Rechtssatz RS0050824
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050824
Geschäftszahl
4Ob23/61; 4Ob68/84
Entscheidungsdatum
25.06.1985
Rechtssatz
Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne des § 1 Abs 3 ArbGerG ist gegeben, wenn die Ansprüche in einem einheitlichen wirtschaftlichen Verhältnis wurzeln, wenn zwischen den Parteien ein einheitliches Lebensverhältnis besteht, das bestimmt ist, ihren einheitlichen Zwecken zu dienen.Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, ArbGerG ist gegeben, wenn die Ansprüche in einem einheitlichen wirtschaftlichen Verhältnis wurzeln, wenn zwischen den Parteien ein einheitliches Lebensverhältnis besteht, das bestimmt ist, ihren einheitlichen Zwecken zu dienen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 23/61
Entscheidungstext OGH 12.09.1961 4 Ob 23/61
Veröff: EvBl 1961/510 S 636 = JBl 1962,104 = Arb 7418
- 4 Ob 68/84
Entscheidungstext OGH 25.06.1985 4 Ob 68/84
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0050824
Dokumentnummer
JJR_19610912_OGH0002_0040OB00023_6100000_001