Rechtssatz RS0051210
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051210
Entscheidungsdatum
11.05.1988
Norm
ArbVG §97 Abs1 Z10
UrlG §4
UrlG §12
Rechtssatz
Eine Betriebsvereinbarung, die festlegt, daß ein zusammenhängender Urlaub von mehr als vierzehn Tagen nur innerhalb ganz bestimmt Zeiträume im Herbst und im Winter in Anspruch genommen werden kann, beschränkt unzulässig die Rechte, die dem Arbeitnehmer aus § 4 UrlG zustehen, und ist daher insoweit rechtsunwirksam.Eine Betriebsvereinbarung, die festlegt, daß ein zusammenhängender Urlaub von mehr als vierzehn Tagen nur innerhalb ganz bestimmt Zeiträume im Herbst und im Winter in Anspruch genommen werden kann, beschränkt unzulässig die Rechte, die dem Arbeitnehmer aus Paragraph 4, UrlG zustehen, und ist daher insoweit rechtsunwirksam.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0051210
Dokumentnummer
JJR_19880511_OGH0002_009OBA00103_8800000_002