Aus der Begründung:
Der Ansicht des Revisionsrekurswerbers, daß für Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis in einem Verkehrsbetriebe gemäß § 3 ArbGerG. alle Arbeitsgerichte örtlich zuständig seien, durch deren Bezirk die dem Dienstnehmer vorgeschriebene Route führt, kann allerdings nicht beigestimmt werden. Im Sinne des § 3 ArbGerG. hat als Ort, an dem die Arbeit zu leisten ist, für das fahrende Personal in Verkehrsbetrieben der Ort zu gelten, an dem sich der Dienstnehmer regelmäßig vor Beginn der Fahrt einzufinden und an den er nach Beendigung der Fahrt zurückzukehren hat, bei einem Transportunternehmen, das Personen oder Lasten mittels Kraftwagens befördert, demnach die am Ausgangsort befindliche Garage. Bei derartigen Unternehmen wird also der Ort, an dem die Arbeit zu leisten ist, in der Regel mit der Betriebsstätte zusammenfallen (Arb. Slg. 4399).Der Ansicht des Revisionsrekurswerbers, daß für Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis in einem Verkehrsbetriebe gemäß Paragraph 3, ArbGerG. alle Arbeitsgerichte örtlich zuständig seien, durch deren Bezirk die dem Dienstnehmer vorgeschriebene Route führt, kann allerdings nicht beigestimmt werden. Im Sinne des Paragraph 3, ArbGerG. hat als Ort, an dem die Arbeit zu leisten ist, für das fahrende Personal in Verkehrsbetrieben der Ort zu gelten, an dem sich der Dienstnehmer regelmäßig vor Beginn der Fahrt einzufinden und an den er nach Beendigung der Fahrt zurückzukehren hat, bei einem Transportunternehmen, das Personen oder Lasten mittels Kraftwagens befördert, demnach die am Ausgangsort befindliche Garage. Bei derartigen Unternehmen wird also der Ort, an dem die Arbeit zu leisten ist, in der Regel mit der Betriebsstätte zusammenfallen (Arb. Slg. 4399).
Im vorliegenden Falle fehlt nun für die Annahme des Rekursgerichtes, daß die Betriebsstätte des Klägers und damit der Ort, an dem der Beklagte die Arbeit zu leisten hatte, in Waizenkirchen gelegen ist, jede tatsächliche Grundlage. Weder der Kläger noch der Beklagte haben dies behauptet. Es ist vielmehr, da die Transporte zwischen Linz und Wien laufen, eher anzunehmen, daß der vom Beklagten gelenkte Autobus in Linz garagiert ist. Wäre dies der Fall, dann wäre ein zur Entscheidung dieses Rechtsstreites örtlich zuständiges Arbeitsgericht, nämlich das Arbeitsgericht in Linz, vorhanden und das Erstgericht hätte die Klage mit Recht zurückgewiesen. Läge aber diese Garage tatsächlich in Waizenkirchen, dann wäre allerdings mangels eines örtlich zuständigen Arbeitsgerichtes die Klage mit Recht beim ordentlichen Gericht eingebracht worden. Im übrigen stimmt der Oberste Gerichtshof der Rechtsansicht des Rekursgerichtes bei, daß der Umstand, daß sich am Wohnort des beklagten Dienstnehmers zufällig ein Arbeitsgericht befindet, die örtliche Zuständigkeit dieses Arbeitsgerichtes nicht begrundet.
Da aber die für die Entscheidung der Zuständigkeitsfrage maßgebenden Tatumstände von keinem der beiden Untergerichte erhoben und festgestellt wurden, mußte der Oberste Gerichtshof den angefochtenen Beschluß und den Beschluß des Erstgerichtes aufheben und die Sache zur neuerlichen Prüfung der Zuständigkeitsfrage an das Erstgericht zurückverweisen.