Rechtssatz RS0050511
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050511
Entscheidungsdatum
23.04.1985
Rechtssatz
Wohl begründet selbst bei einem ausländischen Arbeitsverhältnis das Vorhandensein eines örtlichen Zuständigkeitstatbestandes nach § 3 ArbGerG zugleich die sachliche Zuständigkeit der österreichischen Arbeitsgerichte und damit die inländische Gerichtsbarkeit (so schon Arb 9724). Daraus ist aber nicht der Umkehrschluß zu ziehen, daß beim Fehlen eines örtlichen Zuständigkeitstatbestandes nach § 3 ArbGerG die inländische Gerichtsbarkeit stets zu verneinen sei.Wohl begründet selbst bei einem ausländischen Arbeitsverhältnis das Vorhandensein eines örtlichen Zuständigkeitstatbestandes nach Paragraph 3, ArbGerG zugleich die sachliche Zuständigkeit der österreichischen Arbeitsgerichte und damit die inländische Gerichtsbarkeit (so schon Arb 9724). Daraus ist aber nicht der Umkehrschluß zu ziehen, daß beim Fehlen eines örtlichen Zuständigkeitstatbestandes nach Paragraph 3, ArbGerG die inländische Gerichtsbarkeit stets zu verneinen sei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0050511
Dokumentnummer
JJR_19850423_OGH0002_0040OB00046_8500000_003