Rechtssatz RS0085560
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085560
Entscheidungsdatum
18.10.1989
Rechtssatz
Der mit der Schaffung des § 54 ASGG verfolgte Gesetzeszweck, durch die Testverfahren eine streitvermindernde Wirkung auf die Ansprüche der betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erzielen, trifft ganz besonders auch für die Klärung von Streitfragen zu, die betriebliche Ruhegeldzahlungen an ehemalige Arbeitnehmer betreffen; es entspricht daher der Absicht des Gesetzgebers, das besondere Feststellungsverfahren auch für solche Rechtsfragen zuzulassen (9 Ob A 507/88 ua).Der mit der Schaffung des Paragraph 54, ASGG verfolgte Gesetzeszweck, durch die Testverfahren eine streitvermindernde Wirkung auf die Ansprüche der betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erzielen, trifft ganz besonders auch für die Klärung von Streitfragen zu, die betriebliche Ruhegeldzahlungen an ehemalige Arbeitnehmer betreffen; es entspricht daher der Absicht des Gesetzgebers, das besondere Feststellungsverfahren auch für solche Rechtsfragen zuzulassen (9 Ob A 507/88 ua).
Entscheidungstexte
- 9 ObA 513/88
Entscheidungstext OGH 11.01.1989 9 ObA 513/88
Veröff: SZ 62/4 = JBl 1989,264
- 9 ObA 516/88
Entscheidungstext OGH 11.01.1989 9 ObA 516/88
- 9 ObA 517/88
Entscheidungstext OGH 25.01.1989 9 ObA 517/88
- 9 ObA 520/88
Entscheidungstext OGH 18.10.1989 9 ObA 520/88
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085560
Dokumentnummer
JJR_19890111_OGH0002_009OBA00513_8800000_015