Begründung:
Sowohl der für die beiden Fachgewerkschaften auftretende Antragsteller als auch der Antragsgegner sind kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen der Arbeitnehmer bzw der Arbeitgeber iS des § 4 Abs 2 ArbVG (vgl Floretta-Strasser, Handkommentar zum ArbVG 1025 ff). Beide Parteien sind daher im Sinne des § 54 Abs 2 erster Satz ASGG als Parteien des gegenständlichen besonderen Feststellungsverfahrens legitimiert (vgl Gamerith, Die besonderen Feststellungsverfahren nach § 54 ASGG, DRdA 1988, 311). Der Antragsteller führt zur Begründung seiner aus dem Spruch ersichtlichen Feststellungsanträge aus, daß zwischen ihm und Mitgliedsunternehmen des Antragsgegners die - mehr als drei Arbeitnehmer betreffende - Frage strittig geworden sei, ob einerseits das ASVG in der Fassung der 38. Novelle Berechnungsgrundlage für den Anspruch auf Zuschußpension für die Arbeitnehmer des Verbundkonzerns geworden und ob andererseits die Valorisierung der Mindestzuschußpensionssätze zum jeweiligen Stichtag der Erhöhung des Richtsatzes für Ausgleichszulagenbezieher vorzunehmen ist. Der Antragsteller erstattet dazu ein umfangreiches und weitwendiges Vorbringen, dem unter gebotener Einschränkung auf die begehrten Feststellungen (in Verbindung mit den vorgelegten Urkunden) im wesentlichen folgender Sachverhalt (vgl Kuderna, ASGG § 54 Erl 13) zu entnehmen ist:Sowohl der für die beiden Fachgewerkschaften auftretende Antragsteller als auch der Antragsgegner sind kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen der Arbeitnehmer bzw der Arbeitgeber iS des Paragraph 4, Absatz 2, ArbVG vergleiche Floretta-Strasser, Handkommentar zum ArbVG 1025 ff). Beide Parteien sind daher im Sinne des Paragraph 54, Absatz 2, erster Satz ASGG als Parteien des gegenständlichen besonderen Feststellungsverfahrens legitimiert vergleiche Gamerith, Die besonderen Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, ASGG, DRdA 1988, 311). Der Antragsteller führt zur Begründung seiner aus dem Spruch ersichtlichen Feststellungsanträge aus, daß zwischen ihm und Mitgliedsunternehmen des Antragsgegners die - mehr als drei Arbeitnehmer betreffende - Frage strittig geworden sei, ob einerseits das ASVG in der Fassung der 38. Novelle Berechnungsgrundlage für den Anspruch auf Zuschußpension für die Arbeitnehmer des Verbundkonzerns geworden und ob andererseits die Valorisierung der Mindestzuschußpensionssätze zum jeweiligen Stichtag der Erhöhung des Richtsatzes für Ausgleichszulagenbezieher vorzunehmen ist. Der Antragsteller erstattet dazu ein umfangreiches und weitwendiges Vorbringen, dem unter gebotener Einschränkung auf die begehrten Feststellungen (in Verbindung mit den vorgelegten Urkunden) im wesentlichen folgender Sachverhalt vergleiche Kuderna, ASGG Paragraph 54, Erl 13) zu entnehmen ist:
Das derzeit im Verbundkonzern geltende Zuschußpensionsrecht gründet, abgesehen von den Nachwirkungen eines nicht verfahrensgegenständlichen Pensionsfonds, auf der vom Vorstand und dem Zentralbetriebsrat der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts AG (Verbundgesellschaft) im Sinne des § 97 Abs 1 Z 18 ArbVG abgeschlossenen Betriebsvereinbarung vom 26. September 1983 betreffend die Gewährung eines Rechtsanspruchs auf Zuschußpension an Arbeitnehmer der Verbundgesellschaft (VG) und deren Hinterbliebene (kurz BV-ZP), die ua wie folgt lautet:Das derzeit im Verbundkonzern geltende Zuschußpensionsrecht gründet, abgesehen von den Nachwirkungen eines nicht verfahrensgegenständlichen Pensionsfonds, auf der vom Vorstand und dem Zentralbetriebsrat der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts AG (Verbundgesellschaft) im Sinne des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 18, ArbVG abgeschlossenen Betriebsvereinbarung vom 26. September 1983 betreffend die Gewährung eines Rechtsanspruchs auf Zuschußpension an Arbeitnehmer der Verbundgesellschaft (VG) und deren Hinterbliebene (kurz BV-ZP), die ua wie folgt lautet:
"Abschnitt I. Allgemeine Bestimmungen "Abschnitt römisch eins. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anspruchsberechtigung Paragraph eins, Anspruchsberechtigung
(1) Arbeitnehmer der VG und deren Hinterbliebene haben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einen Rechtsanspruch auf Zuschußpension sowie Zuwendungen gemäß Abschnitt VI: ...........
§ 6 Begriffsbestimmungen Paragraph 6, Begriffsbestimmungen
(1) Unter Sozialpension ist zu verstehen:
1. Bei Anspruch auf eigene Zuschußpension:
a) Pensionsleistungen gemäß den Bestimmungen des ASVG und Leistungen eines oder mehrerer ausländischer Sozialversicherungsträger aus dem Titel der Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätsversorgung.
b) Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, Bezügegesetz 1972 und dessen landesrechtlicher Rezeption und auf Grund anderer nicht zum ASVG gehörender gesetzlicher Versicherungen aus dem Titel der Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätsversorgung.
2. Bei Anspruch auf eine Hinterbliebenen-Zuschußpension:
a) Pensionsleistungen gemäß den Bestimmungen des ASVG und Leistungen eines oder mehrerer ausländischer Sozialversicherungsträger aus dem Titel der Hinterbliebenenversorgung.
b) Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, Bezügegesetz 1972 und dessen landesrechtlicher Rezeption und auf Grund anderer nicht zum ASVG gehörender gesetzlicher Versicherungen aus dem Titel der Hinterbliebenenversorgung.
3. Nebenleistungen, die zu den in Ziffer 1 und 2 genannten Leistungen in Zukunft hinzutreten und aus demselben Anlaß gewährt werden, wie die Leistungen selbst.
4. Inwieweit Leistungen, die aus dem Anlaß des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit gewährt werden, unter den Begriff der Sozialpension fallen, wird in der gemäß Abschnitt VII abzuschließenden Betriebsvereinbarung geregelt werden.4. Inwieweit Leistungen, die aus dem Anlaß des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit gewährt werden, unter den Begriff der Sozialpension fallen, wird in der gemäß Abschnitt römisch sieben abzuschließenden Betriebsvereinbarung geregelt werden.
5. Nicht zur Sozialpenion zählen:
a) Hilflosenzuschüsse, Hilflosenzulagen, Pflegezulagen sowie sonstige aus dem Titel der Hilflosigkeit gewährte Leistungen.
Kinderzuschüsse und gleichartige Leistungen.
Wohnungs- und Familienbeihilfen.
Leistungen und Leistungsbestandteile, die auf einer freiwilligen Höherversicherung beruhen, zu der die Gesellschaft keine Beträge geleistet hat.
e) Leistungen nach dem KOVG, HVG und OFG in der jeweils geltenden Fassung oder nach den die gleiche Rechtsmaterie regelnden Nachfolgegesetzen sowie gesetzliche Versehrtenrenten, die bereits während der aktiven Dienstzeit gewährt wurden.
f) Leistungen sowie Ruhe- und Versorgungsbezüge nach Z 1 lit b und Z 2 lit b oder deren aliquoter Teil, soferne sie auf Versicherungszeiten beruhen, die sich mit den Dienstzeiten im Sinne des § 8 Abs 1 Z 1 bis 3 und 5 decken. f) Leistungen sowie Ruhe- und Versorgungsbezüge nach Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, Litera b, oder deren aliquoter Teil, soferne sie auf Versicherungszeiten beruhen, die sich mit den Dienstzeiten im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 decken.
(2) Unter Erwerbseinkommen ist zu verstehen:
Das neben einer Zuschußpension aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen im Sinne des § 94 Abs 2 ASVG, soweit es im monatlichen Durchschnitt des Kalenderjahres (Jahreserwerbseinkommen: 12) die monatliche Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs 2 ASVG übersteigt.Das neben einer Zuschußpension aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen im Sinne des Paragraph 94, Absatz 2, ASVG, soweit es im monatlichen Durchschnitt des Kalenderjahres (Jahreserwerbseinkommen: 12) die monatliche Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigt.
(3) Hinterbliebene
Als Hinterbliebene gelten:
1. Die Witwe und/oder die früheren Ehefrauen eines verstorbenen Arbeitnehmers, sofern diese eine Sozialpension aus Anlaß des Todes des Arbeitnehmers erhalten.
2. Die Kinder von Arbeitnehmern im Sinne des § 252 ASVG........... . Abschnitt II. Zuschußpension2. Die Kinder von Arbeitnehmern im Sinne des Paragraph 252, ASVG........... . Abschnitt römisch zwei. Zuschußpension
§ 10 Berechnungsart: Paragraph 10, Berechnungsart:
(1) Die Gesamtversorgung (Sozialpension gemäß § 6 und Zuschußpension) darf bei Alters-, Berufsunfähigkeits- und Invaliditätspension nicht mehr als 80 % der Berechnungsgrundlage gemäß § 9 betragen, wobei für Mindestzuschußpensionen Ausnahmebestimmungen gelten (siehe Abschnitt V.).(1) Die Gesamtversorgung (Sozialpension gemäß Paragraph 6 und Zuschußpension) darf bei Alters-, Berufsunfähigkeits- und Invaliditätspension nicht mehr als 80 % der Berechnungsgrundlage gemäß Paragraph 9, betragen, wobei für Mindestzuschußpensionen Ausnahmebestimmungen gelten (siehe Abschnitt römisch fünf.).
(2) Ermittlung der Zuschußpension:
Feststellung der Gesamtversorgung gemäß Abs 1.Feststellung der Gesamtversorgung gemäß Absatz eins,
Feststellung der Höhe der Sozialpension gemäß Bescheid oder Mitteilung eines oder mehrerer in- und/oder ausländischer Sozialversicherungsträger.
3. Ermittlung der Bruttozuschußpension:
Bruttozuschußpension = 2 % der Berechnungsgrundlage x anrechenbare Zeiten gemäß § 8 in Monaten geteilt durch 12.Bruttozuschußpension = 2 % der Berechnungsgrundlage x anrechenbare Zeiten gemäß Paragraph 8, in Monaten geteilt durch 12.
4. Die Bruttozuschußpension wird um einen Kürzungsbetrag K (in Schilling) verringert, der sich wie folgt errechnet:
Sozialpension gemäß § 6 Abs 1 in Schilling x O,85 x K = anrechenbare Zeiten gemäß § 8 in Monaten Sozialpension gemäß Paragraph 6, Absatz eins, in Schilling x O,85 x K = anrechenbare Zeiten gemäß Paragraph 8, in Monaten
Summe der für die Sozialpension gemäß § 6 maßgeblichen Versicherungszeiten in Monaten, jedoch maximal Summe der für die Sozialpension gemäß Paragraph 6, maßgeblichen Versicherungszeiten in Monaten, jedoch maximal
540 Monate.
5. Berechnung der Zuschußpension:
Die Zuschußpension wird ermittelt aus Bruttozuschußpension verringert um den Kürzungsbetrag K.
6. Begrenzung:
Zuschußpension zuzüglich Sozialpension darf nicht mehr als die gemäß Abs 1 ermittelte Gesamtversorgung betragen (Ausnahmebestimmungen siehe Abschnitt V.).Zuschußpension zuzüglich Sozialpension darf nicht mehr als die gemäß Absatz eins, ermittelte Gesamtversorgung betragen (Ausnahmebestimmungen siehe Abschnitt römisch fünf.).
Sollte dies der Fall sein, ist die Zuschußpension so weit zu kürzen, daß die gemäß Abs 1 ermittelte Gesamtversorgung nicht überschritten wird.Sollte dies der Fall sein, ist die Zuschußpension so weit zu kürzen, daß die gemäß Absatz eins, ermittelte Gesamtversorgung nicht überschritten wird.
...........
Abschnitt V. MindestzuschußpensionssätzeAbschnitt römisch fünf. Mindestzuschußpensionssätze
§ 15 Mindestzuschußpensionssätze:Paragraph 15, Mindestzuschußpensionssätze:
(1) Werden durch die Berechnung der Zuschußpension gemäß § 10 Abs 2 bzw die nach den Bestimmungen des Abschnitts III. vorgesehenen Berechnungsmethoden die in der Beilage 1 festgelegten Mindestzuschußpensionssätze nicht erreicht, treten diese an deren Stelle.(1) Werden durch die Berechnung der Zuschußpension gemäß Paragraph 10, Absatz 2, bzw die nach den Bestimmungen des Abschnitts römisch drei. vorgesehenen Berechnungsmethoden die in der Beilage 1 festgelegten Mindestzuschußpensionssätze nicht erreicht, treten diese an deren Stelle.
(2) Die sich somit aus Abs 1 ergebende Gesamtversorgung aus Sozialpension und Mindestzuschuß darf jedoch 90 % der Berechnungsgrundlage gemäß § 9 Abs 4 nicht überschreiten. Bei Überschreiten dieser Grenze wird der Mindestzuschuß so gekürzt, daß die 90 %-Grenze eingehalten wird. Ist die auf diese Weise ermittelte Mindestzuschußpension geringer als 10 % des jeweiligen in der Beilage 1 festgelegten Mindestzuschußpensionssatzes, ruht die Auszahlung einer Zuschußpension.(2) Die sich somit aus Absatz eins, ergebende Gesamtversorgung aus Sozialpension und Mindestzuschuß darf jedoch 90 % der Berechnungsgrundlage gemäß Paragraph 9, Absatz 4, nicht überschreiten. Bei Überschreiten dieser Grenze wird der Mindestzuschuß so gekürzt, daß die 90 %-Grenze eingehalten wird. Ist die auf diese Weise ermittelte Mindestzuschußpension geringer als 10 % des jeweiligen in der Beilage 1 festgelegten Mindestzuschußpensionssatzes, ruht die Auszahlung einer Zuschußpension.
(3) Die Bestimmungen der §§ 4 und 5 sind auf die Mindestzuschußpensionssätze anzuwenden.(3) Die Bestimmungen der Paragraphen 4 und 5 sind auf die Mindestzuschußpensionssätze anzuwenden.
...........
Abschnitt VIII. Valorisierung
§ 18 Valorisierung:
(1) Die Valorisierung der Zuschußpension erfolgt jeweils zum
Stichtag um den Pensionsanpassungsfaktor (PAG-Faktor) gemäß
sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.
(2) Die Valorisierung der Mindestzuschußpensionssätze erfolgt nach
dem PAG-Faktor, mindestens aber nach der jeweiligen prozentuellen
Entwicklung der Richtsätze, die für die Ausgleichszulage zu
Pensionen aus der Pensionsversicherung gemäß § 293 ASVG maßgebend
sind, mit Aufrundung auf die nächsthöheren 5 Schilling.
..........
Abschnitt X. Übergangs- und Schlußbestimmungen Abschnitt römisch zehn. Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 20 Günstigkeitsregelung: Paragraph 20, Günstigkeitsregelung:
(1) Änderungen, die in den Richtlinien des Pensionsfonds des Verbundkonzerns eintreten und gleichzeitig eine Besserstellung der Anspruchsberechtigten bei sinngemäßer Anwendung auf diese Betriebsvereinbarung bedeuten, sind Anlaß zu Verhandlungen zwischen Vorstand und ZBR zwecks entspechender Anpassung der Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung an die geänderten Richtlinien des Pensionsfonds des Verbundkonzerns, wobei eine konzerneinheitliche Übereinstimmung zu erreichen ist. Dies gilt auch für bereits gemäß Abschnitt IX. abgeschlossene Verträge über Zuschußpensionen. Als Besserstellung im Sinne dieses Absatzes gelten nicht Valorisierungsvorgänge bei freiwillig gewährten Leistungen des Pensionsfonds.(1) Änderungen, die in den Richtlinien des Pensionsfonds des Verbundkonzerns eintreten und gleichzeitig eine Besserstellung der Anspruchsberechtigten bei sinngemäßer Anwendung auf diese Betriebsvereinbarung bedeuten, sind Anlaß zu Verhandlungen zwischen Vorstand und ZBR zwecks entspechender Anpassung der Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung an die geänderten Richtlinien des Pensionsfonds des Verbundkonzerns, wobei eine konzerneinheitliche Übereinstimmung zu erreichen ist. Dies gilt auch für bereits gemäß Abschnitt römisch neun. abgeschlossene Verträge über Zuschußpensionen. Als Besserstellung im Sinne dieses Absatzes gelten nicht Valorisierungsvorgänge bei freiwillig gewährten Leistungen des Pensionsfonds.
(2) Erhöhungen der Kinderzulage und des Wohnungsgeldes auf Grund innerbetrieblicher Regelungen für aktive Arbeitnehmer sind unmittelbar und unverzüglich wirksam und bedürfen keiner Verhandlungen im Sinne des Abs 1.(2) Erhöhungen der Kinderzulage und des Wohnungsgeldes auf Grund innerbetrieblicher Regelungen für aktive Arbeitnehmer sind unmittelbar und unverzüglich wirksam und bedürfen keiner Verhandlungen im Sinne des Absatz eins,
§ 21 Anpassung dieser Vereinbarung an Paragraph 21, Anpassung dieser Vereinbarung an
gesetzliche Änderungen:
Die Vertragspartner halten fest, daß diese Betriebsvereinbarung auf die derzeitige Rechtslage, insbesondere auf das ASVG in der Fassung der 38. Novelle, abgestimmt ist. Sie kommen daher überein, daß diese Betriebsvereinbarung bei Änderungen der gesetzlichen Lage, soweit diese Änderungen für diese Betriebsvereinbarung von Bedeutung sind, entsprechend den neuen gesetzlichen Gegebenheiten einvernehmlich zwischen den Vertragspartnern anzupassen ist. Soweit die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit derartiger Anpassungen zur Vollziehung der bestehenden Pensionsverträge von den Vertragspartnern einvernehmlich festgestellt wird, gelten derartige Vereinbarungen auch für die zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Verträge.
§ 22 Kündigung dieser Vereinbarung: Paragraph 22, Kündigung dieser Vereinbarung:
Diese Betriebsvereinbarung ist kündbar nach den Bestimmungen des § 32 Abs 1 ArbVG. Eine einseitige Kündigung durch den Arbeitgeber ist jedoch nur zulässig, wenn sich die Wirtschaftlage des Unternehmens derart verschlechtert hat, daß ihm die Erfüllung der durch diese Betriebsvereinbarung übernommenen Verpflichtungen für künftig einzustellende Arbeitnehmer billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann.Diese Betriebsvereinbarung ist kündbar nach den Bestimmungen des Paragraph 32, Absatz eins, ArbVG. Eine einseitige Kündigung durch den Arbeitgeber ist jedoch nur zulässig, wenn sich die Wirtschaftlage des Unternehmens derart verschlechtert hat, daß ihm die Erfüllung der durch diese Betriebsvereinbarung übernommenen Verpflichtungen für künftig einzustellende Arbeitnehmer billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann.
.........."
Bereits die pensionsrechtlichen Auswirkungen der 40. ASVG-Novelle vom 27.November 1984, BGBl 484 (ua Verlängerung der Bemessungszeit, Dämpfung der Pensionsanpassung), führten zufolge der Kürzung der Sozialpensionen zu Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Anpassungsbestimmung des § 21 BV-ZP. Es kam zu mehreren Verhandlungen zwischen der Direktorenkonferenz (D***) und der Arge Zentralbetriebsrat (ARGE ZBR), in denen über eine Abkoppelung des innerbetrieblichen Zuschußpensionsrechts vom ASVG und über eine Novellierung des § 21 BV-ZP gesprochen wurde. Eine Einigung wurde darüber aber ebensowenig erzielt wie über die vom Vorsitzenden der D*** vorgeschlagene authentische Interpretation der Anpassungsregelung.Bereits die pensionsrechtlichen Auswirkungen der 40. ASVG-Novelle vom 27.November 1984, Bundesgesetzblatt 484 (ua Verlängerung der Bemessungszeit, Dämpfung der Pensionsanpassung), führten zufolge der Kürzung der Sozialpensionen zu Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Anpassungsbestimmung des Paragraph 21, BV-ZP. Es kam zu mehreren Verhandlungen zwischen der Direktorenkonferenz (D***) und der Arge Zentralbetriebsrat (ARGE ZBR), in denen über eine Abkoppelung des innerbetrieblichen Zuschußpensionsrechts vom ASVG und über eine Novellierung des Paragraph 21, BV-ZP gesprochen wurde. Eine Einigung wurde darüber aber ebensowenig erzielt wie über die vom Vorsitzenden der D*** vorgeschlagene authentische Interpretation der Anpassungsregelung.
Da anspruchsberechtigte Arbeitnehmer im Jahre 1986 keine Pensionsverträge mehr ausgefolgt erhielten, wies die ARGE ZBR unter anderem darauf hin, daß in der BV-ZP keine Umstandsklausel enthalten sei, so daß die Arbeitgeber nicht berechtigt seien, einseitig von der Pensionsregelung abzugehen. Es müsse von den Partnern der Betriebsvereinbarung vielmehr eine einvernehmliche Anpassung herbeigeführt werden. Bei der Jubilarehrung und Überreichung von "Treuebriefen" an Arbeitnehmer der Verbundgesellschaft im Hotel Hilton am 24.November 1986 erklärte der Vorstandsvorsitzende der Verbundgesellschaft sinngemäß, daß der Vorstand bereit wäre, "die
40. ASVG-Novelle zu schlucken", wenn sich die Interessenvertreter der Arbeitnehmer einigen, künftige Verschlechterungen hinzunehmen. Bei einer weiteren Verhandlung zwischen Vertretern der D*** und Vertretern der ARGE ZBR-VK am 2.März 1987 erklärten die Vertreter der D***, daß die 40. ASVG-Novelle nicht zum Anlaß einer Anpassung der BV-ZP genommen werde, daß aber die Gesellschaften des VK die Mehrbelastungen ohne Präjudiz für die Zukunft übernehmen würden. In den Monaten April und Mai 1987 sandten die Vorstände bzw Geschäftsführer der Unternehmen des VK an alle aktiven Arbeitnehmer und an die Pensionisten Schreiben, in denen sie ihre Vorbehalte hinsichtlich der Zuschußpensionen zum Ausdruck brachten. In den Schreiben der VK wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß die BV-ZP auf die damalige Rechtslage, insbesondere auf das ASVG in der Fassung der 38. Novelle abgestimmt sei. Der Vorstand habe aber ohne Präjudiz hinsichtlich künftiger Gesetzesänderungen beschlossen, daß die durch die 40. ASVG-Novelle verursachten Ausfälle der staatlichen Pensionsversorgung, soweit sie sich auf die innerbetrieblichen Pensionsleistungen auswirkten, von der Gesellschaft bzw vom Pensionsfonds getragen würden. Sollte eine weitere wesentliche Verschlechterung im Leistungsrecht des ASVG eintreten, könnten die diesbezüglichen Ausfälle nicht mehr übernommen werden. In einem weiteren Schreiben an den ZBR vom 14. Dezember 1987 erklärte sich der Vorstand der VG bereit, eine generelle Anpassung der BV an künftige Gesetzesänderungen vorzunehmen; es sei jedoch zu keinem Einvernehmen gekommen, da der ZBR Kompromisse abgelehnt habe. Mangels einer Änderung bleibe die 38. ASVG-Novelle daher weiterhin Vertragsgrundlage. Nach der weiteren Kürzung der Sozialpensionen durch die 44. ASVG-Novelle vom 25.November 1987, BGBl 609, erklärte sich die Unternehmensleitung des VK nicht bereit, allfällige wesentliche Verschlechterungen der Leistungen nach dem ASVG auszugleichen. Gemäß einem Beschluß der D*** sollte die Ermittlung der Zuschußpensionen (weiterhin) auf der Basis der 40. ASVG-Novelle durchgeführt werden. Die ARGE ZBR-VK verwahrte sich gegen die "einseitige Abänderung der bestehenden Betriebsvereinbarung, die eindeutig dem § 21 BV-ZP widerspreche". Eine Änderung der BV-ZP sei nur im Einvernehmen zwischen den ZBR/BA und den Vorständen/Geschäftsführung möglich. Es kam zu einer Aussprache, in der der stellvertretende Vorsitzende der D*** festhielt, daß ein Kompromiß nicht in Aussicht sei und daß die D*** die Ankündigung einer Verbandsklage durch den ÖGB zur Kenntnis nehme. Weitere Kontaktgespräche über eine Anpassung der BV-ZP an zukünftige Änderungen des ASVG durch eine Neuregelung des § 21 BV-ZP und über eine inhaltliche Änderung der BV-ZP führten zu keiner Einigung. Ein diesbezügliches Einvernehmen erscheint vielmehr nach dem derzeitigen Stand der Lage nicht möglich.40. ASVG-Novelle zu schlucken", wenn sich die Interessenvertreter der Arbeitnehmer einigen, künftige Verschlechterungen hinzunehmen. Bei einer weiteren Verhandlung zwischen Vertretern der D*** und Vertretern der ARGE ZBR-VK am 2.März 1987 erklärten die Vertreter der D***, daß die 40. ASVG-Novelle nicht zum Anlaß einer Anpassung der BV-ZP genommen werde, daß aber die Gesellschaften des VK die Mehrbelastungen ohne Präjudiz für die Zukunft übernehmen würden. In den Monaten April und Mai 1987 sandten die Vorstände bzw Geschäftsführer der Unternehmen des VK an alle aktiven Arbeitnehmer und an die Pensionisten Schreiben, in denen sie ihre Vorbehalte hinsichtlich der Zuschußpensionen zum Ausdruck brachten. In den Schreiben der VK wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß die BV-ZP auf die damalige Rechtslage, insbesondere auf das ASVG in der Fassung der 38. Novelle abgestimmt sei. Der Vorstand habe aber ohne Präjudiz hinsichtlich künftiger Gesetzesänderungen beschlossen, daß die durch die 40. ASVG-Novelle verursachten Ausfälle der staatlichen Pensionsversorgung, soweit sie sich auf die innerbetrieblichen Pensionsleistungen auswirkten, von der Gesellschaft bzw vom Pensionsfonds getragen würden. Sollte eine weitere wesentliche Verschlechterung im Leistungsrecht des ASVG eintreten, könnten die diesbezüglichen Ausfälle nicht mehr übernommen werden. In einem weiteren Schreiben an den ZBR vom 14. Dezember 1987 erklärte sich der Vorstand der VG bereit, eine generelle Anpassung der BV an künftige Gesetzesänderungen vorzunehmen; es sei jedoch zu keinem Einvernehmen gekommen, da der ZBR Kompromisse abgelehnt habe. Mangels einer Änderung bleibe die 38. ASVG-Novelle daher weiterhin Vertragsgrundlage. Nach der weiteren Kürzung der Sozialpensionen durch die 44. ASVG-Novelle vom 25.November 1987, BGBl 609, erklärte sich die Unternehmensleitung des VK nicht bereit, allfällige wesentliche Verschlechterungen der Leistungen nach dem ASVG auszugleichen. Gemäß einem Beschluß der D*** sollte die Ermittlung der Zuschußpensionen (weiterhin) auf der Basis der 40. ASVG-Novelle durchgeführt werden. Die ARGE ZBR-VK verwahrte sich gegen die "einseitige Abänderung der bestehenden Betriebsvereinbarung, die eindeutig dem Paragraph 21, BV-ZP widerspreche". Eine Änderung der BV-ZP sei nur im Einvernehmen zwischen den ZBR/BA und den Vorständen/Geschäftsführung möglich. Es kam zu einer Aussprache, in der der stellvertretende Vorsitzende der D*** festhielt, daß ein Kompromiß nicht in Aussicht sei und daß die D*** die Ankündigung einer Verbandsklage durch den ÖGB zur Kenntnis nehme. Weitere Kontaktgespräche über eine Anpassung der BV-ZP an zukünftige Änderungen des ASVG durch eine Neuregelung des Paragraph 21, BV-ZP und über eine inhaltliche Änderung der BV-ZP führten zu keiner Einigung. Ein diesbezügliches Einvernehmen erscheint vielmehr nach dem derzeitigen Stand der Lage nicht möglich.
Der Antragsteller vertritt auf Grund dieses Sachverhalts (§ 54 Abs 4 ASGG) die Rechtsauffassung, daß die 38. ASVG-Novelle keine fiktive Berechnungsgrundlage bei der Ermittlung der Zuschußpension sein könne. Soweit im § 21 BV-ZP auf die 38. ASVG-Novelle Bezug genommen werde, sei damit nach dem Willen der BV-Partner nur die Verpflichtung festgeschrieben worden, daß bei Veränderung der Gesetzeslage Verhandlungen darüber geführt werden sollen, ob die BV-ZP auf Grund der neuen gesetzlichen Gegebenheiten einvernehmlich zwischen den BV-Partnern angepaßt werde. Es sei nicht beabsichtigt gewesen, dem Antragsgegner die Möglichkeit einzuräumen, den Begriff "Sozialpension" einseitig ohne Einvernehmen mit den Antragstellern auszulegen; der Antragsgegner dürfe den unwiderruflichen Rechtsanspruch der Arbeitnehmer nicht durch einseitige Handhabung verändern. Keinem der BV-Partnern sollte eine einseitige Gestaltungsmöglichkeit eingeräumt werden. Zur Frage der Valorisierung der Mindestzuschußpensionssätze, die in der Regel dann zur Anwendung kommen, wenn die ASVG-Versorgung schon sehr hoch ist, führte der Antragsteller aus, daß sich schon aus dem Begriff "Entwicklung der Richtsätze" ergebe, daß damit nicht nur die Höhe, sondern auch der Zeitpunkt klargestellt sei, wann diese Valorisierung zu erfolgen habe. Eine solche dürfe daher nicht mehr zum Stichtag der Pensionserhöhung (1.Juli) angenommen werden, sondern müsse bereits zum Stichtag der Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes (1.Jänner) vorgenommen werden (S 137 und 139).Der Antragsteller vertritt auf Grund dieses Sachverhalts (Paragraph 54, Absatz 4, ASGG) die Rechtsauffassung, daß die 38. ASVG-Novelle keine fiktive Berechnungsgrundlage bei der Ermittlung der Zuschußpension sein könne. Soweit im Paragraph 21, BV-ZP auf die 38. ASVG-Novelle Bezug genommen werde, sei damit nach dem Willen der BV-Partner nur die Verpflichtung festgeschrieben worden, daß bei Veränderung der Gesetzeslage Verhandlungen darüber geführt werden sollen, ob die BV-ZP auf Grund der neuen gesetzlichen Gegebenheiten einvernehmlich zwischen den BV-Partnern angepaßt werde. Es sei nicht beabsichtigt gewesen, dem Antragsgegner die Möglichkeit einzuräumen, den Begriff "Sozialpension" einseitig ohne Einvernehmen mit den Antragstellern auszulegen; der Antragsgegner dürfe den unwiderruflichen Rechtsanspruch der Arbeitnehmer nicht durch einseitige Handhabung verändern. Keinem der BV-Partnern sollte eine einseitige Gestaltungsmöglichkeit eingeräumt werden. Zur Frage der Valorisierung der Mindestzuschußpensionssätze, die in der Regel dann zur Anwendung kommen, wenn die ASVG-Versorgung schon sehr hoch ist, führte der Antragsteller aus, daß sich schon aus dem Begriff "Entwicklung der Richtsätze" ergebe, daß damit nicht nur die Höhe, sondern auch der Zeitpunkt klargestellt sei, wann diese Valorisierung zu erfolgen habe. Eine solche dürfe daher nicht mehr zum Stichtag der Pensionserhöhung (1.Juli) angenommen werden, sondern müsse bereits zum Stichtag der Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes (1.Jänner) vorgenommen werden (S 137 und 139).
Der Antragsgegner beantragte, die Feststellungsanträge abzuweisen. Abgesehen davon, daß es nie zu einer übereinstimmenden oder authentischen Interpretation des § 21 BV-ZP gekommen sei, bestehe kein Zweifel daran, daß die in der BV-ZP enthaltene Verweisung auf das Sozialversicherungsrecht nicht als dynamische, sondern als statische Verweisung anzusehen sei. Es treffe daher nicht zu, daß jede Verminderung der Sozialpension im Sinne einer Pensionsautomatik zu einem entsprechenden Ansteigen der Zuschußpension führen müsse. Die BV-ZP enthalte im § 21 eine ausdrückliche Anpassungsklausel; diese solle für den Fall gelten, daß sich die Sozialversicherungsgesetzgebung, auf die der Antragsgegner keinen Einfluß habe, in einer Weise ändere, die Auswirkungen auf die BV-ZP habe.Der Antragsgegner beantragte, die Feststellungsanträge abzuweisen. Abgesehen davon, daß es nie zu einer übereinstimmenden oder authentischen Interpretation des Paragraph 21, BV-ZP gekommen sei, bestehe kein Zweifel daran, daß die in der BV-ZP enthaltene Verweisung auf das Sozialversicherungsrecht nicht als dynamische, sondern als statische Verweisung anzusehen sei. Es treffe daher nicht zu, daß jede Verminderung der Sozialpension im Sinne einer Pensionsautomatik zu einem entsprechenden Ansteigen der Zuschußpension führen müsse. Die BV-ZP enthalte im Paragraph 21, eine ausdrückliche Anpassungsklausel; diese solle für den Fall gelten, daß sich die Sozialversicherungsgesetzgebung, auf die der Antragsgegner keinen Einfluß habe, in einer Weise ändere, die Auswirkungen auf die BV-ZP habe.
Gemäß dem § 21 erster Satz BV-ZP sei die Anwendung des Sozialversicherungsrechts in der Fassung der 38. ASVGNovelle Vertragsinhalt geworden; es liege somit eine statische Verweisung vor. Soweit in der BV-ZP auf das Sozialversicherungsrecht Bezug genommen werde, sei jeweils der Normenbestand in dieser Fassung heranzuziehen. § 21 erster Satz BV-ZP bringe zum Ausdruck, daß sich an Grund und Höhe der Betriebspension durch nachfolgende Gesetzesänderungen nichts ändern soll. Ein unmittelbares "Durchschlagen" von Gesetzesänderungen sei damit ausgeschlossen worden. Bis zum Zeitpunkt einer späteren allfälligen Anpassung der BV-ZP an die geänderte Gesetzeslage müsse die Betriebspension auf der Basis der Rechtslage gemäß der 38. ASVG-Novelle berechnet werden. Eine solche Anpassung sei bisher trotz der gezeigten Verhandlungsbereitschaft nicht erfolgt, zumal die Arbeitnehmerseite anstatt an den angebotenen weiteren Verhandlungen teilzunehmen, den gegenständlichen Feststellungsantrag eingebracht habe. Damit seien die Verhandlungen abgebrochen worden.Gemäß dem Paragraph 21, erster Satz BV-ZP sei die Anwendung des Sozialversicherungsrechts in der Fassung der 38. ASVGNovelle Vertragsinhalt geworden; es liege somit eine statische Verweisung vor. Soweit in der BV-ZP auf das Sozialversicherungsrecht Bezug genommen werde, sei jeweils der Normenbestand in dieser Fassung heranzuziehen. Paragraph 21, erster Satz BV-ZP bringe zum Ausdruck, daß sich an Grund und Höhe der Betriebspension durch nachfolgende Gesetzesänderungen nichts ändern soll. Ein unmittelbares "Durchschlagen" von Gesetzesänderungen sei damit ausgeschlossen worden. Bis zum Zeitpunkt einer späteren allfälligen Anpassung der BV-ZP an die geänderte Gesetzeslage müsse die Betriebspension auf der Basis der Rechtslage gemäß der 38. ASVG-Novelle berechnet werden. Eine solche Anpassung sei bisher trotz der gezeigten Verhandlungsbereitschaft nicht erfolgt, zumal die Arbeitnehmerseite anstatt an den angebotenen weiteren Verhandlungen teilzunehmen, den gegenständlichen Feststellungsantrag eingebracht habe. Damit seien die Verhandlungen abgebrochen worden.
Soweit die Arbeitgeberseite beschlossen habe, die durch die 40. ASVG-Novelle verursachten Ausfälle der staatlichen Pensionsversorgung von der Gesellschaft tragen zu lassen, sei dies lediglich ein Entgegenkommen, das sich nur auf einzelvertraglicher Ebene auswirke, aber keinen Einfluß auf den Bestand der BV-ZP haben könne. Da die Betriebspensionen weiter so berechnet würden, wie sie zum Zeitpunkt der Geltung der 38. ASVG-Novelle zu berechnen gewesen wären, könne keine Rede davon sein, es werde zur Bemessung der Höhe der Zuschußpension eine willkürliche oder fiktive Sozialpension herangezogen.
Die Bestimmung des § 18 Abs 2 BV-ZP enthalte zwar keinen Stichtag für die Valorisierung der Mindestzuschußpensionssätze, doch sei dafür keine andere Regelung zu unterstellen als diese ohnehin im § 18 Abs 1 BV-ZP vorgesehen sei. Bis 1987 seien die Stichtage für die Anpassung der Pensionen gemäß § 108 h ASVG und die Richtsatz-Anpassung gemäß § 293 ASVG nämlich jeweils zum 1.Jänner eines jeden Jahres zusammengefallen und erst die 44. ASVG-Novelle habe die Anpassung der Pensionen für das Jahr 1988 mit 1.Juli 1988 festgelegt. Diese nunmehr entstandene Termindifferenz ändere aber nichts daran, daß § 18 Abs 2 BV-ZP nur eine Art lex specialis zu § 18 Abs 1 BV-ZP geblieben sei, da sich der zweite Absatz nur mehr mit der Anpassungshöhe befasse. Eine Analogie zum ASVG, die nur eine ungewollte und unzulässige Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern bewirken würde, sei diesbezüglich nicht gerechtfertigt.Die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, BV-ZP enthalte zwar keinen Stichtag für die Valorisierung der Mindestzuschußpensionssätze, doch sei dafür keine andere Regelung zu unterstellen als diese ohnehin im Paragraph 18, Absatz eins, BV-ZP vorgesehen sei. Bis 1987 seien die Stichtage für die Anpassung der Pensionen gemäß Paragraph 108, h ASVG und die Richtsatz-Anpassung gemäß Paragraph 293, ASVG nämlich jeweils zum 1.Jänner eines jeden Jahres zusammengefallen und erst die 44. ASVG-Novelle habe die Anpassung der Pensionen für das Jahr 1988 mit 1.Juli 1988 festgelegt. Diese nunmehr entstandene Termindifferenz ändere aber nichts daran, daß Paragraph 18, Absatz 2, BV-ZP nur eine Art lex specialis zu Paragraph 18, Absatz eins, BV-ZP geblieben sei, da sich der zweite Absatz nur mehr mit der Anpassungshöhe befasse. Eine Analogie zum ASVG, die nur eine ungewollte und unzulässige Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern bewirken würde, sei diesbezüglich nicht gerechtfertigt.