Rechtssatz RS0100005
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100005
Geschäftszahl
9ObA2091/96g
Entscheidungsdatum
15.05.1996
Rechtssatz
Bei dem Katalog der in dieser Bestimmung genannten Personen handelt es sich um eine taxative Aufzählung. Eine analoge Anwendung auf ein Stiefkind ist nicht möglich, zumal in der Rechtsordnung anderweitige Regelungen vorgesehen sind, die eine sonst allenfalls als unsachlich empfundene Verschiedenbehandlung grundsätzlich gleichartiger Fälle verhindern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0100005
Dokumentnummer
JJR_19960515_OGH0002_009OBA02091_96G0000_003