Die Unterlassung der Vernehmung von Zeugen, auf die sich der Kläger zum Nachweis seines Vorbringens berufen hatte, durch das Erstgericht war bereits Gegenstand der Mängelrüge der Berufung. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, daß ein Verfahrensmangel nicht vorliege. Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, können jedoch auch im arbeitsrechtlichen Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden (RZ 1989/16; 9 Ob A 65/84 ua). Dem Revisionsgericht ist daher ein Eingehen auf die diesbezüglichen Ausführungen des Rechtsmittels verwehrt.
Die Anfechtung der Entlassung durch den Kläger könnte nur dann in Betracht kommen, wenn er nicht als leitender Angestellter gemäß § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG von der Geltung des II. Teiles des ArbVG ausgenommen wäre. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung sind als leitende Angestellte Personen anzusehen, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebes zusteht. Den EB zur RV (840 BlgNR 13. GP 70) ist zu entnehmen, daß der Grund für die in § 36 Abs 2 ArbVG normierten Ausnahmen vom persönlichen Geltungsbereich der betriebsverfassungsrechtlichen Bestimmungen in der gegenüber den übrigen Dienstnehmern erheblich abweichenden Interessenlage dieser Personengruppe liegt. Leitender Angestellter im Sinne dieser Gesetzesbestimmung ist daher vor allem ein Dienstnehmer, der durch seine Position an der Seite des Dienstgebers und durch Ausübung von Dienstgeberfunktionen in einen Interessengegensatz zu anderen Dienstnehmern geraten kann. Bei den Dienstnehmerfunktionen, die die Unterstellung unter den Begriff des leitenden Angestellten rechtfertigen können, steht daher der Einfluß auf die Eingehung und Auflösung von Arbeitsverhältnissen im Vordergrund. Maßgeblich ist aber auch die Ingerenz in Gehaltsfragen, bei Vorrückungen, bei der Urlaubseinteilung, bei der Anordnung von Überstunden, bei der Ausübung des Direktionsrechtes und bei der Aufrechterhaltung der Disziplin im Betrieb. Auch wenn der Einfluß des Angestellten auf eine Betriebsabteilung auf Teilbereiche eingeschränkt ist, kann er in die Interessensphären anderer Dienstnehmer eingreifen und in einen Interessengegensatz zu diesen geraten. Völlige Weisungsfreiheit ist hingegen nicht erforderlich und kann mit Rücksicht auf die nach den Kriterien des Arbeitsvertragsrechtes erforderliche Dienstnehmereigenschaft auch des leitenden Angestellten nicht verlangt werden (Mayer-Maly, Der leitende Angestellte im österreichischen Recht, ZAS 1974, 203 ff [205, 207 und 208]; Schwarz - Löschnigg, Arbeitsrecht4 130 f; Strasser in Floretta - Strasser, HandkommzArbVG 224; Cerny, Arbeitsverfassungsgesetz8, 138 ff; Arb 5277; DRdA 1979, 146). In diesem Zusammenhang ist vor allem auf die im Abschnitt 3 des 3. Hauptstückes des II. Teiles des ArbVG geregelte Mitwirkung des Betriebsrates in personellen Angelegenheiten hinzuweisen, in deren Rahmen der leitende Angestellte, dem Einfluß auf die Begründung, Beendigung und Gestaltung von Dienstverhältnissen zukommt, in der Gegenposition in eigener Verantwortung getroffene Personalentscheidungen zu vertreten hat. Da auch auf betrieblicher Ebene zu verlangen ist, daß die Willensbildung in der Vertretung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen gegenüber der anderen Seite unbeeinflußt und unabhängig erfolgen kann, ist die Ausnahmebestimmung des § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG aus dem Gesichtpunkt der Gegnerfreiheit sachlich gerechtfertigt (Marhold in Mayer-Maly-Marhold, Österreichisches Arbeitsrecht2 II 136; 9 Ob A 110/92).Die Anfechtung der Entlassung durch den Kläger könnte nur dann in Betracht kommen, wenn er nicht als leitender Angestellter gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG von der Geltung des römisch zwei. Teiles des ArbVG ausgenommen wäre. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung sind als leitende Angestellte Personen anzusehen, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebes zusteht. Den EB zur Regierungsvorlage (840 BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode 70) ist zu entnehmen, daß der Grund für die in Paragraph 36, Absatz 2, ArbVG normierten Ausnahmen vom persönlichen Geltungsbereich der betriebsverfassungsrechtlichen Bestimmungen in der gegenüber den übrigen Dienstnehmern erheblich abweichenden Interessenlage dieser Personengruppe liegt. Leitender Angestellter im Sinne dieser Gesetzesbestimmung ist daher vor allem ein Dienstnehmer, der durch seine Position an der Seite des Dienstgebers und durch Ausübung von Dienstgeberfunktionen in einen Interessengegensatz zu anderen Dienstnehmern geraten kann. Bei den Dienstnehmerfunktionen, die die Unterstellung unter den Begriff des leitenden Angestellten rechtfertigen können, steht daher der Einfluß auf die Eingehung und Auflösung von Arbeitsverhältnissen im Vordergrund. Maßgeblich ist aber auch die Ingerenz in Gehaltsfragen, bei Vorrückungen, bei der Urlaubseinteilung, bei der Anordnung von Überstunden, bei der Ausübung des Direktionsrechtes und bei der Aufrechterhaltung der Disziplin im Betrieb. Auch wenn der Einfluß des Angestellten auf eine Betriebsabteilung auf Teilbereiche eingeschränkt ist, kann er in die Interessensphären anderer Dienstnehmer eingreifen und in einen Interessengegensatz zu diesen geraten. Völlige Weisungsfreiheit ist hingegen nicht erforderlich und kann mit Rücksicht auf die nach den Kriterien des Arbeitsvertragsrechtes erforderliche Dienstnehmereigenschaft auch des leitenden Angestellten nicht verlangt werden (Mayer-Maly, Der leitende Angestellte im österreichischen Recht, ZAS 1974, 203 ff [205, 207 und 208]; Schwarz - Löschnigg, Arbeitsrecht4 130 f; Strasser in Floretta - Strasser, HandkommzArbVG 224; Cerny, Arbeitsverfassungsgesetz8, 138 ff; Arb 5277; DRdA 1979, 146). In diesem Zusammenhang ist vor allem auf die im Abschnitt 3 des 3. Hauptstückes des römisch zwei. Teiles des ArbVG geregelte Mitwirkung des Betriebsrates in personellen Angelegenheiten hinzuweisen, in deren Rahmen der leitende Angestellte, dem Einfluß auf die Begründung, Beendigung und Gestaltung von Dienstverhältnissen zukommt, in der Gegenposition in eigener Verantwortung getroffene Personalentscheidungen zu vertreten hat. Da auch auf betrieblicher Ebene zu verlangen ist, daß die Willensbildung in der Vertretung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen gegenüber der anderen Seite unbeeinflußt und unabhängig erfolgen kann, ist die Ausnahmebestimmung des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG aus dem Gesichtpunkt der Gegnerfreiheit sachlich gerechtfertigt (Marhold in Mayer-Maly-Marhold, Österreichisches Arbeitsrecht2 römisch zwei 136; 9 Ob A 110/92).
Da der Kläger vorerst als zweiter Geschäftsleiter mit den gleichen Befugnissen wie der erste Geschäftsleiter und nach dessen Ausscheiden de facto überhaupt alleine für den Betrieb im personellen Bereich unbeschränkte Kompetenzen hatte, Dienstverhältnisse selbständig begründen und beenden durfte und darüber hinaus seiner Disposition auch im kaufmännischen Bereich wesentliche Entscheidungen unterlagen, kamen ihm bei der Gestaltung der Dienstverhältnisse der ihm unterstellten Mitarbeiter und auch bei der Führung des Betriebes so weitgehende rechtliche Kompetenzen zu, daß er, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, als leitender Angestellter im Sinne des § 36 Abs 2 Z 3ArbVG anzusehen war. Daß der Kläger nicht mit Prokura ausgestattet war, spricht nicht dagegen, war er doch von der beklagten Partei in maßgebendem Umfang mit den zur weitgehend selbständigen Führung des Betriebes erforderlichen Vollmachten ausgestattet; dem Umstand, daß er (noch) nicht gewerberechtlicher Geschäftsführer war, kommt für die hier zu entscheidende Frage keine Bedeutung zu. Auch die Tatsache, daß der Wareneinkauf weit überwiegend von der Zentrale durchgeführt wurde, steht einer Qualifikation des Klägers als leitender Angestellter nicht entgegen. Obwohl der Verfügungsberechtigung in diesem Bereich für die Entscheidung der Frage, ob jemand als leitender Angestellter im Sinne des ArbVG anzusehen ist, keine wesentliche Bedeutung zukommt, durfte der Kläger überdies auch im kaufmännischen Bereich in nicht unbeträchtlichem Umfang eigenverantwortlich disponieren. Maßgeblich ist vor allem die Entscheidungsbefugnis im personellen Bereich, weil sie den Interessengegensatz zu den übrigen Belegschaftsmitgliedern bewirkt, der der Ausnahmebestimmung des § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG zugrundeliegt. In diesem Bereich war aber der Kläger nahezu unumschränkt selbständig entscheidungsberechtigt. Daher gilt für ihn der Schutz der §§ 105 ff ArbVG nicht (Floretta - Strasser HandkommzArbVG 625). Für die auf § 106 ArbVG gestützte Anfechtung der Entlassung fehlt daher eine gesetzliche Grundlage. Auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Frage der Berechtigung der Entlassung bzw ihrer Sozialwidrigkeit braucht daher im vorliegenden Fall nicht eingegangen zu werden.Da der Kläger vorerst als zweiter Geschäftsleiter mit den gleichen Befugnissen wie der erste Geschäftsleiter und nach dessen Ausscheiden de facto überhaupt alleine für den Betrieb im personellen Bereich unbeschränkte Kompetenzen hatte, Dienstverhältnisse selbständig begründen und beenden durfte und darüber hinaus seiner Disposition auch im kaufmännischen Bereich wesentliche Entscheidungen unterlagen, kamen ihm bei der Gestaltung der Dienstverhältnisse der ihm unterstellten Mitarbeiter und auch bei der Führung des Betriebes so weitgehende rechtliche Kompetenzen zu, daß er, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, als leitender Angestellter im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3 A, r, b, römisch fünf G, anzusehen war. Daß der Kläger nicht mit Prokura ausgestattet war, spricht nicht dagegen, war er doch von der beklagten Partei in maßgebendem Umfang mit den zur weitgehend selbständigen Führung des Betriebes erforderlichen Vollmachten ausgestattet; dem Umstand, daß er (noch) nicht gewerberechtlicher Geschäftsführer war, kommt für die hier zu entscheidende Frage keine Bedeutung zu. Auch die Tatsache, daß der Wareneinkauf weit überwiegend von der Zentrale durchgeführt wurde, steht einer Qualifikation des Klägers als leitender Angestellter nicht entgegen. Obwohl der Verfügungsberechtigung in diesem Bereich für die Entscheidung der Frage, ob jemand als leitender Angestellter im Sinne des ArbVG anzusehen ist, keine wesentliche Bedeutung zukommt, durfte der Kläger überdies auch im kaufmännischen Bereich in nicht unbeträchtlichem Umfang eigenverantwortlich disponieren. Maßgeblich ist vor allem die Entscheidungsbefugnis im personellen Bereich, weil sie den Interessengegensatz zu den übrigen Belegschaftsmitgliedern bewirkt, der der Ausnahmebestimmung des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG zugrundeliegt. In diesem Bereich war aber der Kläger nahezu unumschränkt selbständig entscheidungsberechtigt. Daher gilt für ihn der Schutz der Paragraphen 105, ff ArbVG nicht (Floretta - Strasser HandkommzArbVG 625). Für die auf Paragraph 106, ArbVG gestützte Anfechtung der Entlassung fehlt daher eine gesetzliche Grundlage. Auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Frage der Berechtigung der Entlassung bzw ihrer Sozialwidrigkeit braucht daher im vorliegenden Fall nicht eingegangen zu werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO iVm § 58 Abs 1 ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, ASGG.