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Rechtssatz RS0051063

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0051063

Geschäftszahl

9ObA135/90

Entscheidungsdatum

13.06.1990

Rechtssatz

Auch wenn die Anfechtungsfrist als materiellrechtliche zu behandeln ist ( - wovon der OGH für die ähnliche Frist des Paragraph 105, Absatz 4, ArbVG mit Entscheidung 9 Ob A 289/89 vom 06.12.1989 abgegangen ist), ist die Anfechtungsfrist des Paragraph 59, ArbVG durch die rechtzeitige Verbesserung der Klage innerhalb der dem Kläger vom Erstgericht gesetzten Frist gewahrt worden. Entscheidend ist, daß der Kläger den Beklagten im Sinne des Paragraph 1497, ABGB rechtzeitig belangt und durch die fristgerechte Behebung des Formalmangels das Verfahren gehörig fortgesetzt hat. Ein Formgebrechen, das nur im Fehlen der Unterschrift auf einer sonst alle Voraussetzungen des Paragraph 226, Absatz eins, ZPO erfüllenden Klage besteht, und rechtzeitig verbessert wird, hebt jedenfalls die Unterbrechungswirkung des Paragraph 1497, ABGB nicht auf.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 135/90
    Entscheidungstext OGH 13.06.1990 9 ObA 135/90
    Veröff: Arb 10866

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051063

Dokumentnummer

JJR_19900613_OGH0002_009OBA00135_9000000_001