Rechtssatz RS0050497
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050497
Entscheidungsdatum
23.04.1985
Rechtssatz
Es ist - unabhängig davon, ob die gegenständliche Rechtssache, was die sachliche Zuständigkeit betrifft, bindend (vgl zum Umfang der Bindung SZ 47/101, Arb 9766) einem Arbeitsgericht überwiesen wurde - zu prüfen, ob - auch außerhalb der im § 3 ArbGerG normierten Zuständigkeitstatbestände - zufolge eines durch die inländische Verfahrensordnung anerkannten Anknüpfungspunktes an das Inland die österreichische inländische Gerichtsbarkeit besteht.Es ist - unabhängig davon, ob die gegenständliche Rechtssache, was die sachliche Zuständigkeit betrifft, bindend vergleiche zum Umfang der Bindung SZ 47/101, Arb 9766) einem Arbeitsgericht überwiesen wurde - zu prüfen, ob - auch außerhalb der im Paragraph 3, ArbGerG normierten Zuständigkeitstatbestände - zufolge eines durch die inländische Verfahrensordnung anerkannten Anknüpfungspunktes an das Inland die österreichische inländische Gerichtsbarkeit besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0050497
Dokumentnummer
JJR_19850423_OGH0002_0040OB00046_8500000_001