Die Revision ist nicht berechtigt.
Hat der Arbeitnehmer in Betrieben, in denen ein für ihn zuständiger Betriebsrat errichtet ist, den von ihm gewünschten Zeitpunkt für den Antritt seines Urlaubes oder eines Urlaubsteiles in der Dauer von mindestens zwölf Werktagen dem Arbeitgeber mindestens drei Monate vorher bekanntgegeben und kommt eine Einigung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer nicht zustande, so sind die Verhandlungen unter Beiziehung des Betriebsrates fortzusetzen. Kommt auch dann keine Einigung zustande, so kann der Arbeitnehmer den Urlaub zu dem von ihm vorgeschlagenen Zeitpunkt antreten, es sei denn, der Arbeitgeber hat während eines Zeitraumes, der nicht mehr als acht und nicht weniger als sechs Wochen vor dem vom Arbeitnehmer vorgeschlagenen Zeitpunkt des Urlaubsantrittes liegen darf, wegen des Zeitpunktes des Urlaubsantrittes die Klage beim zuständigen Arbeitsgericht eingebracht (§ 4 Abs 4 UrlG). Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten, hat der Kläger die in dieser Gesetzesstelle für den Urlaubsverbrauch im Wege der Selbsthilfe geforderten Voraussetzungen erfüllt. Dazu nehmen die Revisionswerber nicht mehr Stellung. Sie sind aber der Ansicht, daß der vom Kläger angestrebte Urlaub in einen Zeitraum falle, in dem der Antritt durch eine dem Arbeitsvertrag "übergeordnete" Betriebsvereinbarung unzulässig gewesen sei. Der Urlaubswunsch des Klägers habe sich auf einen Zeitraum bezogen, der nicht mehr seiner freien Disposition unterlegen sei. Der Arbeitgeber habe daher keine Klage nach § 4 Abs 4 UrlG einbringen müssen; sein Untätigbleiben sei nicht als Zustimmung zum Urlaubswunsch des Klägers zu deuten. Zu einer "Nichteinigung" im Sinne des § 4 Abs 4 UrlG habe es wegen des Bestehens der Betriebsvereinbarung nur mehr für Zeiträume kommen können, die durch diese Vereinbarung nicht berührt worden seien. Nur diese Auslegung vermeide Widersprüche mit § 97 Abs 1 Z 10 ArbVG. Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. Gemäß § 4 Abs 1 UrlG ist der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers zu vereinbaren. Nur ausnahmsweise sieht der oben wiedergegebene § 4 Abs 4 UrlG die Möglichkeit vor, den Urlaubsverbrauch im Wege der Selbsthilfe durch eigenmächtigen Antritt in Vollzug zu setzen. Dieses Recht zur Selbsthilfe darf unter anderem nur dann ausgeübt werden, wenn der Arbeitgeber wegen des Zeitpunktes des Urlaubsantrittes die Klage beim zuständigen Gericht nicht (fristgerecht) eingebracht hat. Die Unterlassung dieser Klage begründet die unwiderlegbare Vermutung, daß der Arbeitgeber dem vom Arbeitnehmer vorgeschlagenen Zeitpunkt des Urlaubsantrittes und der bekanntgegebenen Urlaubsdauer zustimmt. Der Arbeitgeber wird so behandelt, als hätte er dem Vorschlag zugestimmt und den für die Vereinbarung erforderlichen Konsens herbeigeführt (Kuderna, Das Verfahren bei Nichtzustandekommen einer Einigung über den Urlaubsantritt, ZAS 1977, 83 86).Hat der Arbeitnehmer in Betrieben, in denen ein für ihn zuständiger Betriebsrat errichtet ist, den von ihm gewünschten Zeitpunkt für den Antritt seines Urlaubes oder eines Urlaubsteiles in der Dauer von mindestens zwölf Werktagen dem Arbeitgeber mindestens drei Monate vorher bekanntgegeben und kommt eine Einigung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer nicht zustande, so sind die Verhandlungen unter Beiziehung des Betriebsrates fortzusetzen. Kommt auch dann keine Einigung zustande, so kann der Arbeitnehmer den Urlaub zu dem von ihm vorgeschlagenen Zeitpunkt antreten, es sei denn, der Arbeitgeber hat während eines Zeitraumes, der nicht mehr als acht und nicht weniger als sechs Wochen vor dem vom Arbeitnehmer vorgeschlagenen Zeitpunkt des Urlaubsantrittes liegen darf, wegen des Zeitpunktes des Urlaubsantrittes die Klage beim zuständigen Arbeitsgericht eingebracht (Paragraph 4, Absatz 4, UrlG). Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten, hat der Kläger die in dieser Gesetzesstelle für den Urlaubsverbrauch im Wege der Selbsthilfe geforderten Voraussetzungen erfüllt. Dazu nehmen die Revisionswerber nicht mehr Stellung. Sie sind aber der Ansicht, daß der vom Kläger angestrebte Urlaub in einen Zeitraum falle, in dem der Antritt durch eine dem Arbeitsvertrag "übergeordnete" Betriebsvereinbarung unzulässig gewesen sei. Der Urlaubswunsch des Klägers habe sich auf einen Zeitraum bezogen, der nicht mehr seiner freien Disposition unterlegen sei. Der Arbeitgeber habe daher keine Klage nach Paragraph 4, Absatz 4, UrlG einbringen müssen; sein Untätigbleiben sei nicht als Zustimmung zum Urlaubswunsch des Klägers zu deuten. Zu einer "Nichteinigung" im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, UrlG habe es wegen des Bestehens der Betriebsvereinbarung nur mehr für Zeiträume kommen können, die durch diese Vereinbarung nicht berührt worden seien. Nur diese Auslegung vermeide Widersprüche mit Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 10, ArbVG. Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, UrlG ist der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers zu vereinbaren. Nur ausnahmsweise sieht der oben wiedergegebene Paragraph 4, Absatz 4, UrlG die Möglichkeit vor, den Urlaubsverbrauch im Wege der Selbsthilfe durch eigenmächtigen Antritt in Vollzug zu setzen. Dieses Recht zur Selbsthilfe darf unter anderem nur dann ausgeübt werden, wenn der Arbeitgeber wegen des Zeitpunktes des Urlaubsantrittes die Klage beim zuständigen Gericht nicht (fristgerecht) eingebracht hat. Die Unterlassung dieser Klage begründet die unwiderlegbare Vermutung, daß der Arbeitgeber dem vom Arbeitnehmer vorgeschlagenen Zeitpunkt des Urlaubsantrittes und der bekanntgegebenen Urlaubsdauer zustimmt. Der Arbeitgeber wird so behandelt, als hätte er dem Vorschlag zugestimmt und den für die Vereinbarung erforderlichen Konsens herbeigeführt (Kuderna, Das Verfahren bei Nichtzustandekommen einer Einigung über den Urlaubsantritt, ZAS 1977, 83 86).
Die Rechte, die dem Arbeitnehmer auf Grund der §§ 2 bis 11 UrlG zustehen, können durch Arbeitsvertrag, Arbeits(Dienst)ordnung oder, soweit in diesen Bundesgesetzen nicht anderes bestimmt ist, durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden (§ 12 UrlG). Andererseits sieht § 97 Abs 1 Z 10 ArbVG ausdrücklich vor, daß Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 29 ArbVG über "Grundsätze betreffend den Verbrauch des Erholungsurlaubes" abgeschlossen werden können. Eine mit § 12 UrlG konforme Auslegung dieser Bestimmung ergibt, daß sich die Rechtssetzungsbefugnis der Parteien der Betriebsvereinbarung nur auf allgemeine Richtlinien, wie z.B. das Verfahren für die jährliche Inanspruchnahme des Urlaubes und die Festlegung von Urlaubsperioden beziehen kann. Unter "Grundsätzen, betreffend den Verbrauch des Erholungsurlaubes" ist aber nicht die datummäßige Festlegung der konkreten Urlaubszeitpunkte der einzelnen Arbeitnehmer zu verstehen. Daher ist es insbesondere unzulässig, durch Betriebsvereinbarung einen für alle Arbeitnehmer verbindlichen Betriebsurlaub festzusetzen (Strasser in Floretta-Strasser Komm z ArbVG 567 f, ebenso Kurzkomm z ArbVG2 222; Dusak, Ausgewählte Probleme des Urlaubsrechts, ZAS 1985, 54 56 f, Klein-Martinek, Urlaubsrecht 68; Cerny, Urlaubsrecht4 64 f; derselbe in Arbeitsverfassungsgesetz 404 f). Auch eine Betriebsvereinbarung, die - wieDie Rechte, die dem Arbeitnehmer auf Grund der Paragraphen 2 bis 11 UrlG zustehen, können durch Arbeitsvertrag, Arbeits(Dienst)ordnung oder, soweit in diesen Bundesgesetzen nicht anderes bestimmt ist, durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden (Paragraph 12, UrlG). Andererseits sieht Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 10, ArbVG ausdrücklich vor, daß Betriebsvereinbarungen im Sinne des Paragraph 29, ArbVG über "Grundsätze betreffend den Verbrauch des Erholungsurlaubes" abgeschlossen werden können. Eine mit Paragraph 12, UrlG konforme Auslegung dieser Bestimmung ergibt, daß sich die Rechtssetzungsbefugnis der Parteien der Betriebsvereinbarung nur auf allgemeine Richtlinien, wie z.B. das Verfahren für die jährliche Inanspruchnahme des Urlaubes und die Festlegung von Urlaubsperioden beziehen kann. Unter "Grundsätzen, betreffend den Verbrauch des Erholungsurlaubes" ist aber nicht die datummäßige Festlegung der konkreten Urlaubszeitpunkte der einzelnen Arbeitnehmer zu verstehen. Daher ist es insbesondere unzulässig, durch Betriebsvereinbarung einen für alle Arbeitnehmer verbindlichen Betriebsurlaub festzusetzen (Strasser in Floretta-Strasser Komm z ArbVG 567 f, ebenso Kurzkomm z ArbVG2 222; Dusak, Ausgewählte Probleme des Urlaubsrechts, ZAS 1985, 54 56 f, Klein-Martinek, Urlaubsrecht 68; Cerny, Urlaubsrecht4 64 f; derselbe in Arbeitsverfassungsgesetz 404 f). Auch eine Betriebsvereinbarung, die - wie
vorliegend - festlegt, daß ein zusammenhängender Urlaub von mehr als 14 Tagen nur innerhalb ganz bestimmter Zeiträume im Herbst und im Winter in Anspruch genommen werden kann, beschränkt unzulässig die Rechte, die dem Arbeitnehmer aus § 4 UrlG zustehen. Soweit die zitierte Betriebsvereinbarung den Verbrauch des Urlaubs in mehr als zwei Teilen vorsieht, widerspricht sie auch der Bestimmung des § 4 Abs 3 UrlG.vorliegend - festlegt, daß ein zusammenhängender Urlaub von mehr als 14 Tagen nur innerhalb ganz bestimmter Zeiträume im Herbst und im Winter in Anspruch genommen werden kann, beschränkt unzulässig die Rechte, die dem Arbeitnehmer aus Paragraph 4, UrlG zustehen. Soweit die zitierte Betriebsvereinbarung den Verbrauch des Urlaubs in mehr als zwei Teilen vorsieht, widerspricht sie auch der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, UrlG.
Eine die Ausübung der Rechte nach § 4 UrlG wirksam beschränkende "übergeordnete" Betriebsvereinbarung liegt daher nicht vor; der Kläger war durch die genannte Betriebsvereinbarung in seinem Recht, über den Zeitpunkt seines Urlaubsantritts abweichend vom Inhalte der Betriebsvereinbarung eine Einigung mit dem Arbeitgeber herbeizuführen, nicht wirksam beschränkt. Der Arbeitgeber hätte daher, wenn er der Meinung war, daß der Wunsch des Klägers dem Interesse der Belegschaft an einer gerechten Urlaubsordnung widerstreite, in der Frist des § 4 Abs 4 UrlG wegen des Zeitpunktes des Urlaubsantrittes des Klägers die Klage einbringen müssen. Da er dies nicht getan hat, spricht die unwiderlegbare Vermutung für seine Zustimmung zu dem vom Kläger vorgeschlagenen Zeitpunkt des Urlaubsantritts. Diese Zustimmung wird unabhängig vom tatsächlichen Willen des Arbeitgebers fingiert. Der Kläger handelte daher mit dem Urlaubsantritt am 30.6.1986 in erlaubter Selbsthilfe (§ 4 Abs 4 UrlG). Seine Entlassung wegen eigenmächtigen Urlaubsantritts war daher ungerechtfertigt. Zur Höhe des Klagebegehrens und zum Begehren auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses nimmt die Revision nicht mehr Stellung.Eine die Ausübung der Rechte nach Paragraph 4, UrlG wirksam beschränkende "übergeordnete" Betriebsvereinbarung liegt daher nicht vor; der Kläger war durch die genannte Betriebsvereinbarung in seinem Recht, über den Zeitpunkt seines Urlaubsantritts abweichend vom Inhalte der Betriebsvereinbarung eine Einigung mit dem Arbeitgeber herbeizuführen, nicht wirksam beschränkt. Der Arbeitgeber hätte daher, wenn er der Meinung war, daß der Wunsch des Klägers dem Interesse der Belegschaft an einer gerechten Urlaubsordnung widerstreite, in der Frist des Paragraph 4, Absatz 4, UrlG wegen des Zeitpunktes des Urlaubsantrittes des Klägers die Klage einbringen müssen. Da er dies nicht getan hat, spricht die unwiderlegbare Vermutung für seine Zustimmung zu dem vom Kläger vorgeschlagenen Zeitpunkt des Urlaubsantritts. Diese Zustimmung wird unabhängig vom tatsächlichen Willen des Arbeitgebers fingiert. Der Kläger handelte daher mit dem Urlaubsantritt am 30.6.1986 in erlaubter Selbsthilfe (Paragraph 4, Absatz 4, UrlG). Seine Entlassung wegen eigenmächtigen Urlaubsantritts war daher ungerechtfertigt. Zur Höhe des Klagebegehrens und zum Begehren auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses nimmt die Revision nicht mehr Stellung.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.