Rechtssatz RS0050973
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050973
Entscheidungsdatum
17.12.2013
Rechtssatz
Da auch auf betrieblicher Ebene zu verlangen ist, dass die Willensbildung in der Vertretung der Arbeitgeberinteressen und Arbeitnehmerinteressen gegenüber der anderen Seite unbeeinflusst und unabhängig erfolgen kann, ist die Ausnahmebestimmung des § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG aus dem Gesichtspunkt der Gegnerfreiheit sachlich gerechtfertigt.Da auch auf betrieblicher Ebene zu verlangen ist, dass die Willensbildung in der Vertretung der Arbeitgeberinteressen und Arbeitnehmerinteressen gegenüber der anderen Seite unbeeinflusst und unabhängig erfolgen kann, ist die Ausnahmebestimmung des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG aus dem Gesichtspunkt der Gegnerfreiheit sachlich gerechtfertigt.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 110/92
Entscheidungstext OGH 17.06.1992 9 ObA 110/92
Veröff: SZ 65/93 = DRdA 1993,38 (Mosler) = WBl 1992,366 = ZAS 1993,131 (Windisch - Graetz)
- 9 ObA 255/92
Entscheidungstext OGH 11.11.1992 9 ObA 255/92
Veröff: DRdA 1993,460 (Grillberger) = RdW 1993,154 = ecolex 1993,260
- 9 ObA 93/94
Entscheidungstext OGH 06.04.1994 9 ObA 93/94
- 8 ObA 22/13p
Entscheidungstext OGH 17.12.2013 8 ObA 22/13p
Vgl auch; Beisatz: Es geht im Ergebnis darum, dass nicht jene Arbeitnehmer, die gegenüber dem Betriebsrat die Arbeitgeberinteressen zu vertreten haben, auch den Betriebsrat wählen und von diesem vertreten werden können. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0050973
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2014
Dokumentnummer
JJR_19920617_OGH0002_009OBA00110_9200000_001