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Rechtssatz RS0050756

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0050756

Geschäftszahl

2Ob260/74; 2Ob81/76

Entscheidungsdatum

01.07.1976

Norm

AHG §7
AHG §9 Abs5
BinnSchiffG §3
BinnSchiffG §7
SchFG §3
SchFG §7

Rechtssatz

1. Bei Schadenersatzansprüchen eines Ausländers aus einem von einem inländischen Amtsorgan verschuldeten Schiffsunfall, für die mangels Gegenseit¡gkeit die Bestimmungen des AHG nicht Anwendung finden können, ist das örtlich zuständige Bezirksgericht als Schiffahrtsgericht anzurufen.

2. In den Fällen in denen mangels Gegenseitigkeit eine Ersatzpflicht des Rechtsträgers nicht eintritt, ist der Rechtsweg gegen das den Schaden zufügende Organ trotz der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 5, AHG nicht ausgeschlossen (vom OGH abgelehnt).

3. Unter Schiff im Sinne des BinnSchiffG ist ein schwimmfähiges, mit einem Hohlraum ausgestattetes Fahrzeug zu verstehen, das über eine Bewegungsmöglichkeit verfügt und zur Schiffahrt bestimmt ist.

4. Ein 5,10 m langes, mit einem Innenbordmotor ausgestattetes Patrouillenboot der Gendarmerie ist diesem Begriff zu unterstellen.

5. Für den einer Person zugefügten Schaden, die nicht dem Personenkreis des Paragraph 7, BinnSchiffG (Schiffseigner, Schiffsbesatzung, beförderte Personen, Ladungsbeteiligte) angehört, wie beispielsweise der Lenker oder Insasse eines anderen an einer Kollision beteiligten Bootes, haftet der Schiffsführer nach den Bestimmungen des ABGB.

OLG Linz als Schiffahrtsobergericht vom 14.06.1974, 3 R 78/74, 3 R 79/74; Veröff: ZVR 1975/148 S 211

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 260/74
    Entscheidungstext OGH 07.11.1974 2 Ob 260/74
    Vgl; Veröff: SZ 47/120
  • 2 Ob 81/76
    Entscheidungstext OGH 01.07.1976 2 Ob 81/76
    Vgl; Veröff: SZ 49/89 = JBl 1977,541

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0050756

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2010

Dokumentnummer

JJR_19741107_OGH0002_0020OB00260_7400000_003