Rechtssatz RS0050960
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050960
Entscheidungsdatum
25.10.1995
Rechtssatz
Eine mit § 12 UrlG konforme Auslegung des § 97 Abs 1 Z 10 ArbVG ergibt, daß sich die Rechtssetzungsbefugnis der Parteien der Betriebsvereinbarung nur auf allgemeine Richtlinien, wie zB das Verfahren von Urlaubsperioden beziehen kann. Unter "Grundsätzen, betreffend den Verbrauch des Erholungsurlaubes" ist aber nicht die datummäßige Festlegung der konkreten Urlaubszeitpunkte der einzelnen Arbeitnehmer zu verstehen. Daher ist es insbesondere unzulässig, durch Betriebsvereinbarung einen für alle Arbeitnehmer verbindlichen Betriebsurlaub festzusetzen.Eine mit Paragraph 12, UrlG konforme Auslegung des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 10, ArbVG ergibt, daß sich die Rechtssetzungsbefugnis der Parteien der Betriebsvereinbarung nur auf allgemeine Richtlinien, wie zB das Verfahren von Urlaubsperioden beziehen kann. Unter "Grundsätzen, betreffend den Verbrauch des Erholungsurlaubes" ist aber nicht die datummäßige Festlegung der konkreten Urlaubszeitpunkte der einzelnen Arbeitnehmer zu verstehen. Daher ist es insbesondere unzulässig, durch Betriebsvereinbarung einen für alle Arbeitnehmer verbindlichen Betriebsurlaub festzusetzen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 103/88
Entscheidungstext OGH 11.05.1988 9 ObA 103/88
Veröff: SZ 61/121 = RdW 1988,325 = Arb 10743
- 9 ObA 107/94
Entscheidungstext OGH 14.09.1994 9 ObA 107/94
Auch; Beisatz: § 48 ASGG. (T1)
- 9 ObA 178/95
Entscheidungstext OGH 25.10.1995 9 ObA 178/95
Vgl; Beisatz: Eine den materiellen Inhalt des Urlaubsanspruches betreffende Regelung ist nicht durch die Rechtssetzungsbefugnis der Betriebsparteien nach § 97 Abs 1 Z 10 ArbVG gedeckt. (T2); Beis wie T1; Veröff: SZ 68/203
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0050960
Dokumentnummer
JJR_19880511_OGH0002_009OBA00103_8800000_001