Rechtssatz RS0050969
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050969
Entscheidungsdatum
16.09.2011
Rechtssatz
Führt die Wahl deutschen Rechtes dazu, dass dem entlassenen österreichischen Arbeitnehmer nur die Kündigungsschutzklage nach § 4d KSchG zur Verfügung stünde, ist die Rechtswahl unbeachtlich, da die Kündigungsschutzklage bei Qualifikation nach österreichischen Sachrecht als Norm des Betriebsverfassungsrechtes zu qualifizieren ist, für die das Territorialitätsprinzip gilt und die von der Verweisung nach § 44 Abs 1 und 3 IPRG nicht erfasst wird.Führt die Wahl deutschen Rechtes dazu, dass dem entlassenen österreichischen Arbeitnehmer nur die Kündigungsschutzklage nach Paragraph 4 d, KSchG zur Verfügung stünde, ist die Rechtswahl unbeachtlich, da die Kündigungsschutzklage bei Qualifikation nach österreichischen Sachrecht als Norm des Betriebsverfassungsrechtes zu qualifizieren ist, für die das Territorialitätsprinzip gilt und die von der Verweisung nach Paragraph 44, Absatz eins und 3 IPRG nicht erfasst wird.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 12/95
Entscheidungstext OGH 29.03.1995 9 ObA 12/95
Veröff: SZ 68/69
- 9 ObA 183/95
Entscheidungstext OGH 22.11.1995 9 ObA 183/95
Ähnlich; Beisatz: Hier: Bei der Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Kündigung oder Entlassung muss ein Arbeitnehmer nach ungarischem Recht binnen einer Frist von fünfzehn Tagen einen Antrag an eine Arbeitsschiedskommission stellen. (T1)
- 9 ObA 65/11s
Entscheidungstext OGH 16.09.2011 9 ObA 65/11s
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0050969
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011
Dokumentnummer
JJR_19950329_OGH0002_009OBA00012_9500000_001