Rechtssatz RS0050829
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050829
Entscheidungsdatum
25.06.1985
Rechtssatz
Die aus einem und demselben Arbeitsverhältnis abgeleiteten Ansprüche des Arbeitnehmers auf rückständiges Gehalt und auf Ersatz der mit Zustimmung und im ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers gemachten Aufwendungen stehen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang und sollen daher zweckmäßigerweise gemeinsam behandelt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0050829
Dokumentnummer
JJR_19850625_OGH0002_0040OB00068_8400000_001