Rechtssatz RS0050861
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050861
Entscheidungsdatum
26.11.2013
Rechtssatz
Analoge Anwendung des § 9 Abs 3 ArbVG bei einem Zusammentreffen eines von einem Mindestlohntarifes erfassten Wirtschaftsbereichs von maßgeblicher Bedeutung mit einem von einem KollV erfassten untergeordneten Teilbereich.Analoge Anwendung des Paragraph 9, Absatz 3, ArbVG bei einem Zusammentreffen eines von einem Mindestlohntarifes erfassten Wirtschaftsbereichs von maßgeblicher Bedeutung mit einem von einem KollV erfassten untergeordneten Teilbereich.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 83/89
Entscheidungstext OGH 14.06.1989 9 ObA 83/89
Veröff: Arb 10787
- 9 ObA 11/10y
Entscheidungstext OGH 24.11.2010 9 ObA 11/10y
Vgl auch; Beisatz: Liegt ein Mischbetrieb im Sinn des § 9 Abs 3 ArbVG vor, verdrängt ein für die Arbeitnehmer des wirtschaftlich maßgeblichen Betriebsbereichs anzuwendender Mindestlohntarif in analoger Anwendung des § 9 Abs 3 ArbVG einen für die Arbeitnehmer des wirtschaftlich untergeordneten Bereichs geltenden Kollektivvertrag. (T1); Veröff: SZ 2010/150
- 9 ObA 91/13t
Entscheidungstext OGH 26.11.2013 9 ObA 91/13t
Vgl; Beisatz: Dasselbe gilt bei Zusammentreffen eines von einem gesatzten Kollektivvertrag erfassten Wirtschaftsbereichs von maßgeblicher Bedeutung mit einem von einem Kollektivvertrag erfassten ungeordneten Teilbereich. (T2); Veröff: SZ 2013/112
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0050861
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016
Dokumentnummer
JJR_19890614_OGH0002_009OBA00083_8900000_001