Rechtssatz RS0050571
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050571
Entscheidungsdatum
21.09.1949
Rechtssatz
1. Im Sinne des § 3 ArbGerG hat als Ort, an dem die Arbeit zu leisten ist, für das fahrende Personal in Verkehrsbetrieben der Ort zu gelten, an dem sich der Dienstnehmer regelmäßig vor Beginn der Fahrt einzufinden und an dem er nach Beginn der Fahrt einzufinden und an dem er nach Beendigung der Fahrt zurückzukehren hat, bei einem mit Kraftwagen betriebenen Transportunternehmen in der Regel die am Ausgangsort befindliche Garage.1. Im Sinne des Paragraph 3, ArbGerG hat als Ort, an dem die Arbeit zu leisten ist, für das fahrende Personal in Verkehrsbetrieben der Ort zu gelten, an dem sich der Dienstnehmer regelmäßig vor Beginn der Fahrt einzufinden und an dem er nach Beginn der Fahrt einzufinden und an dem er nach Beendigung der Fahrt zurückzukehren hat, bei einem mit Kraftwagen betriebenen Transportunternehmen in der Regel die am Ausgangsort befindliche Garage.
2. Muß mangels eines gemäß § 3 ArbGerG örtlich zuständigen Arbeitsgerichtes die Klage bei dem nach den Vorschriften der JN zuständigen ordentlichen Gerichte eingebracht werden, dann begründet der Umstand, daß sich am Sitze dieses Gerichtes auch ein Arbeitsgericht befindet, nicht die Zuständigkeit dieses Arbeitsgerichtes.2. Muß mangels eines gemäß Paragraph 3, ArbGerG örtlich zuständigen Arbeitsgerichtes die Klage bei dem nach den Vorschriften der JN zuständigen ordentlichen Gerichte eingebracht werden, dann begründet der Umstand, daß sich am Sitze dieses Gerichtes auch ein Arbeitsgericht befindet, nicht die Zuständigkeit dieses Arbeitsgerichtes.
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Auto
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0050571
Dokumentnummer
JJR_19490921_OGH0002_0010OB00418_4900000_001