Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil es sich bei dem angefochtenen Beschluß, mit welchem dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über das restliche Klagebegehren aufgetragen wurde, inhaltlich um eine abändernde Entscheidung des Rekursgerichtes handelt (§ 521 a Abs1 Z 3 ZPO), er ist aber nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil es sich bei dem angefochtenen Beschluß, mit welchem dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über das restliche Klagebegehren aufgetragen wurde, inhaltlich um eine abändernde Entscheidung des Rekursgerichtes handelt (Paragraph 521, a Abs1 Ziffer 3, ZPO), er ist aber nicht berechtigt.
Das Begehren auf Zahlung von S 557.000,-- wird vom Kläger damit begründet, daß er als Angestellter der beklagten Partei Geschäftsführer der E F G Pty. Ltd. gewesen sei und dieses Unternehmen nach den Weisungen und in wirtschaftlicher Abhängigkeit von der beklagten Partei geleitet habe. Im Einvernehmen mit dem alleinigen Geschäftsführer der beklagten Partei, Dr. Alfred A, seien zwei Darlehen von je S 150.000,--, welche der Kläger persönlich bei einer Grazer Bank aufgenommen habe, zur Gänze für die E F G Pty. Ltd. verwendet worden. Für den Kläger sei daraus eine persönliche Zahlungsverpflichtung von insgesamt S 387.000,-- entstanden; den Ersatz dieses Betrages verlange er jetzt von der beklagten Partei. In seiner Stellung als Geschäftsführer der E F G habe der Kläger darüber hinaus noch einen weiteren Kredit aufgenommen und für dessen Rückzahlung die persönliche Haftung übernommen. Er habe darauf bereits 10.000 Rand zurückgezahlt und verlange deshalb den Ersatz von weiteren S 170.000,-- durch die beklagte Partei. Sofern man in diesem - inhaltlich auf den Ersatz von Aufwendungen des Klägers für seine Arbeitgeberin gerichteten - Begehren nicht überhaupt eine Rechtsstreitigkeit 'aus dem Arbeitsverhältnis' im Sinne des § 1 Abs1 Z 1 ArbGG sieht (so Stanzl, Arbeitsgerichtliches Verfahren 101), muß die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes jedenfalls nach § 1 Abs3 ArbGG bejaht werden: Der hier geforderte 'unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang' ist nach dieser - aus prozeßökonomischen Gründen im Zweifel möglichst weit auszulegendenDas Begehren auf Zahlung von S 557.000,-- wird vom Kläger damit begründet, daß er als Angestellter der beklagten Partei Geschäftsführer der E F G Pty. Ltd. gewesen sei und dieses Unternehmen nach den Weisungen und in wirtschaftlicher Abhängigkeit von der beklagten Partei geleitet habe. Im Einvernehmen mit dem alleinigen Geschäftsführer der beklagten Partei, Dr. Alfred A, seien zwei Darlehen von je S 150.000,--, welche der Kläger persönlich bei einer Grazer Bank aufgenommen habe, zur Gänze für die E F G Pty. Ltd. verwendet worden. Für den Kläger sei daraus eine persönliche Zahlungsverpflichtung von insgesamt S 387.000,-- entstanden; den Ersatz dieses Betrages verlange er jetzt von der beklagten Partei. In seiner Stellung als Geschäftsführer der E F G habe der Kläger darüber hinaus noch einen weiteren Kredit aufgenommen und für dessen Rückzahlung die persönliche Haftung übernommen. Er habe darauf bereits 10.000 Rand zurückgezahlt und verlange deshalb den Ersatz von weiteren S 170.000,-- durch die beklagte Partei. Sofern man in diesem - inhaltlich auf den Ersatz von Aufwendungen des Klägers für seine Arbeitgeberin gerichteten - Begehren nicht überhaupt eine Rechtsstreitigkeit 'aus dem Arbeitsverhältnis' im Sinne des Paragraph eins, Abs1 Ziffer eins, ArbGG sieht (so Stanzl, Arbeitsgerichtliches Verfahren 101), muß die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes jedenfalls nach Paragraph eins, Abs3 ArbGG bejaht werden: Der hier geforderte 'unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang' ist nach dieser - aus prozeßökonomischen Gründen im Zweifel möglichst weit auszulegenden
(Arb.6763 = EvBl 1958/107 =
RZ 1958,90 = SozM IV A 129) - Bestimmung schon dann anzunehmen, wennRZ 1958,90 = SozM römisch vier A 129) - Bestimmung schon dann anzunehmen, wenn
die geltend gemachten Ansprüche auf Grund ihrer gemeinsamen wirtschaftlichen Zweckbestimmung innerlich eng zusammengehören (Arb.6763 = EvBl 1958/107 = RZ 1958,90 = SozM IV A 129; Arb.7073 = SozM IV A 171), also insbesondere in einem einheitlichendie geltend gemachten Ansprüche auf Grund ihrer gemeinsamen wirtschaftlichen Zweckbestimmung innerlich eng zusammengehören (Arb.6763 = EvBl 1958/107 = RZ 1958,90 = SozM römisch vier A 129; Arb.7073 = SozM römisch vier A 171), also insbesondere in einem einheitlichen
wirtschaftlichen Lebensverhältnis der Parteien wurzeln (Arb.7418 =
EvBl 1961/510 = JBl 1962,104; ebenso Stanzl aaO 109 f). Daß aber die
aus einem und demselben Arbeitsverhältnis abgeleiteten Ansprüche des Arbeitnehmers auf rückständiges Gehalt und auf Ersatz der mit Zustimmung und im ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers gemachten Aufwendungen in einem solchen wirtschaftlichen Zusammenhang stehen und daher zweckmäßigerweise gemeinsam behandelt werden sollen, hat schon das Rekursgericht zutreffend erkannt (ebenso auch Arb.7073 = SozM IV A 171; Arb.7418 = EvBl 1961/510 = JBl 1962,104).aus einem und demselben Arbeitsverhältnis abgeleiteten Ansprüche des Arbeitnehmers auf rückständiges Gehalt und auf Ersatz der mit Zustimmung und im ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers gemachten Aufwendungen in einem solchen wirtschaftlichen Zusammenhang stehen und daher zweckmäßigerweise gemeinsam behandelt werden sollen, hat schon das Rekursgericht zutreffend erkannt (ebenso auch Arb.7073 = SozM römisch vier A 171; Arb.7418 = EvBl 1961/510 = JBl 1962,104).
Bei dieser Sachlage hat das Rekursgericht den Zurückweisungsbeschluß der ersten Instanz mit Recht aufgehoben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über das Begehren des Klägers auf Zahlung (weiterer) S 557.000,-- sA aufgetragen. Sollte sich dieser Aufwandersatzanspruch im fortgesetzten Verfahren ganz oder teilweise als nicht berechtigt erweisen, dann wird das Zahlungsbegehren des Klägers mit Urteil abzuweisen - und nicht, wie die beklagte Partei meint, wegen Unzuständigkeit des Arbeitsgerichtes zurückzuweisen - sein.
Die Verpflichtung der beklagten Partei zum Ersatz der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung ON 44 beruht auf den §§ 41, 50 und 52 ZPO.Die Verpflichtung der beklagten Partei zum Ersatz der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung ON 44 beruht auf den Paragraphen 41, 50 und 52 ZPO.