Rechtssatz RS0050994
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050994
Entscheidungsdatum
18.10.1989
Rechtssatz
Kommen die Betriebsvereinbarungs - Parteien ferner überein, daß bei einer Gesetzesänderung Verhandlungen darüber zu führen sind, daß die Betriebsvereinbarung an die neue Rechtslage angepaßt werde, entsteht daraus nur ein (obligatorischer) Anspruch darauf, nach Treu und Glauben ernsthaft mit dem Dritten zu einer Einigung zu verhandeln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0050994
Dokumentnummer
JJR_19891018_OGH0002_009OBA00520_8800000_001