Entscheidungsgründe:
Die Beklagte betreibt in ihrem Wiener Hauptbetrieb eine Sprachschule und ein Übersetzungsbüro. Sie hat je eine Gewerbeberechtigung für das Übersetzungsbüro und den Buchhandel, beschränkt auf den Vertrieb der in der Unterrichtsanstalt für den Unterricht erforderlichen B***ücher an die Anstaltsschüler. Der wesentliche Zweck des Unternehmens besteht in der Vermittlung von Fremdsprachen, wogegen das Übersetzungsbüro nur als Serviceleistung eingerichtet ist und dementsprechend lediglich ca. 5 % des Gesamtumsatzes erbringt.
Bei der Beklagten sind derzeit 24 Sprachlehrer, eine Prokuristin, ein stellvertretender Direktor, eine Buchhalterin, drei Rezeptionistinnen, von denen eine ganztägig arbeitet und zwei mit 20 bis 25 Wochenstunden teilzeittätig sind, sowie eine Arbeitnehmerin im Übersetzungsbüro beschäftigt. Hinsichtlich dieser einen Arbeitnehmerin anerkannte die Beklagte deren Zugehörigkeit zum Kollektivvertrag für Angestellte des graphischen Gewerbes. Die übrigen Arbeitnehmer arbeiten alle in einem räumlich und organisatorisch nicht abgetrennten Bereich innerhalb der Sprachschule. Die Sprachlehrer, deren Entlohnung sich nach einem Mindestlohntarif richtet, üben ihre Lehrtätigkeit aus und erstellen gemeinsam mit den Schülern das jeweilige Lehrprogramm. Je nach Lernfortschritt erhalten die Schüler ihr auf einer sogenannten "pädagogischen Karte" vermerktes Studienmaterial und die Kursunterlagen. Die Sprachkurse und das Lehrmaterial werden den Schülern gemeinsam verrechnet.
Die bei der Beklagten beschäftigten Rezeptionistinnen haben die Aufgabe, das Unterrichtsmaterial (Bücher und Kassetten) an die Schüler auszugeben, Beiträge zu kassieren, Interessenten an einen Studienberater weiterzuleiten, Telefondienst zu machen und wenn etwa die teilzeitbeschäftigte Angestellte im Übersetzungsbüro nicht anwesend ist, Übersetzungen samt Rechnungen an Kunden auszufolgen und dergleichen mehr. Zusätzlich zu den Anstaltsbüchern hat die Beklagte seit einigen Monaten Bücher zum Selbststudium aufgelegt, die ein Basiswissen vermitteln sollen. Von März bis April 1988 wurden ca. 10 derartige Bücher verkauft.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger gemäß § 54 Abs 1 ASGG die Feststellung, daß auf das Dienstverhältnis jener Dienstnehmer der Beklagten, die nicht als Sprachlehrer angestellt sind und die auch nicht zu den Dienstnehmern gehören, auf deren Dienstverhältnis der Kollektivvertrag für kaufmännische Angestellte des graphischen Gewerbes anzuwenden ist, der Kollektivvertrag für Handelsangestellte Österreichs anzuwenden sei. Die Beklagte sei mit ihren beiden Gewerbeberechtigungen einerseits Mitglied des Fachverbandes des graphischen Gewerbes und andererseits Mitglied der Sektion Handel der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft. Sie sei daher mehrfach kollektivvertragszugehörig und sowohl dem Kollektivvertrag für kaufmännische Angestellte im graphischen Gewerbe als auch dem Kollektivvertrag für Handelsangestellte Österreichs unterworfen. Der Bereich Übersetzungsbüro sei organisatorisch und fachlich abgegrenzt, so daß für die in diesem Bereich beschäftigte Arbeitnehmerin der Kollektivvertrag für Angestellte im graphischen Gewerbe anzuwenden sei. Dadurch sei aber andererseits auch eine organisatorische und fachliche Selbständigkeit für den Bereich der Sprachschule gegeben; in diesem Bereich seien, abgesehen von den Sprachlehrern, mindestens drei Arbeitnehmer von der Anwendbarkeit des Kollektivvertrags für Handelsangestellte Österreichs betroffen. Diese Arbeitnehmer hätten ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung, daß auf ihr Arbeitsverhältnis der Kollektivvertrag für Handelsangestellte Österreichs anzuwenden sei.Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ASGG die Feststellung, daß auf das Dienstverhältnis jener Dienstnehmer der Beklagten, die nicht als Sprachlehrer angestellt sind und die auch nicht zu den Dienstnehmern gehören, auf deren Dienstverhältnis der Kollektivvertrag für kaufmännische Angestellte des graphischen Gewerbes anzuwenden ist, der Kollektivvertrag für Handelsangestellte Österreichs anzuwenden sei. Die Beklagte sei mit ihren beiden Gewerbeberechtigungen einerseits Mitglied des Fachverbandes des graphischen Gewerbes und andererseits Mitglied der Sektion Handel der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft. Sie sei daher mehrfach kollektivvertragszugehörig und sowohl dem Kollektivvertrag für kaufmännische Angestellte im graphischen Gewerbe als auch dem Kollektivvertrag für Handelsangestellte Österreichs unterworfen. Der Bereich Übersetzungsbüro sei organisatorisch und fachlich abgegrenzt, so daß für die in diesem Bereich beschäftigte Arbeitnehmerin der Kollektivvertrag für Angestellte im graphischen Gewerbe anzuwenden sei. Dadurch sei aber andererseits auch eine organisatorische und fachliche Selbständigkeit für den Bereich der Sprachschule gegeben; in diesem Bereich seien, abgesehen von den Sprachlehrern, mindestens drei Arbeitnehmer von der Anwendbarkeit des Kollektivvertrags für Handelsangestellte Österreichs betroffen. Diese Arbeitnehmer hätten ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung, daß auf ihr Arbeitsverhältnis der Kollektivvertrag für Handelsangestellte Österreichs anzuwenden sei.
Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Für den Bereich der Sprachschule bestehe kein Kollektivvertrag. Auf Grund der maßgeblichen wirtschaftlichen Bedeutung der Sprachschule für das gesamte Unternehmen, die den Betrieb das eigentliche Gepräge gebe und sich schon in der überwiegenden Zahl der Sprachlehrer äußere, sei der Kollektivvertrag für Handelsangestellte nicht anzuwenden. Die Beklagte betreibe keinen Buchhandel im eigentlichen Sinn, sondern gebe im Rahmen der Sprachschule nur Unterrichtsmaterial und Kursunterlagen an Anstaltsschüler aus. Eine organisatorische Trennung innerhalb der Sprachschule, die unter einheitlicher Leistung stehe, sei nicht gegeben. Die einzelnen Leistungen seien organisatorisch nicht teilbar. Die vom Feststellungsantrag betroffenen sonstigen Arbeitnehmer, zu denen auch die im untergeordneten Ausmaß mit der Bücherausgabe betrauten Rezeptionistinnen zählten, hätten nur die Aufgabe, den Rahmen zu schaffen, in dem die Sprachlehrer tätig seien. Eine derart geringfügige und untergeordnete betriebliche Tätigkeit, wie sie in der Ausgabe von Lehrmaterial zum Ausdruck komme, könne die gewünschte Kollektivvertragszugehörigkeit nicht bewirken. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsansicht, daß hinsichtlich der mehrfachen Kollektivvertragsunterworfenheit gemäß § 9 Abs 3 ArbVG geprüft werden müsse, ob bei der Beklagten Haupt- oder Nebenbetriebe oder abgegrenzte Betriebsabteilungen gegeben seien. Liege keine organisatorische Trennung in diesem Sinn vor, finde jener Kollektivvertrag Anwendung, der für den fachlichen Wirtschaftsbereich gelte, der für den Betrieb die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung habe. Diese Bedeutung habe für den Betrieb der Beklagten die Sprachschule, für die es aber keinen Kollektivvertrag gebe, sodaß für alle in der Sprachschule beschäftigten Arbeitnehmer der Beklagten ein kollektivvertragsfreier Raum bestehe. Der Verkauf von Lehrmitteln an Anstaltsschüler oder der Verkauf von Büchern zum Selbststudium sei gegenüber der Sprachschule selbst nur von äußerst untergeordneter Bedeutung. Die "sonstigen Arbeitnehmer" der Beklagten führten kein "Eigenleben", sondern seien alle in der Sprachschule mit Verwaltungsaufgaben für die Sprachschule in einem räumlich und organisatorisch nicht abgetrennten Bereich befaßt. Ihre Tätigkeit sei allein durch den Betrieb der Sprachschule bedingt, so daß auf sie der Kollektivvertrag der Handelsangestellten Österreichs nicht Anwendung finde.Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Für den Bereich der Sprachschule bestehe kein Kollektivvertrag. Auf Grund der maßgeblichen wirtschaftlichen Bedeutung der Sprachschule für das gesamte Unternehmen, die den Betrieb das eigentliche Gepräge gebe und sich schon in der überwiegenden Zahl der Sprachlehrer äußere, sei der Kollektivvertrag für Handelsangestellte nicht anzuwenden. Die Beklagte betreibe keinen Buchhandel im eigentlichen Sinn, sondern gebe im Rahmen der Sprachschule nur Unterrichtsmaterial und Kursunterlagen an Anstaltsschüler aus. Eine organisatorische Trennung innerhalb der Sprachschule, die unter einheitlicher Leistung stehe, sei nicht gegeben. Die einzelnen Leistungen seien organisatorisch nicht teilbar. Die vom Feststellungsantrag betroffenen sonstigen Arbeitnehmer, zu denen auch die im untergeordneten Ausmaß mit der Bücherausgabe betrauten Rezeptionistinnen zählten, hätten nur die Aufgabe, den Rahmen zu schaffen, in dem die Sprachlehrer tätig seien. Eine derart geringfügige und untergeordnete betriebliche Tätigkeit, wie sie in der Ausgabe von Lehrmaterial zum Ausdruck komme, könne die gewünschte Kollektivvertragszugehörigkeit nicht bewirken. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsansicht, daß hinsichtlich der mehrfachen Kollektivvertragsunterworfenheit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ArbVG geprüft werden müsse, ob bei der Beklagten Haupt- oder Nebenbetriebe oder abgegrenzte Betriebsabteilungen gegeben seien. Liege keine organisatorische Trennung in diesem Sinn vor, finde jener Kollektivvertrag Anwendung, der für den fachlichen Wirtschaftsbereich gelte, der für den Betrieb die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung habe. Diese Bedeutung habe für den Betrieb der Beklagten die Sprachschule, für die es aber keinen Kollektivvertrag gebe, sodaß für alle in der Sprachschule beschäftigten Arbeitnehmer der Beklagten ein kollektivvertragsfreier Raum bestehe. Der Verkauf von Lehrmitteln an Anstaltsschüler oder der Verkauf von Büchern zum Selbststudium sei gegenüber der Sprachschule selbst nur von äußerst untergeordneter Bedeutung. Die "sonstigen Arbeitnehmer" der Beklagten führten kein "Eigenleben", sondern seien alle in der Sprachschule mit Verwaltungsaufgaben für die Sprachschule in einem räumlich und organisatorisch nicht abgetrennten Bereich befaßt. Ihre Tätigkeit sei allein durch den Betrieb der Sprachschule bedingt, so daß auf sie der Kollektivvertrag der Handelsangestellten Österreichs nicht Anwendung finde.
Das Berufungsgericht, das aussprach, daß der Wert des Streitgegenstandes S 30.000 übersteige, änderte diese Entscheidung dahin ab, daß es dem Feststellungsbegehren wie folgt stattgab:
"Es wird festgestellt, daß auf das Dienstverhältnis jener Dienstnehmer der Beklagten, die nicht Sprachlehrer sind und deren Tätigkeit sich nicht allein auf die Ausübung des Erwerbszweigs des Privatsprachunterrichts und des Betriebs jener Anstalt, die dieser Aufgabe dient, erstreckt und die auch nicht zu den Dienstnehmern der Beklagten gehören, auf deren Dienstverhältnis der Kollektivvertrag für kaufmännische Angestellte des graphischen Gewerbes anzuwenden ist, somit jener Dienstnehmer der Beklagten, die allein im Buchhandel, beschränkt auf den Vertrieb der in der Unterrichtsanstalt der Beklagten für den Unterricht erforderlichen B***-Bücher an die Anstaltsschüler tätig sind, der Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist."
Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß eine Kollision von Kollektivverträgen im Sinne des § 9 ArbVG nur zwischen zwei oder mehreren Kollektivverträgen, aber nicht zwischen einem Kollektivvertrag und einem kollektivvertragsfreien Raum stattfinden könne. Die Einschränkung der der Beklagten zustehenden Gewerbeberechtigung auf den Vertrieb der in der Unterrichtsanstalt erforderlichen B***-Bücher an die Anstaltsschüler habe zur Folge, daß der entsprechende Buchhandel ausschließlich dem Sprachschulbereich zuzuordnen sei. Da zwischen der Sprachschule und dem Übersetzungsbüro eine organisatorische und fachliche Abgrenzung bestehe, habe für jede dieser Betriebsabteilungen der fachlich entsprechende Kollektivvertrag Anwendung zu finden. Für den im Sprachschulbereich angesiedelten Buchhandel gelte der Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs und für das Übersetzungsbüro der Kollektivvertrag für kaufmännische Angestellte des graphischen Gewerbes.Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß eine Kollision von Kollektivverträgen im Sinne des Paragraph 9, ArbVG nur zwischen zwei oder mehreren Kollektivverträgen, aber nicht zwischen einem Kollektivvertrag und einem kollektivvertragsfreien Raum stattfinden könne. Die Einschränkung der der Beklagten zustehenden Gewerbeberechtigung auf den Vertrieb der in der Unterrichtsanstalt erforderlichen B***-Bücher an die Anstaltsschüler habe zur Folge, daß der entsprechende Buchhandel ausschließlich dem Sprachschulbereich zuzuordnen sei. Da zwischen der Sprachschule und dem Übersetzungsbüro eine organisatorische und fachliche Abgrenzung bestehe, habe für jede dieser Betriebsabteilungen der fachlich entsprechende Kollektivvertrag Anwendung zu finden. Für den im Sprachschulbereich angesiedelten Buchhandel gelte der Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs und für das Übersetzungsbüro der Kollektivvertrag für kaufmännische Angestellte des graphischen Gewerbes.
Gemäß § 2 Abs 1 Z 12 GewO sei unter anderem die Ausübung der Erwerbszweige des Privatunterrichtes und der Erziehung und der Betrieb jener Anstalten, die diesen Aufgaben dienen, vom Geltungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen. Für die Ausübung dieses Erwerbszweiges fehle mangels einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Arbeitgeberseite die Möglichkeit zum Abschluß eines Kollektivvertrags; diesbezüglich bestehe ein kollektivvertragsfreier Raum. Daraus folge aber, daß nicht nur die Sprachlehrer, sondern auch diejenigen Arbeitnehmer der Beklagten, die in dem von § 2 Abs 1 Z 12 GewO determinierten Erwerbszweig administrativ tätig seien, keinem Kollektivvertrag unterworfen seien. Die Anwendung des Kollektivvertrags der Handelsangestellten Österreichs komme daher nur für diejenigen Arbeitnehmer in Betracht, die allein in demjenigen Bereich beschäftigt seien, der von der eingeschränkten Gewerbeberechtigung für den Buchhandel umfaßt sei.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, GewO sei unter anderem die Ausübung der Erwerbszweige des Privatunterrichtes und der Erziehung und der Betrieb jener Anstalten, die diesen Aufgaben dienen, vom Geltungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen. Für die Ausübung dieses Erwerbszweiges fehle mangels einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Arbeitgeberseite die Möglichkeit zum Abschluß eines Kollektivvertrags; diesbezüglich bestehe ein kollektivvertragsfreier Raum. Daraus folge aber, daß nicht nur die Sprachlehrer, sondern auch diejenigen Arbeitnehmer der Beklagten, die in dem von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, GewO determinierten Erwerbszweig administrativ tätig seien, keinem Kollektivvertrag unterworfen seien. Die Anwendung des Kollektivvertrags der Handelsangestellten Österreichs komme daher nur für diejenigen Arbeitnehmer in Betracht, die allein in demjenigen Bereich beschäftigt seien, der von der eingeschränkten Gewerbeberechtigung für den Buchhandel umfaßt sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der klagenden Partei mit dem sinngemäßen Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne des Klagebegehrens abzuändern.
Die Beklagte beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.