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Entscheidung 9 ObA 520/88×

Entscheidung 9 ObA 520/88

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA520/88

Entscheidungsdatum

18.10.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Pipin Henzl und Leo Samwald als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der antragstellenden Partei Ö*** G*** für die Gewerkschaft der Privatangestellten, Wien 1, Deutschmeisterplatz 2, und für die Gewerkschaft Metall-, Bergbau-, Energie, Wien 1, Plößlgasse 15, wider den Antragsgegner V*** DER E*** Ö***,

Wien 4, Brahmsplatz 3, vertreten durch Dr.Nikolaus Siebenaller, Rechtsanwalt in Wien, über den gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ASGG gestellten Feststellungsantrag in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Anträge, festzustellen, daß

1./ bei der Berechnung der Höhe der Zuschußpension gemäß Paragraph 10, der Betriebsvereinbarung gemäß Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 18, ArbVG, abgeschlossen zwischen dem Vorstand und dem Zentralbetriebsrat der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts AG, betreffend die Gewährung eines Rechtsanspruches auf Zuschußpension an Arbeitnehmer der Verbundgesellschaft und deren Hinterbliebene, die effektive Sozialpension im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 6, der "Begriffsbestimmungen" der gegenständlichen Betriebsvereinbarung, d. s. Pensionsleistungen gemäß den Bestimmungen des ASVG und Leistungen eines oder mehrerer ausländischer Sozialversicherungsträger aus dem Titel der Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätsversorgung, Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, Bezügegesetz 1972, und dessen landesrechtlicher Rezeption und auf Grund anderer nicht zum ASVG gehörender gesetzlicher Versicherungen aus dem Titel der Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätsversorgung und nicht eine willkürlich, fiktiv ermittelte Sozialpension heranzuziehen sei; 2./ die Mindestzuschußpensionssätze im Sinne des Paragraph 15, gemäß Paragraph 18, Absatz 2, der Betriebsvereinbarung gemäß Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 18, ArbVG, abgeschlossen zwischen dem Vorstand und dem Zentralbetriebsrat der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts AG, betreffend die Gewährung eines Rechtsanspruchs auf Zuschußpension an Arbeitnehmer der Verbundgesellschaft und deren Hinterbliebene, zum jeweiligen Zeitpunkt der Erhöhung der Richtsätze für die Ausgleichszulagen nach dem ASVG entsprechend dieser Richtsatzerhöhung zu valorisieren seien, werden abgewiesen.

Text

Begründung:

Sowohl der für die beiden Fachgewerkschaften auftretende Antragsteller als auch der Antragsgegner sind kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen der Arbeitnehmer bzw der Arbeitgeber iS des Paragraph 4, Absatz 2, ArbVG vergleiche Floretta-Strasser, Handkommentar zum ArbVG 1025 ff). Beide Parteien sind daher im Sinne des Paragraph 54, Absatz 2, erster Satz ASGG als Parteien des gegenständlichen besonderen Feststellungsverfahrens legitimiert vergleiche Gamerith, Die besonderen Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, ASGG, DRdA 1988, 311). Der Antragsteller führt zur Begründung seiner aus dem Spruch ersichtlichen Feststellungsanträge aus, daß zwischen ihm und Mitgliedsunternehmen des Antragsgegners die - mehr als drei Arbeitnehmer betreffende - Frage strittig geworden sei, ob einerseits das ASVG in der Fassung der 38. Novelle Berechnungsgrundlage für den Anspruch auf Zuschußpension für die Arbeitnehmer des Verbundkonzerns geworden und ob andererseits die Valorisierung der Mindestzuschußpensionssätze zum jeweiligen Stichtag der Erhöhung des Richtsatzes für Ausgleichszulagenbezieher vorzunehmen ist. Der Antragsteller erstattet dazu ein umfangreiches und weitwendiges Vorbringen, dem unter gebotener Einschränkung auf die begehrten Feststellungen (in Verbindung mit den vorgelegten Urkunden) im wesentlichen folgender Sachverhalt vergleiche Kuderna, ASGG Paragraph 54, Erl 13) zu entnehmen ist:

Das derzeit im Verbundkonzern geltende Zuschußpensionsrecht gründet, abgesehen von den Nachwirkungen eines nicht verfahrensgegenständlichen Pensionsfonds, auf der vom Vorstand und dem Zentralbetriebsrat der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts AG (Verbundgesellschaft) im Sinne des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 18, ArbVG abgeschlossenen Betriebsvereinbarung vom 26. September 1983 betreffend die Gewährung eines Rechtsanspruchs auf Zuschußpension an Arbeitnehmer der Verbundgesellschaft (VG) und deren Hinterbliebene (kurz BV-ZP), die ua wie folgt lautet:

"Abschnitt römisch eins. Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins, Anspruchsberechtigung

(1) Arbeitnehmer der VG und deren Hinterbliebene haben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einen Rechtsanspruch auf Zuschußpension sowie Zuwendungen gemäß Abschnitt VI: ...........

Paragraph 6, Begriffsbestimmungen

(1) Unter Sozialpension ist zu verstehen:

1. Bei Anspruch auf eigene Zuschußpension:

a) Pensionsleistungen gemäß den Bestimmungen des ASVG und Leistungen eines oder mehrerer ausländischer Sozialversicherungsträger aus dem Titel der Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätsversorgung.

b) Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, Bezügegesetz 1972 und dessen landesrechtlicher Rezeption und auf Grund anderer nicht zum ASVG gehörender gesetzlicher Versicherungen aus dem Titel der Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätsversorgung.

2. Bei Anspruch auf eine Hinterbliebenen-Zuschußpension:

a) Pensionsleistungen gemäß den Bestimmungen des ASVG und Leistungen eines oder mehrerer ausländischer Sozialversicherungsträger aus dem Titel der Hinterbliebenenversorgung.

b) Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, Bezügegesetz 1972 und dessen landesrechtlicher Rezeption und auf Grund anderer nicht zum ASVG gehörender gesetzlicher Versicherungen aus dem Titel der Hinterbliebenenversorgung.

3. Nebenleistungen, die zu den in Ziffer 1 und 2 genannten Leistungen in Zukunft hinzutreten und aus demselben Anlaß gewährt werden, wie die Leistungen selbst.

4. Inwieweit Leistungen, die aus dem Anlaß des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit gewährt werden, unter den Begriff der Sozialpension fallen, wird in der gemäß Abschnitt römisch sieben abzuschließenden Betriebsvereinbarung geregelt werden.

5. Nicht zur Sozialpenion zählen:

a) Hilflosenzuschüsse, Hilflosenzulagen, Pflegezulagen sowie sonstige aus dem Titel der Hilflosigkeit gewährte Leistungen.

  1. Litera b
    Kinderzuschüsse und gleichartige Leistungen.
  2. Litera c
    Wohnungs- und Familienbeihilfen.
  3. Litera d
    Leistungen und Leistungsbestandteile, die auf einer freiwilligen Höherversicherung beruhen, zu der die Gesellschaft keine Beträge geleistet hat.
                  e)              Leistungen nach dem KOVG, HVG und OFG in der jeweils geltenden Fassung oder nach den die gleiche Rechtsmaterie regelnden Nachfolgegesetzen sowie gesetzliche Versehrtenrenten, die bereits während der aktiven Dienstzeit gewährt wurden.
    f) Leistungen sowie Ruhe- und Versorgungsbezüge nach Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, Litera b, oder deren aliquoter Teil, soferne sie auf Versicherungszeiten beruhen, die sich mit den Dienstzeiten im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 decken.

(2) Unter Erwerbseinkommen ist zu verstehen:

Das neben einer Zuschußpension aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen im Sinne des Paragraph 94, Absatz 2, ASVG, soweit es im monatlichen Durchschnitt des Kalenderjahres (Jahreserwerbseinkommen: 12) die monatliche Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigt.

(3) Hinterbliebene

Als Hinterbliebene gelten:

1. Die Witwe und/oder die früheren Ehefrauen eines verstorbenen Arbeitnehmers, sofern diese eine Sozialpension aus Anlaß des Todes des Arbeitnehmers erhalten.

2. Die Kinder von Arbeitnehmern im Sinne des Paragraph 252, ASVG........... . Abschnitt römisch zwei. Zuschußpension

Paragraph 10, Berechnungsart:

(1) Die Gesamtversorgung (Sozialpension gemäß Paragraph 6 und Zuschußpension) darf bei Alters-, Berufsunfähigkeits- und Invaliditätspension nicht mehr als 80 % der Berechnungsgrundlage gemäß Paragraph 9, betragen, wobei für Mindestzuschußpensionen Ausnahmebestimmungen gelten (siehe Abschnitt römisch fünf.).

(2) Ermittlung der Zuschußpension:

  1. Ziffer eins
    Feststellung der Gesamtversorgung gemäß Absatz eins,
  2. Ziffer 2
    Feststellung der Höhe der Sozialpension gemäß Bescheid oder Mitteilung eines oder mehrerer in- und/oder ausländischer Sozialversicherungsträger.
                  3.              Ermittlung der Bruttozuschußpension:
    Bruttozuschußpension = 2 % der Berechnungsgrundlage x anrechenbare Zeiten gemäß Paragraph 8, in Monaten geteilt durch 12.
                  4.              Die Bruttozuschußpension wird um einen Kürzungsbetrag K (in Schilling) verringert, der sich wie folgt errechnet:

Sozialpension gemäß Paragraph 6, Absatz eins, in Schilling x O,85 x K = anrechenbare Zeiten gemäß Paragraph 8, in Monaten

Summe der für die Sozialpension gemäß Paragraph 6, maßgeblichen Versicherungszeiten in Monaten, jedoch maximal

540 Monate.

              5.              Berechnung der Zuschußpension:
Die Zuschußpension wird ermittelt aus Bruttozuschußpension verringert um den Kürzungsbetrag K.
              6.              Begrenzung:
Zuschußpension zuzüglich Sozialpension darf nicht mehr als die gemäß Absatz eins, ermittelte Gesamtversorgung betragen (Ausnahmebestimmungen siehe Abschnitt römisch fünf.).
Sollte dies der Fall sein, ist die Zuschußpension so weit zu kürzen, daß die gemäß Absatz eins, ermittelte Gesamtversorgung nicht überschritten wird.
...........
Abschnitt römisch fünf. Mindestzuschußpensionssätze
Paragraph 15, Mindestzuschußpensionssätze:

(1) Werden durch die Berechnung der Zuschußpension gemäß Paragraph 10, Absatz 2, bzw die nach den Bestimmungen des Abschnitts römisch drei. vorgesehenen Berechnungsmethoden die in der Beilage 1 festgelegten Mindestzuschußpensionssätze nicht erreicht, treten diese an deren Stelle.

(2) Die sich somit aus Absatz eins, ergebende Gesamtversorgung aus Sozialpension und Mindestzuschuß darf jedoch 90 % der Berechnungsgrundlage gemäß Paragraph 9, Absatz 4, nicht überschreiten. Bei Überschreiten dieser Grenze wird der Mindestzuschuß so gekürzt, daß die 90 %-Grenze eingehalten wird. Ist die auf diese Weise ermittelte Mindestzuschußpension geringer als 10 % des jeweiligen in der Beilage 1 festgelegten Mindestzuschußpensionssatzes, ruht die Auszahlung einer Zuschußpension.

(3) Die Bestimmungen der Paragraphen 4 und 5 sind auf die Mindestzuschußpensionssätze anzuwenden.

...........

                Abschnitt VIII. Valorisierung

                     § 18 Valorisierung:

(1) Die Valorisierung der Zuschußpension erfolgt jeweils zum

Stichtag um den Pensionsanpassungsfaktor (PAG-Faktor) gemäß

sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.

(2) Die Valorisierung der Mindestzuschußpensionssätze erfolgt nach

dem PAG-Faktor, mindestens aber nach der jeweiligen prozentuellen

Entwicklung der Richtsätze, die für die Ausgleichszulage zu

Pensionen aus der Pensionsversicherung gemäß § 293 ASVG maßgebend

sind, mit Aufrundung auf die nächsthöheren 5 Schilling.

..........

Abschnitt römisch zehn. Übergangs- und Schlußbestimmungen

Paragraph 20, Günstigkeitsregelung:

(1) Änderungen, die in den Richtlinien des Pensionsfonds des Verbundkonzerns eintreten und gleichzeitig eine Besserstellung der Anspruchsberechtigten bei sinngemäßer Anwendung auf diese Betriebsvereinbarung bedeuten, sind Anlaß zu Verhandlungen zwischen Vorstand und ZBR zwecks entspechender Anpassung der Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung an die geänderten Richtlinien des Pensionsfonds des Verbundkonzerns, wobei eine konzerneinheitliche Übereinstimmung zu erreichen ist. Dies gilt auch für bereits gemäß Abschnitt römisch neun. abgeschlossene Verträge über Zuschußpensionen. Als Besserstellung im Sinne dieses Absatzes gelten nicht Valorisierungsvorgänge bei freiwillig gewährten Leistungen des Pensionsfonds.

(2) Erhöhungen der Kinderzulage und des Wohnungsgeldes auf Grund innerbetrieblicher Regelungen für aktive Arbeitnehmer sind unmittelbar und unverzüglich wirksam und bedürfen keiner Verhandlungen im Sinne des Absatz eins,

Paragraph 21, Anpassung dieser Vereinbarung an

gesetzliche Änderungen:

Die Vertragspartner halten fest, daß diese Betriebsvereinbarung auf die derzeitige Rechtslage, insbesondere auf das ASVG in der Fassung der 38. Novelle, abgestimmt ist. Sie kommen daher überein, daß diese Betriebsvereinbarung bei Änderungen der gesetzlichen Lage, soweit diese Änderungen für diese Betriebsvereinbarung von Bedeutung sind, entsprechend den neuen gesetzlichen Gegebenheiten einvernehmlich zwischen den Vertragspartnern anzupassen ist. Soweit die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit derartiger Anpassungen zur Vollziehung der bestehenden Pensionsverträge von den Vertragspartnern einvernehmlich festgestellt wird, gelten derartige Vereinbarungen auch für die zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Verträge.

Paragraph 22, Kündigung dieser Vereinbarung:

Diese Betriebsvereinbarung ist kündbar nach den Bestimmungen des Paragraph 32, Absatz eins, ArbVG. Eine einseitige Kündigung durch den Arbeitgeber ist jedoch nur zulässig, wenn sich die Wirtschaftlage des Unternehmens derart verschlechtert hat, daß ihm die Erfüllung der durch diese Betriebsvereinbarung übernommenen Verpflichtungen für künftig einzustellende Arbeitnehmer billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann.

.........."

Bereits die pensionsrechtlichen Auswirkungen der 40. ASVG-Novelle vom 27.November 1984, Bundesgesetzblatt 484 (ua Verlängerung der Bemessungszeit, Dämpfung der Pensionsanpassung), führten zufolge der Kürzung der Sozialpensionen zu Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Anpassungsbestimmung des Paragraph 21, BV-ZP. Es kam zu mehreren Verhandlungen zwischen der Direktorenkonferenz (D***) und der Arge Zentralbetriebsrat (ARGE ZBR), in denen über eine Abkoppelung des innerbetrieblichen Zuschußpensionsrechts vom ASVG und über eine Novellierung des Paragraph 21, BV-ZP gesprochen wurde. Eine Einigung wurde darüber aber ebensowenig erzielt wie über die vom Vorsitzenden der D*** vorgeschlagene authentische Interpretation der Anpassungsregelung.

Da anspruchsberechtigte Arbeitnehmer im Jahre 1986 keine Pensionsverträge mehr ausgefolgt erhielten, wies die ARGE ZBR unter anderem darauf hin, daß in der BV-ZP keine Umstandsklausel enthalten sei, so daß die Arbeitgeber nicht berechtigt seien, einseitig von der Pensionsregelung abzugehen. Es müsse von den Partnern der Betriebsvereinbarung vielmehr eine einvernehmliche Anpassung herbeigeführt werden. Bei der Jubilarehrung und Überreichung von "Treuebriefen" an Arbeitnehmer der Verbundgesellschaft im Hotel Hilton am 24.November 1986 erklärte der Vorstandsvorsitzende der Verbundgesellschaft sinngemäß, daß der Vorstand bereit wäre, "die

40. ASVG-Novelle zu schlucken", wenn sich die Interessenvertreter der Arbeitnehmer einigen, künftige Verschlechterungen hinzunehmen. Bei einer weiteren Verhandlung zwischen Vertretern der D*** und Vertretern der ARGE ZBR-VK am 2.März 1987 erklärten die Vertreter der D***, daß die 40. ASVG-Novelle nicht zum Anlaß einer Anpassung der BV-ZP genommen werde, daß aber die Gesellschaften des VK die Mehrbelastungen ohne Präjudiz für die Zukunft übernehmen würden. In den Monaten April und Mai 1987 sandten die Vorstände bzw Geschäftsführer der Unternehmen des VK an alle aktiven Arbeitnehmer und an die Pensionisten Schreiben, in denen sie ihre Vorbehalte hinsichtlich der Zuschußpensionen zum Ausdruck brachten. In den Schreiben der VK wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß die BV-ZP auf die damalige Rechtslage, insbesondere auf das ASVG in der Fassung der 38. Novelle abgestimmt sei. Der Vorstand habe aber ohne Präjudiz hinsichtlich künftiger Gesetzesänderungen beschlossen, daß die durch die 40. ASVG-Novelle verursachten Ausfälle der staatlichen Pensionsversorgung, soweit sie sich auf die innerbetrieblichen Pensionsleistungen auswirkten, von der Gesellschaft bzw vom Pensionsfonds getragen würden. Sollte eine weitere wesentliche Verschlechterung im Leistungsrecht des ASVG eintreten, könnten die diesbezüglichen Ausfälle nicht mehr übernommen werden. In einem weiteren Schreiben an den ZBR vom 14. Dezember 1987 erklärte sich der Vorstand der VG bereit, eine generelle Anpassung der BV an künftige Gesetzesänderungen vorzunehmen; es sei jedoch zu keinem Einvernehmen gekommen, da der ZBR Kompromisse abgelehnt habe. Mangels einer Änderung bleibe die 38. ASVG-Novelle daher weiterhin Vertragsgrundlage. Nach der weiteren Kürzung der Sozialpensionen durch die 44. ASVG-Novelle vom 25.November 1987, BGBl 609, erklärte sich die Unternehmensleitung des VK nicht bereit, allfällige wesentliche Verschlechterungen der Leistungen nach dem ASVG auszugleichen. Gemäß einem Beschluß der D*** sollte die Ermittlung der Zuschußpensionen (weiterhin) auf der Basis der 40. ASVG-Novelle durchgeführt werden. Die ARGE ZBR-VK verwahrte sich gegen die "einseitige Abänderung der bestehenden Betriebsvereinbarung, die eindeutig dem Paragraph 21, BV-ZP widerspreche". Eine Änderung der BV-ZP sei nur im Einvernehmen zwischen den ZBR/BA und den Vorständen/Geschäftsführung möglich. Es kam zu einer Aussprache, in der der stellvertretende Vorsitzende der D*** festhielt, daß ein Kompromiß nicht in Aussicht sei und daß die D*** die Ankündigung einer Verbandsklage durch den ÖGB zur Kenntnis nehme. Weitere Kontaktgespräche über eine Anpassung der BV-ZP an zukünftige Änderungen des ASVG durch eine Neuregelung des Paragraph 21, BV-ZP und über eine inhaltliche Änderung der BV-ZP führten zu keiner Einigung. Ein diesbezügliches Einvernehmen erscheint vielmehr nach dem derzeitigen Stand der Lage nicht möglich.

Der Antragsteller vertritt auf Grund dieses Sachverhalts (Paragraph 54, Absatz 4, ASGG) die Rechtsauffassung, daß die 38. ASVG-Novelle keine fiktive Berechnungsgrundlage bei der Ermittlung der Zuschußpension sein könne. Soweit im Paragraph 21, BV-ZP auf die 38. ASVG-Novelle Bezug genommen werde, sei damit nach dem Willen der BV-Partner nur die Verpflichtung festgeschrieben worden, daß bei Veränderung der Gesetzeslage Verhandlungen darüber geführt werden sollen, ob die BV-ZP auf Grund der neuen gesetzlichen Gegebenheiten einvernehmlich zwischen den BV-Partnern angepaßt werde. Es sei nicht beabsichtigt gewesen, dem Antragsgegner die Möglichkeit einzuräumen, den Begriff "Sozialpension" einseitig ohne Einvernehmen mit den Antragstellern auszulegen; der Antragsgegner dürfe den unwiderruflichen Rechtsanspruch der Arbeitnehmer nicht durch einseitige Handhabung verändern. Keinem der BV-Partnern sollte eine einseitige Gestaltungsmöglichkeit eingeräumt werden. Zur Frage der Valorisierung der Mindestzuschußpensionssätze, die in der Regel dann zur Anwendung kommen, wenn die ASVG-Versorgung schon sehr hoch ist, führte der Antragsteller aus, daß sich schon aus dem Begriff "Entwicklung der Richtsätze" ergebe, daß damit nicht nur die Höhe, sondern auch der Zeitpunkt klargestellt sei, wann diese Valorisierung zu erfolgen habe. Eine solche dürfe daher nicht mehr zum Stichtag der Pensionserhöhung (1.Juli) angenommen werden, sondern müsse bereits zum Stichtag der Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes (1.Jänner) vorgenommen werden (S 137 und 139).

Der Antragsgegner beantragte, die Feststellungsanträge abzuweisen. Abgesehen davon, daß es nie zu einer übereinstimmenden oder authentischen Interpretation des Paragraph 21, BV-ZP gekommen sei, bestehe kein Zweifel daran, daß die in der BV-ZP enthaltene Verweisung auf das Sozialversicherungsrecht nicht als dynamische, sondern als statische Verweisung anzusehen sei. Es treffe daher nicht zu, daß jede Verminderung der Sozialpension im Sinne einer Pensionsautomatik zu einem entsprechenden Ansteigen der Zuschußpension führen müsse. Die BV-ZP enthalte im Paragraph 21, eine ausdrückliche Anpassungsklausel; diese solle für den Fall gelten, daß sich die Sozialversicherungsgesetzgebung, auf die der Antragsgegner keinen Einfluß habe, in einer Weise ändere, die Auswirkungen auf die BV-ZP habe.

Gemäß dem Paragraph 21, erster Satz BV-ZP sei die Anwendung des Sozialversicherungsrechts in der Fassung der 38. ASVGNovelle Vertragsinhalt geworden; es liege somit eine statische Verweisung vor. Soweit in der BV-ZP auf das Sozialversicherungsrecht Bezug genommen werde, sei jeweils der Normenbestand in dieser Fassung heranzuziehen. Paragraph 21, erster Satz BV-ZP bringe zum Ausdruck, daß sich an Grund und Höhe der Betriebspension durch nachfolgende Gesetzesänderungen nichts ändern soll. Ein unmittelbares "Durchschlagen" von Gesetzesänderungen sei damit ausgeschlossen worden. Bis zum Zeitpunkt einer späteren allfälligen Anpassung der BV-ZP an die geänderte Gesetzeslage müsse die Betriebspension auf der Basis der Rechtslage gemäß der 38. ASVG-Novelle berechnet werden. Eine solche Anpassung sei bisher trotz der gezeigten Verhandlungsbereitschaft nicht erfolgt, zumal die Arbeitnehmerseite anstatt an den angebotenen weiteren Verhandlungen teilzunehmen, den gegenständlichen Feststellungsantrag eingebracht habe. Damit seien die Verhandlungen abgebrochen worden.

Soweit die Arbeitgeberseite beschlossen habe, die durch die 40. ASVG-Novelle verursachten Ausfälle der staatlichen Pensionsversorgung von der Gesellschaft tragen zu lassen, sei dies lediglich ein Entgegenkommen, das sich nur auf einzelvertraglicher Ebene auswirke, aber keinen Einfluß auf den Bestand der BV-ZP haben könne. Da die Betriebspensionen weiter so berechnet würden, wie sie zum Zeitpunkt der Geltung der 38. ASVG-Novelle zu berechnen gewesen wären, könne keine Rede davon sein, es werde zur Bemessung der Höhe der Zuschußpension eine willkürliche oder fiktive Sozialpension herangezogen.

Die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, BV-ZP enthalte zwar keinen Stichtag für die Valorisierung der Mindestzuschußpensionssätze, doch sei dafür keine andere Regelung zu unterstellen als diese ohnehin im Paragraph 18, Absatz eins, BV-ZP vorgesehen sei. Bis 1987 seien die Stichtage für die Anpassung der Pensionen gemäß Paragraph 108, h ASVG und die Richtsatz-Anpassung gemäß Paragraph 293, ASVG nämlich jeweils zum 1.Jänner eines jeden Jahres zusammengefallen und erst die 44. ASVG-Novelle habe die Anpassung der Pensionen für das Jahr 1988 mit 1.Juli 1988 festgelegt. Diese nunmehr entstandene Termindifferenz ändere aber nichts daran, daß Paragraph 18, Absatz 2, BV-ZP nur eine Art lex specialis zu Paragraph 18, Absatz eins, BV-ZP geblieben sei, da sich der zweite Absatz nur mehr mit der Anpassungshöhe befasse. Eine Analogie zum ASVG, die nur eine ungewollte und unzulässige Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern bewirken würde, sei diesbezüglich nicht gerechtfertigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Feststellungsanträge sind nicht berechtigt.

Vorauszuschicken ist, daß die gestellten Feststellungsanträge - unbestritten - in den Wirkungsbereich des Antragstellers (Paragraph 54, Absatz 2, ASGG) fallen. Dieses Tatbestandsmerkmal ist so wie in Paragraph 54, Absatz eins, ASGG im Sinne des persönlichen Wirkungsbereiches, hier also mitgliederbezogen zu verstehen. Der Wirkungsbereich der einzelnen Fachgewerkschaften erstreckt sich aber nicht nur auf ihre Mitglieder, sondern auch auf nicht kollektivvertragsangehörige Arbeitnehmer eines kollektivvertragsangehörigen Arbeitgebers (Paragraph 12, ArbVG; RdW 1986, 53). Der Wirkungsbereich des Antragstellers erfaßt in diesem weiteren Rahmen, ebenso wie nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG, nicht nur aktive Arbeitnehmer, sondern auch Personen, die zu einem kollektivvertragsangehörigen Arbeitgeber früher in einem Arbeitsverhältnis gestanden sind (Paragraph 51, Absatz eins, ASGG), also im Zeitpunkt der Antragstellung bereits Pensionisten waren, wenn das Verfahren zumindest Nachwirkungen aus dem seinerzeitigen Arbeitsverhältnis betrifft (Gamerith, Die besonderen Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, ASGG, DRdA 1988, 303 !307; aM Eypeltauer, Das besondere Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG, JBl 1987, 490 !493). Der mit der Schaffung des Paragraph 54, ASGG verfolgte Gesetzeszweck, durch die Testverfahren eine streitmindernde Wirkung auf die Ansprüche der betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erzielen, trifft ganz besonders auch für die Klärung von Streitfragen zu, die betriebliche Ruhegeldzahlungen an ehemalige Arbeitnehmer betreffen; es entspricht daher der Absicht des Gesetzgebers, das besondere Feststellungsverfahren auch für solche Rechtsfragen zuzulassen (9 Ob A 507/88 ua). Im übrigen betreffen die Anträge Rechtsfragen des materiellen Rechts auf dem Gebiet der Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, ASGG, die schon ihrem Wesen nach und auf Grund des behaupteten, von namentlich bestimmten Personen unabhängigen Sachverhalts für mindestens drei Arbeitnehmer von Bedeutung sind.

In der Sache selbst hat der Oberste Gerichtshof auf der Grundlage des behaupteten Sachverhalts (Paragraph 54, Absatz 4, erster Satz ASGG) über die Feststellungsanträge erwogen:

Der Antragsteller stützt sein Begehren, daß bei der Berechnung der Höhe der Zuschußpension die (jeweilige) effektive und nicht eine (seinerzeitige) fiktive Sozialpension heranzuziehen sei, auf die zwischen dem Vorstand und dem Zentralbetriebsrat der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts AG abgeschlossene Betriebsvereinbarung. Allfällige einzelvertragliche Ansprüche auf ein die Wirkungen der 40. ASVG-Novelle ausgleichendes betriebliches Ruhegeld sind nicht Gegenstand des Verfahrens. Die Betriebsvereinbarung (BV-ZP) betrifft eine Angelegenheit des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 18, ArbVG und entspricht, da die konstitutiven Formvorschriften unbestritten eingehalten wurden, den Voraussetzungen des Paragraph 29, ArbVG. Der Abschluß dieser Betriebsvereinbarung erfolgte im Rahmen der sogenannten fakultativen Mitbestimmung (Floretta-Strasser, ArbVG2 MKK, Paragraph 96, a Anmerkung 2, Paragraph 97, Anmerkung 2). Bei Streitigkeiten über den Abschluß, die Abänderung oder die Aufhebung dieser Betriebsvereinbarung ist daher von Gesetzes wegen weder eine Schlichtung noch sonst eine behördliche Zuständigkeit vorgesehen vergleiche Strasser in FlorettaStrasser, ArbVG-Handkommentar 559 ff; Strasser in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht2 römisch zwei, 260; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4, 105 f; Holzer, Strukturfragen des Betriebsvereinbarungsrechts (1982), 23 ua). Die Prüfung der geltend gemachten Ansprüche hat sich sohin auf die Auslegung der BV-ZP zu beschränken. Das Ob und das Wie einer Änderung der Betriebsvereinbarung hängt grundsätzlich vom Konsens der Partner der Betriebsvereinbarung ab. Inwieweit Ruhestandsverhältnisse ausgeschiedener Arbeitnehmer, die auf einer BV beruhen, durch eine nachfolgende BV überhaupt abgeändert werden können (dagegen: 9 Ob A 512/88), ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. So wie beim Kollektivvertrag gilt auch für eine Betriebsvereinbarung, daß für die Auslegung der Bestimmungen des normativen Teils die Regeln, die für die Gesetzesauslegung gelten (Paragraphen 6 und 7 ABGB), anzuwenden sind und daß sich die Auslegung der Bestimmungen des schuldrechtlichen Teils nach den Auslegungsregeln, die für die Vertragsauslegung gelten (Paragraphen 863, 914, ff ABGB), zu richten hat vergleiche Kuderna, Die Auslegung kollektivvertraglicher Normen und Dienstordnungen sowie deren Ermittlung im Prozeß, DRdA 1975, 161 ff, 171; Strasser im ArbVG-Handkommentar 33, 172; derselbe, Arbeitsrecht2 römisch zwei 118, 330; Arb 10.447, 10.480 uva). Insoweit gestaltet der normative Teil der BV-ZP als rechtsverbindlicher Normenvertrag ohne Zutun der Parteien den Inhalt der betroffenen Einzelvereinbarungen (Paragraph 31, Absatz eins, ArbVG; Strasser im ArbVG-Handkommentar 178; DRdA 1988/11 ua).

Wollte man nun, wie es offenbar dem Antragsteller vorschwebt, allein den Bestimmungen der Paragraphen 7 bis 10 BV-ZP Beachtlichkeit zuerkennen, wäre es richtig, daß jede nach der 38. ASVG-Novelle eintretende Verminderung der gesetzlichen Pensionsleistung so lange zu einer Mehrbelastung der betroffenen Unternehmen führt, solange die Regeln über die Berechnung der Bruttozuschußpension nicht analog der eingetretenen Gesetzesänderung verändert werden. Das Ausmaß der ASVG-Pension hat nämlich zumindest in zweifacher Hinsicht Bedeutung für das Ausmaß der Zuschußpension. Es ist nach Paragraph 10, Absatz eins, BV-ZP maßgebend für die Ermittlung der Gesamtversorgung und hat gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, BV-ZP Bedeutung für die Berechnung des Kürzungsbetrages. Eine solche isolierte Betrachtungsweise ist aber, wie der Antragsgegner zutreffend ausführt, schon deshalb unzulässig, weil die Partner der BV-ZP auf eine allfällige Änderung der Gesetzeslage ausdrücklich Bedacht genommen haben und sich damit gegen die Auswirkungen von Änderungen der Rechtslage absichern wollten. Gemäß Paragraph 21, BV-ZP halten die Vertragspartner fest, daß diese Betriebsvereinbarung auf die derzeitige Rechtslage, insbesondere auf das ASVG in der Fassung der 38. Novelle abgestimmt ist. Sie kommen daher überein, daß diese Betriebsvereinbarung bei Änderungen der gesetzlichen Lage, soweit diese Änderungen für die Betriebsvereinbarung von Bedeutung sind, entsprechend der neuen gesetzlichen Gegebenheiten einvernehmlich zwischen den Vertragspartnern anzupassen ist. Aus dem Wortlaut, dem systematischen Zusammenhang mit anderen Bestimmungen der BV-ZP und aus der aus dem Wortlaut hervorleuchtenden übereinstimmenden Absicht der Partner der Betriebsvereinbarung ergibt sich, daß diese deutlich zwischen ipso iure zustandekommenden und durch Konsens der Partner der Betriebsvereinbarung wirksam werdenden Anpassungen der BV-ZP unterscheiden wollten. Ein Vergleich der Bestimmungen der Paragraphen 20 und 21 BV-ZP zeigt, daß die Anpassung an geänderte Verhältnisse gemäß Paragraph 20, Absatz eins und Paragraph 21, Satz 2 im Wege einer Vereinbarung zwischen den Betriebsvereinbarungspartnern erfolgen soll, während Paragraph 20, Absatz 2, von einer unmittelbaren Wirksamkeit der Änderungen der innerbetrieblichen Regelungen in bezug auf die BV-ZP ausgeht. Aus einer Gegenüberstellung der Bestimmung des Paragraph 21, mit der Kündigungsbestimmung des Paragraph 22, BV-ZP folgt ferner, daß bei den Anpassungsfällen des Paragraph 21, an Änderungen der Rechtslage gedacht wurde. Die im Paragraph 21, Satz 2 BV-ZP vorgesehene Anpassung bei einer Änderung der gesetzlichen Lage fällt eindeutig in die Kategorie der an einen Konsens gebundenen Anpassung.

Soweit sich die Partner der BV-ZP in Paragraph 21, Satz 2 den Abschluß einer Novelle zur BV-ZP versprochen haben ("sie kommen daher überein"), hat dieses Versprechen zwar keine normative Wirkung in bezug auf die der Betriebsvereinbarung unterworfenen Arbeitnehmer, aber, wie der Antragsteller zutreffend ausführt, schuldrechtliche Wirkungen zwischen den Partnern der Vertriebsvereinbarung. Aus dem Versprechen, bei Zutreffen bestimmter Voraussetzungen eine Novelle zur BV-ZP zu vereinbaren, folgt, daß damit jedenfalls der Eintritt einer Automatik bei Zusammentreffen der Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Selbst wenn man unterstellt, daß im Wege einer Betriebsvereinbarung ein Vorvertrag abgeschlossen werden kann, wäre dieses Übereinkommen auch kein verbindlicher Vorvertrag im Sinne des Paragraph 936, ABGB, dessen Einhaltung einer der Partner der Betriebsvereinbarung erzwingen könnte, da der wesentliche Inhalt des Hauptvertrages ("die Betriebsvereinbarung bei Änderung der gesetzlichen Lage entsprechend den neuen gesetzlichen Gegebenheiten anzupassen") in keiner Weise näher bestimmt ist vergleiche Reischauer in Rummel, ABGB Paragraph 936, Rz 2 mwH). Es bleibt lediglich die Verpflichtung der Partner der Betriebsvereinbarung, die Verhandlungen über eine Novelle der BV-ZP aufzunehmen und nach Treu und Glauben ernsthaft zu verhandeln.

Es ist den Antragstellern auch darin beizupflichten, daß sich keiner der Partner der Betriebsvereinbarung auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage oder auf die clausula rebus sic stantibus berufen kann. Dadurch, daß die Partner der Betriebsvereinbarung in Paragraph 21, Satz 1 BV-ZP ausdrücklich darauf abgestellt haben, daß die Betriebsvereinbarung auf die "derzeitige Rechtslage", insbesondere auf das ASVG "in der Fassung der 38. Novelle" abgestimmt sei, haben sie diese Rechtslage und damit auch die konkreten Auswirkungen auf die Betriebsvereinbarung zum Vertragsinhalt und nicht bloß zur Geschäftsgrundlage gemacht vergleiche Rummel in Rummel, ABGB Paragraph 901, Rz 2 ff; JBl. 1970, 420 ua). Liegt aber eine vertragliche Regelung vor, ist kein Raum für das Institut der Geschäftsgrundlage (6 Ob 583/84 = JUS 8/12; 9 Ob A 513/88). Bei einer Änderung der Rechtslage greift die getroffene Vereinbarung ein. Ohne Verhandlungen sollen nur die Auswirkungen von Verbesserungen innerbetrieblicher Regelungen im Sinne des Paragraph 20, Absatz 2, BV-ZP wirksam werden. Eine Umstandsklausel ist in der BV-ZP nicht vorgesehen. Zufolge des zumindest überwiegenden Entgeltcharakters einer betrieblichen Pensionszusage (Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 römisch eins 183 f; Petrovic in ZAS 1987, 19 f; Tomandl in ZAS 1988, 183; Arb 8.384, 9.203;

JBl 1986, 264; ZAS 1987/2; JBl 1988, 50, 442 und 467;

9 Ob A 513/88 ua), können daher auf sie die etwa für Unterhaltsvereinbarungen geltenden Regeln nicht ohne weiteres angewendet werden. Einen Rechtssatz, wonach in jeder Vereinbarung die Umstandsklausel enthalten sei, gibt es nicht

vergleiche EvBl 1970/203 mwH). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Regelung des Paragraph 21, BV-ZP, daß die Partner der Betriebsvereinbarung sich für eine andere Art der Anpassung entschieden haben, worauf auch der Antragsteller zutreffend hinweist.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, daß beide Parteien der BV-ZP zwar keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Abschluß er Novelle zur Betriebsvereinbarung haben, aber verpflichtet sind, im Sinne des Paragraph 21, BV-ZP ernsthaft nach Treu und Glauben über eine Anpassung der Betriebsvereinbarung an die geänderte Rechtslage zu verhandeln. Solange eine solche Anpassung nicht erfolgt ist, macht es die in Paragraph 21, Satz 1 und 2 BV-ZP getroffene Regelung jedem der Parteien der Betriebsvereinbarung unmöglich, unter Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage eine Anpassung einseitig durchzusetzen. Es hat insoweit bei der in der Betriebsvereinbarung vorgesehenen statischen Verweisung auf die Rechtslage, insbesondere auf das ASVG in der Fassung der 38. Novelle, zu verbleiben. Soweit in der BV-ZP auf das Sozialversicherungsrecht Bezug genommen wird, ist, wie der Antragsgegner zu Recht hervorhebt, jeweils der Normenbestand in dieser Fassung heranzuziehen. Diese Lösung ist weder willkürlich noch unpraktikabel, da man allgemein im Zusammenhang mit Anrechnungsklauseln in betrieblichen Pensionsordnungen vielfach nicht umhin kann, die fiktive Sozialversicherungspension zu ermitteln und zugrunde zu legen (Binder, Zusammenspiel arbeits- und sozialrechtlicher Leistungsansprüche, 382; ders., Pensionsvereinbarung und Wertsicherung, RdW 1989, 26 f).

Auch das zweite Feststellungsbegehren, das die Feststellung eines von Paragraph 18, Absatz eins, BV-ZP abweichenden Stichtages für die Valorisierung der Mindestzuschußpensionssätze gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BV-ZP anstrebt, ist nicht berechtigt. Das Argument, schon aus dem Wort "Entwicklung" der Richtsätze in Paragraph 18, Absatz 2, BV-ZP sei auch der Zeitpunkt der Valorisierung klargestellt, ist nicht überzeugend, das Paragraph 18, Absatz 2, BV-ZP ausdrücklich auf die "jeweilige prozentuelle Entwicklung der Richtsätze" abstellt, sohin lediglich auf deren Höhe. Aus dem Wortlaut, dem Zusammenhang und dem Sinn der Regelung ergibt sich vielmehr, daß die Stichtagsregelung ausschließlich in Paragraph 18, Absatz eins, enthalten ist, während Paragraph 18, Absatz 2, einerseits (wie Absatz eins,) auch die Valorisierung der Mindestzuschußpensionssätze "nach dem PAG-Faktor" festlegt und andererseits lediglich Vorsorge für eine Mindesterhöhung der Mindestzuschußpensionssätze trifft. Gerade die von beiden Teilen angeführte historische Entwicklung zeigt, daß die Parteien der Betriebsvereinbarung keine Veranlassung hatten, verschiedene Stichtage festzulegen, da bis zum Jahre 1988 die Pensionserhöhung und die Anpassung des Ausgleichszulagenrichtsatzes ohnehin zum selben Stichtag erfolgte. Soweit diesbezüglich eine Änderung der Gesetzeslage Auswirkungen auf die Betriebsvereinbarung mit sich bringt, ist darauf zu verweisen, daß die gesamte Betriebsvereinbarung ausdrücklich auf die Rechtslage des ASVG in der Fassung der 38. Novelle abgestimmt ist. Zur Frage einer Anpassung auch dieser Regelung an die durch die 44. ASVG-Novelle und eine Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales geänderte Rechtslage gilt somit das bereits oben zu Paragraph 21, BV-ZP Ausgeführte. Aber auch hypothetischen Normgebern könnte entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht unterstellt werden, sie hätten eine Ungleichbehandlung ihrer (ehemaligen) Arbeitnehmer in der Zuerkennung des Ruhegeldes im Sinne einer Bevorzugung derer, die ohnehin bis zu 90 % ihres Bemessungsgehaltes erreichten, beabsichtigt. Auch die Mindestzuschußpension ist begrifflich nichts anderes als eine Zuschußpension und auch die Valorisierung der Mindestzuschußpensionssätze erfolgt nach dem PAG-Faktor. Wollte man den Argumenten des Antragstellers folgen, dann müßte nicht nur für die Valorisierung der Zuschußpensionen und der Mindestzuschußpensionen ein anderer Stichtag gelten, sondern auch für die Valorisierung der Mindestzuschußpensionen selbst, da es bei diesen allein darauf ankäme, ob die Valorisierung nach dem PAG-Faktor oder gemäß der prozentuellen Entwicklung der Ausgleichszulagensätze zu erfolgen hätte. Eine solche Auslegung des Paragraph 18, der BV-ZP wäre wohl nicht sachgerecht.

Die Feststellungsanträge sind daher abzuweisen.

Anmerkung

E19106

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00520.88.1018.000

Dokumentnummer

JJT_19891018_OGH0002_009OBA00520_8800000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0017451 Rechtssatz 11.07.1985Zivilrecht
Wo eine vertragliche Regelung vorliegt, ist kein Raum für das Institut der Geschäftsgrundlage.
RS0021630 Rechtssatz 29.03.1977Zivilrecht
Pensionen (Ruhegelder) sind als - primär der Versorgung des Dienstnehmer dienendes - Arbeitsentgelt anzusehen.
RS0050872 Rechtssatz 18.02.1975Zivilrecht
Vereinbarungen oder normative Bestimmungen materiellrechtlicher Natur sind für die Betroffenen grundsätzlich - sofern sie nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften oder gegen die guten Sitten verstoßen - verbindlich.
RS0050963 Rechtssatz 13.04.1988Zivilrecht
Der normative Teil von Betriebsvereinbarungen ist nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln auszulegen; die für die Interpretation von rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen normierten Grundsätze des ABGB haben daher hier keine Anwendung zu …
RS0050994 Rechtssatz 18.10.1989Zivilrecht
Kommen die Betriebsvereinbarungs - Parteien ferner überein, daß bei einer Gesetzesänderung Verhandlungen darüber zu führen sind, daß die Betriebsvereinbarung an die neue Rechtslage angepaßt werde, entsteht daraus nur ein (obligatorischer) Anspruch darauf, n …
RS0051003 Rechtssatz 18.10.1989Zivilrecht
Bei Streitigkeiten über den Abschluß, die Abänderung oder die Aufhebung einer Betriebsvereinbarung im Rahmen der sogenannten fakultativen Mitbestimmung ist von Gesetzes wegen weder eine Schlichtung noch sonst eine behördliche Zuständigkeit vorgesehen.
RS0051018 Rechtssatz 18.10.1989Zivilrecht
Keine der Betriebsvereinbarungs - Parteien ist aber berechtigt, eine einseitige Änderung der Betriebsvereinbarung herbeizuführen oder von der Betriebsvereinbarung einseitig abzugehen.
RS0051040 Rechtssatz 18.10.1989Zivilrecht
Stellt eine Betriebsvereinbarung ausdrücklich auf eine bestimmte Rechtslage ab, wird der diesbezügliche Normenbestand Vertragsgrundlage.
RS0085560 Rechtssatz 11.01.1989Zivilrecht
Der mit der Schaffung des § 54 ASGG verfolgte Gesetzeszweck, durch die Testverfahren eine streitvermindernde Wirkung auf die Ansprüche der betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erzielen, trifft ganz besonders auch für die Klärung von Streitfragen zu, …
RS0085676 Rechtssatz 14.12.1988Zivilrecht
Das Tatbestandsmerkmal des Wirkungsbereiches des Antragstellers ist so wie in § 54 Abs 1 ASGG im Sinne des persönlichen Wirkungsbereiches bei einer Gewerkschaft, also mitgliederbezogen, zu verstehen. Der Wirkungsbereich der einzelnen Fachgewerkschaften erst …