Rechtssatz RS0077490
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077490
Entscheidungsdatum
11.05.1988
Rechtssatz
Die Unterlassung der Klage im Sinne des § 4 Abs 4 UrlG begründet die unwiderlegbare Vermutung, daß der Arbeitgeber dem vom Arbeitnehmer vorgeschlagenen Zeitpunkt des Urlaubsantrittes und der bekanntgegebenen Urlaubsdauer zustimmt. Der Arbeitgeber wird so behandelt, als hätte er dem Vorschlag zugestimmt und den für die Vereinbarung erforderlichen Konsens herbeigeführt.Die Unterlassung der Klage im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, UrlG begründet die unwiderlegbare Vermutung, daß der Arbeitgeber dem vom Arbeitnehmer vorgeschlagenen Zeitpunkt des Urlaubsantrittes und der bekanntgegebenen Urlaubsdauer zustimmt. Der Arbeitgeber wird so behandelt, als hätte er dem Vorschlag zugestimmt und den für die Vereinbarung erforderlichen Konsens herbeigeführt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0077490
Dokumentnummer
JJR_19880511_OGH0002_009OBA00103_8800000_003