Entscheidungsgründe:
Der Kläger stellte das im Spruch ersichtliche Klagebegehren und beantragte gleichzeitig die Erlassung einer gleichlautenden einstweiligen Verfügung.
Er sei im Betrieb der Beklagten in Jennersdorf tätig, in dem es noch keinen Betriebsrat gebe. Er habe die Initiative zur Gründung eines Betriebsrats ergriffen und gemeinsam mit anderen am 12. 8. 2004 die Kundmachung zur Abhaltung der Gruppenversammlung der Arbeiter zur Wahl des Wahlvorstands für die Betriebsratswahl öffentlich ausgehängt. Die Gruppenversammlung sei für 26. 8. 2004 angesetzt worden. Am 16. 8. 2004 sei der Kläger von der Beklagten deshalb - somit aus einem verpönten Motiv - zum 30. 11. 2004 gekündigt und dienstfrei gestellt worden. Darüber hinaus sei ihm das Betreten des Betriebs verboten worden. Dadurch werde die Ausübung arbeitsverfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte (Teilnahme an einer Betriebsversammlung, Vorbereitung und Durchführung einer Betriebsratswahl, Kandidatur zur Wahl des Wahlvorstands und zur Betriebsratswahl) verhindert.
Gesondert brachte der Kläger eine Klage gegen die Beklagte ein, mit der er begehrte, die am 16. 8. 2004 zum 30. 11. 2004 erklärte Kündigung für rechtsunwirksam zu erklären. Das Verfahren über diese Klage ist noch nicht abgeschlossen.
Unmittelbar nach Einlangen der hier zu beurteilenden Klage hat das Erstgericht die begehrte einstweilige Verfügung erlassen. Dagegen erhob die Beklagte Widerspruch.
In der Hauptsache beantragte sie, das Klagebegehren abzuweisen. Sowohl im Provisorial- als auch im Hauptverfahren brachte die Beklagte vor, dass die Kündigung und Dienstfreistellung des Klägers mit den Aktivitäten des Klägers zur Gründung eines Betriebsrats in keinem Zusammenhang stehe. Zudem handle es sich beim Standort Jennersdorf um keinen Betrieb. Der Kläger sei auch gar nicht aktiv und passiv wahlberechtigt.
Das Erstgericht führte das Verfahren über den Widerspruch und das Hauptverfahren gemeinsam durch. Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz war der 14. 11. 2006.
Mit Beschluss vom 14. 11. 2006 hob das Erstgericht die am 20. 8. 2004 erlassene einstweilige Verfügung auf, soweit sie über den 30. 11. 2004 hinaus erlassen wurde.
Mit Urteil vom selben Tag verpflichtete das Erstgericht die Beklagten, den Zugang des Klägers zum Betrieb in Jennersdorf zur Ausübung seiner arbeitsverfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte bis zum 30. 11. 2004 zu dulden und bis zu diesem Zeitpunkt entgegenstehende Weisungen zu unterlassen bzw zurückzuziehen. Das Mehrbegehren des Klägers für die Zeit ab 30. 11. 2004 wies das Erstgericht ab.
Es stellte ua fest, dass ausschließliches Motiv der Beklagten für die Kündigung des Klägers die Unzufriedenheit mit dessen Arbeitsleistung war. Ferner stellte es fest, dass der Kläger mit seiner Liste bei der Betriebsratswahl vom 16. 9. 2004 fünf von sieben Mandaten erzielt hat und zum Betriebsratsvorsitzenden gewählt wurde.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass das Dienstverhältnis des Klägers durch die Kündigung mit 30. 11. 2004 geendet habe. Im Hinblick auf sein Betriebsratsmandat habe ihm bis zu diesem Zeitpunkt der Zutritt zum Betrieb zur Ausübung seiner arbeitsverfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte eingeräumt werden müssen. In diesem Umfang sei daher seinem Begehren stattzugeben. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren sei jedoch abzuweisen. Das nur von der Beklagten angerufene Berufungsgericht bestätigte den klagestattgebenden Teil dieser Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens war bzw ist ausschließlich der Einwand der Beklagten, wonach einem Leistungsbegehren für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nicht stattgegeben werden könne. Das Berufungsgericht folgte diesem Einwand nicht. Obwohl der Zeitraum, über den das Erstgericht abgesprochen habe, bereits in der Vergangenheit liege, habe der Kläger dennoch weiterhin ein Interesse an einer endgültigen Entscheidung über das auf Duldung und Unterlassung gerichtete Leistungsbegehren und damit auch an einer Aussage darüber, ob er allenfalls widerrechtlich oder berechtigt trotz eines Betretungsverbots die Betriebsräumlichkeiten der Beklagten aufgesucht habe oder ordnungsgemäß seinen betriebsverfassungsrechtlichen Befugnissen (etwa im Zusammenhang mit Mitwirkungs- oder Äußerungspflichten) nachkommen habe können. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass derzeit - ungeachtet des Ausgangs des Parallelverfahrens - von einer rechtswirksamen Kündigung ausgegangen werden müsse und dass dem Kläger aufgrund der vom Erstgericht erlassenen einstweiligen Verfügung das Betreten des Betriebs ohnedies gestattet worden sei. Auch in anderen Zusammenhängen gebe es Entscheidungen, die sich ausschließlich auf in der Vergangenheit bestehende Arbeitsverhältnisse beziehen, so etwa das Begehren auf Feststellung der Dauer eines in der Vergangenheit beendeten Arbeitsverhältnisses.
Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht abgewichen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.