Rechtssatz RS0050893
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050893
Entscheidungsdatum
17.02.1976
Rechtssatz
1. Die kollektivvertragliche Verpflichtung des Dienstgebers (§ 36 Abs 4 DO.A) bei Besetzung bestimmter Posten ein besonderes Verfahren einzuhalten gehört ebenso wie Bestimmungen über die Einhaltung eines bestimmten Verfahrens beim Abschluß von Dienstverträgen zum sogenannten schuldrechtlichen Teil eines KollV.1. Die kollektivvertragliche Verpflichtung des Dienstgebers (Paragraph 36, Absatz 4, DO.A) bei Besetzung bestimmter Posten ein besonderes Verfahren einzuhalten gehört ebenso wie Bestimmungen über die Einhaltung eines bestimmten Verfahrens beim Abschluß von Dienstverträgen zum sogenannten schuldrechtlichen Teil eines KollV.
2. Dem einzelnen Bediensteten erwachsen aus Bestimmungen, die ein besonderes Verfahren bei der Besetzung von Posten vorsehen und Grundsätze über die Auswahl unter mehreren Bewerbern enthalten, - bloße Weisung an den Dienstgeber (Versicherungsträger) - keine Rechte.
Schlagworte
SW: Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0050893
Dokumentnummer
JJR_19760217_OGH0002_0040OB00080_7500000_002