegehren für einen ausschließlich in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, den Zugang des (noch nicht rechtswirksam) gekündigten Klägers zum Betrieb zur Ausübung seiner arbeitsverfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte jederzeit zu dulden und entgegenstehende Weisungen zu unterlassen bzw zurückzuziehen. (T3)
- 5 Ob 242/10i
Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 242/10i
Beisatz: Hier: Antrag nach § 30 Abs 1 Z 5 WEG auf Durchsetzung der Verwalterpflicht nach § 20 Abs 4 WEG bei bereits abgeschlossenen Arbeiten. (T4)
- 4 Ob 71/15t
Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 71/15t
Auch; Beis wie T2
- 9 ObA 7/25g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.03.2025 9 ObA 7/25g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0100003
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2025
Dokumentnummer
JJR_19960515_OGH0002_009OBA02091_96G0000_001