Der gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs der Beklagten ist nicht berechtigt.
Die Revisionsrekurswerber bestreiten einen Zusammenhang zwischen der Benützung der Wohnung und dem früheren inländischen Dienstverhältnis des Erstbeklagten zur Firma A, weil er zuletzt Dienstnehmer eines ausländischen Unternehmens (A GesmbH) gewesen sei, sodaß auch die die Wohnung betreffenden Rechtsbeziehungen auf dieses Unternehmen übergegangen seien.
Für die Beurteilung der inländischen Gerichtsbarkeit ist diese Frage nicht entscheidend. Wohl begründet selbst bei einem ausländischen Arbeitsverhältnis das Vorhandensein eines örtlichen Zuständigkeitstatbestandes nach § 3 ArbGG zugleich die sachliche Zuständigkeit der österreichischen Arbeitsgerichte und damit die inländische Gerichtsbarkeit (Arb. 9.724). Daraus ist aber nicht der Umkehrschluß zu ziehen, daß beim Fehlen eines örtlichen Zuständigkeitstatbestandes nach § 3 ArbGG die inländische Gerichtsbarkeit stets zu verneinen sei. Dann muß vielmehr beim ordentlichen Gericht geklagt werden, sofern nur überhaupt ein Gerichtsstand nach der Jurisdiktionsnorm und damit (oder sonst) die inländische Gerichtsbarkeit vorliegt (SZ 47/101 mwN). Es ist daher - unabhängig davon, daß die gegenständliche Rechtssache, was die sachliche Zuständigkeit betrifft, bindend (vgl. zum Umfang der Bindung SZ 47/101, Arb. 9.766) einem Arbeitsgericht überwiesen wurde - zu prüfen, ob - auch außerhalb der im § 3 ArbGG normierten Zuständigkeitstatbestände - zufolge eines durch die inländische Verfahrensordnung anerkannten Anknüpfungspunktes an das Inland die österreichische inländische Gerichtsbarkeit besteht (vgl. Fasching, Zivilprozeßrecht, RZ 76). Diese Voraussetzung ist aber hier schon deshalb gegeben, weil die Beklagten im Sprengel des Erstgerichtes wohnen und damit ihren allgemeinen Gerichtsstand (§ 66 JN) im Inland haben. Zudem kommt der nicht auf Bestandsstreitigkeiten (§ 83 JN) beschränkte Wahlgerichtsstand der gelegenen Sache nach § 91 Abs 3 JN, der durch die C 1983 geschaffen wurde, in Betracht.Für die Beurteilung der inländischen Gerichtsbarkeit ist diese Frage nicht entscheidend. Wohl begründet selbst bei einem ausländischen Arbeitsverhältnis das Vorhandensein eines örtlichen Zuständigkeitstatbestandes nach Paragraph 3, ArbGG zugleich die sachliche Zuständigkeit der österreichischen Arbeitsgerichte und damit die inländische Gerichtsbarkeit (Arb. 9.724). Daraus ist aber nicht der Umkehrschluß zu ziehen, daß beim Fehlen eines örtlichen Zuständigkeitstatbestandes nach Paragraph 3, ArbGG die inländische Gerichtsbarkeit stets zu verneinen sei. Dann muß vielmehr beim ordentlichen Gericht geklagt werden, sofern nur überhaupt ein Gerichtsstand nach der Jurisdiktionsnorm und damit (oder sonst) die inländische Gerichtsbarkeit vorliegt (SZ 47/101 mwN). Es ist daher - unabhängig davon, daß die gegenständliche Rechtssache, was die sachliche Zuständigkeit betrifft, bindend vergleiche zum Umfang der Bindung SZ 47/101, Arb. 9.766) einem Arbeitsgericht überwiesen wurde - zu prüfen, ob - auch außerhalb der im Paragraph 3, ArbGG normierten Zuständigkeitstatbestände - zufolge eines durch die inländische Verfahrensordnung anerkannten Anknüpfungspunktes an das Inland die österreichische inländische Gerichtsbarkeit besteht vergleiche Fasching, Zivilprozeßrecht, RZ 76). Diese Voraussetzung ist aber hier schon deshalb gegeben, weil die Beklagten im Sprengel des Erstgerichtes wohnen und damit ihren allgemeinen Gerichtsstand (Paragraph 66, JN) im Inland haben. Zudem kommt der nicht auf Bestandsstreitigkeiten (Paragraph 83, JN) beschränkte Wahlgerichtsstand der gelegenen Sache nach Paragraph 91, Absatz 3, JN, der durch die C 1983 geschaffen wurde, in Betracht.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs 1 Satz 2 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, Satz 2 ZPO.