Rechtssatz RS0050507
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050507
Entscheidungsdatum
23.04.1985
Rechtssatz
Bei Fehlen eines örtlichen Zuständigkeitstatbestandes nach § 3 ArbGerG ist die inländische Gerichtsbarkeit nicht stets zu verneinen. Dann muß vielmehr beim ordentlichen Gericht geklagt werden, sofern nur überhaupt ein Gerichtsstand nach der JN und damit (oder sonst) die inländische Gerichtsbarkeit vorliegt (so schon SZ 47/101 mit weiteren Nachweisen).Bei Fehlen eines örtlichen Zuständigkeitstatbestandes nach Paragraph 3, ArbGerG ist die inländische Gerichtsbarkeit nicht stets zu verneinen. Dann muß vielmehr beim ordentlichen Gericht geklagt werden, sofern nur überhaupt ein Gerichtsstand nach der JN und damit (oder sonst) die inländische Gerichtsbarkeit vorliegt (so schon SZ 47/101 mit weiteren Nachweisen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0050507
Dokumentnummer
JJR_19850423_OGH0002_0040OB00046_8500000_002