Die Revision ist teilweise berechtigt.
Gemäß § 60 ArbVG kann die Nichtigkeit der (Betriebsrats-)Wahl bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses jederzeit auch durch Klage auf Feststellung bei Gericht geltend gemacht werden. Das Urteil des Gerichts über die Nichtigkeit der Wahl hat bindende Wirkung. Die Nichtigkeit der Wahl zieht auch die Rechtsunwirksamkeit aller Handlungen nach sich, die der als Betriebsrat bezeichnete Personenkreis zwischen der "Wahl" und der Feststellung der Nichtigkeit vorgenommem hat (Floretta in KommzArbVG 344). Gemäß § 59 Abs 2 ArbVG sind die einzelnen Wahlberechtigten und jede wahlwerbende Gruppe berechtigt, binnen Monatsfrist vom Tage der Mitteilung des Wahlergebnisses an gerechnet die Wahl beim Gericht anzufechten, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechtes verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte. Gemäß § 59 Abs 2 ArbVG sind die in Abs 1 genannten Anfechtungsberechtigten sowie der Betriebsinhaber berechtigt, binnen Monatsfrist vom Tage der Mitteilung des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Gericht anzufechten, wenn die Wahl ihrer Art oder ihrem Umfang nach oder mangels Vorliegens eines Betriebes nicht durchzuführen gewesen wäre. Die nach Beginn der Tätigkeitsdauer gesetzten Rechtshandlungen eines Betriebsrates werden in ihrer Gültigkeit durch die zufolge einer Wahlanfechtung nachträglich erfolgte Aufhebung der Betriebsratswahl nicht berührt (§ 61 Abs 3 ArbVG).Gemäß Paragraph 60, ArbVG kann die Nichtigkeit der (Betriebsrats-)Wahl bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses jederzeit auch durch Klage auf Feststellung bei Gericht geltend gemacht werden. Das Urteil des Gerichts über die Nichtigkeit der Wahl hat bindende Wirkung. Die Nichtigkeit der Wahl zieht auch die Rechtsunwirksamkeit aller Handlungen nach sich, die der als Betriebsrat bezeichnete Personenkreis zwischen der "Wahl" und der Feststellung der Nichtigkeit vorgenommem hat (Floretta in KommzArbVG 344). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, ArbVG sind die einzelnen Wahlberechtigten und jede wahlwerbende Gruppe berechtigt, binnen Monatsfrist vom Tage der Mitteilung des Wahlergebnisses an gerechnet die Wahl beim Gericht anzufechten, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechtes verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte. Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, ArbVG sind die in Absatz eins, genannten Anfechtungsberechtigten sowie der Betriebsinhaber berechtigt, binnen Monatsfrist vom Tage der Mitteilung des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Gericht anzufechten, wenn die Wahl ihrer Art oder ihrem Umfang nach oder mangels Vorliegens eines Betriebes nicht durchzuführen gewesen wäre. Die nach Beginn der Tätigkeitsdauer gesetzten Rechtshandlungen eines Betriebsrates werden in ihrer Gültigkeit durch die zufolge einer Wahlanfechtung nachträglich erfolgte Aufhebung der Betriebsratswahl nicht berührt (Paragraph 61, Absatz 3, ArbVG).
Im Gegensatz zu den Anfechtungsgründen nennt der Gesetzgeber Nichtigkeitsgründe, die die Wahl absolut unwirksam machen, nicht. Die EB zur RV (840 BlgNR 13.GP 75) des ArbVG führen zum Verhältnis zwischen Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründen folgendes aus:Im Gegensatz zu den Anfechtungsgründen nennt der Gesetzgeber Nichtigkeitsgründe, die die Wahl absolut unwirksam machen, nicht. Die EB zur Regierungsvorlage (840 BlgNR 13.Gesetzgebungsperiode 75) des ArbVG führen zum Verhältnis zwischen Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründen folgendes aus:
"Da die Anfechtungsgründe sehr umfassend konzipiert wurden, um auch schwerste Verstöße gegen die Bestimmungen über das Wahlverfahren nach Ablauf der Anfechtungsfrist im Interesse der Rechtssicherheit möglichst zu sanieren, bleibt für die Geltendmachung der Nichtigkeit nur mehr ein sehr kleiner Bereich. Es fallen darunter insbesondere jene Fälle, in denen die elementarsten Grundsätze einer Wahl außer Acht gelassen wurden."
Die Regelung der BRG-Nov 1971 und des ArbVG ist, wie Floretta (aaO 340) überzeugend ausgeführt hat, nicht als Korrektur der bisherigen Rechtsprechung anzusehen; es wurde vielmehr im wesentlichen die bisherige Praxis festgeschrieben. Da das ArbVG die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl (§ 60) neben der (bloßen) Anfechtbarkeit einer solchen Wahl wegen Verletzung wesentlicher Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitender Grundsätze des Wahlrechtes (§ 59 Abs 1) erwähnt, kann nicht jede derartige Gesetzesverletzung die "absolute Nichtigkeit" der Wahl begründen; eine solche kann vielmehr nur dann angenommen werden, wenn bei dem von den Beteiligten als "Betriebsratswahl" bezeichneten Sachverhalt - über die Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen oder leitender Wahlrechtsgrundsätze hinaus - die elementarsten Grundsätze einer Wahl im allgemeinen oder einer Betriebsratswahl im besonderen außer acht gelassen wurden (imDie Regelung der BRG-Nov 1971 und des ArbVG ist, wie Floretta (aaO 340) überzeugend ausgeführt hat, nicht als Korrektur der bisherigen Rechtsprechung anzusehen; es wurde vielmehr im wesentlichen die bisherige Praxis festgeschrieben. Da das ArbVG die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl (Paragraph 60,) neben der (bloßen) Anfechtbarkeit einer solchen Wahl wegen Verletzung wesentlicher Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitender Grundsätze des Wahlrechtes (Paragraph 59, Absatz eins,) erwähnt, kann nicht jede derartige Gesetzesverletzung die "absolute Nichtigkeit" der Wahl begründen; eine solche kann vielmehr nur dann angenommen werden, wenn bei dem von den Beteiligten als "Betriebsratswahl" bezeichneten Sachverhalt - über die Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen oder leitender Wahlrechtsgrundsätze hinaus - die elementarsten Grundsätze einer Wahl im allgemeinen oder einer Betriebsratswahl im besonderen außer acht gelassen wurden (im
gleichen Sinn schon vor der BRG-Nov 1971: Arb 7656; SZ 39/203 = Arb
8322 = ZAS 1967, 179 ÄStrasserÜ; SZ 40/13 = Arb 8347;
Floretta-Strasser, BRG 143 f; ebenso zur Neufassung des § 9 Abs 8 und 9 BRG bzw jetzt zu §§ 59, 60 ArbVG Floretta-Strasser, BRG2 169 ff; Floretta aaO 340 f; Czerny, ArbVG9, 229 f; SZ 45/129 = Arb 9068; Arb 9411; ausf Arb 10.273; ferner Arb 9762 ÄEA InnsbruckÜ), der betreffende Vorgang also "nicht einmal die Merkmale einer Wahl aufweist" (so wörtlich die EB zur BRG-Nov 1971, 428 BlgNR 12.GP 6) und deshalb nur als "Zerrbild" einer Wahl bezeichnet werden kann (Floretta aaO 340). Bei der Annahme einerFloretta-Strasser, BRG 143 f; ebenso zur Neufassung des Paragraph 9, Absatz 8 und 9 BRG bzw jetzt zu Paragraphen 59, 60, ArbVG Floretta-Strasser, BRG2 169 ff; Floretta aaO 340 f; Czerny, ArbVG9, 229 f; SZ 45/129 = Arb 9068; Arb 9411; ausf Arb 10.273; ferner Arb 9762 ÄEA InnsbruckÜ), der betreffende Vorgang also "nicht einmal die Merkmale einer Wahl aufweist" (so wörtlich die EB zur BRG-Nov 1971, 428 BlgNR 12.Gesetzgebungsperiode 6) und deshalb nur als "Zerrbild" einer Wahl bezeichnet werden kann (Floretta aaO 340). Bei der Annahme einer
solchen - rechtsunwirksamen - "Nichtwahl" ist aber zumindest seit der BRG-Nov 1971 Vorsicht geboten, wenn anders nicht die vom Gesetzgeber mit der Neufassung des § 9 Abs 8 und 9 BRG (jetzt: §§ 59, 60 ArbVG) verfolgte Absicht vereitelt werden soll, durch eine umfassendere Regelung der Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl den Bereich der (absoluten) Nichtigkeit einer solchen Wahl nach Möglichkeit einzuschränken (SZ 45/129 = Arb 9068; Arb 9411). Wendet man diese Abgrenzungskriterien auf den vorliegenden Fall an, ist der Ansicht der Vorinstanzen, daß bei der angefochtenen Betriebsratswahl - über die Verletzung wesentlicher Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitender Grundsätze des Wahlrechts (§ 59 Abs 1 ArbVG) hinaus - die elementarsten Grundsätze einer Wahl im allgemeinen außer acht gelassen wurden, nicht zuzustimmen. Die Vorinstanzen folgten der Entscheidung Arb 9365 (Einigungsamt Klagenfurt), in der die Neuwahl eines Betriebsrates während der Tätigkeitsdauer des bestehenden Betriebsrates außerhalb des Rahmens des § 10 Abs 2 BRWO (dort: rund ein Jahr vor Ablauf der Tätigkeitsdauer) als Nichtigkeitsgrund angesehen wurde. Das Einigungsamt Klagenfurt bezeichnete die soweit vorverlegte Betriebsratswahl als "revolutionären Akt" für den kein zwingender Grund bestanden habe. Hiedurch seien die "primitivsten demokratischen Wahlgrundsätze" mißachtet "und die Rechtskontinuität des Betriebsrats unterbrochen" worden.solchen - rechtsunwirksamen - "Nichtwahl" ist aber zumindest seit der BRG-Nov 1971 Vorsicht geboten, wenn anders nicht die vom Gesetzgeber mit der Neufassung des Paragraph 9, Absatz 8 und 9 BRG (jetzt: Paragraphen 59, 60, ArbVG) verfolgte Absicht vereitelt werden soll, durch eine umfassendere Regelung der Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl den Bereich der (absoluten) Nichtigkeit einer solchen Wahl nach Möglichkeit einzuschränken (SZ 45/129 = Arb 9068; Arb 9411). Wendet man diese Abgrenzungskriterien auf den vorliegenden Fall an, ist der Ansicht der Vorinstanzen, daß bei der angefochtenen Betriebsratswahl - über die Verletzung wesentlicher Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitender Grundsätze des Wahlrechts (Paragraph 59, Absatz eins, ArbVG) hinaus - die elementarsten Grundsätze einer Wahl im allgemeinen außer acht gelassen wurden, nicht zuzustimmen. Die Vorinstanzen folgten der Entscheidung Arb 9365 (Einigungsamt Klagenfurt), in der die Neuwahl eines Betriebsrates während der Tätigkeitsdauer des bestehenden Betriebsrates außerhalb des Rahmens des Paragraph 10, Absatz 2, BRWO (dort: rund ein Jahr vor Ablauf der Tätigkeitsdauer) als Nichtigkeitsgrund angesehen wurde. Das Einigungsamt Klagenfurt bezeichnete die soweit vorverlegte Betriebsratswahl als "revolutionären Akt" für den kein zwingender Grund bestanden habe. Hiedurch seien die "primitivsten demokratischen Wahlgrundsätze" mißachtet "und die Rechtskontinuität des Betriebsrats unterbrochen" worden.
Daran ist richtig, daß das Repräsentationsprinzip bei mittelbarer Demokratie auch bei Betriebsratswahlen nicht nur in persönlicher, sondern auch in zeitlicher Hinsicht gewahrt werden muß; dem dient die gesetzliche Festsetzung einer Tätigkeitsdauer des Betriebsrates (§ 61 Abs 1 ArbVG) und die Sollvorschrift, daß der Wahlvorstand nicht früher als 12 Wochen vor Ablauf der Tätigkeitsdauer gewählt werden soll (§ 10 Abs 2 BRWO); gemäß § 10 Abs 3 BRWO ist nur bei Feststellung der Nichtigkeit einer Wahl oder bei vorzeitiger Beendigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates (§ 65 Z 5 und 6 ArbVG) unverzüglich ein Wahlvorstand zu wählen, sonst aber das Auslaufen der Tätigkeitsdauer des bisherigen Betriebsrates soweit abzuwarten, daß erst 12 Wochen vorher mit der Vorbereitung der für Neuwahlen zu beginnen ist. § 10 Abs 2 BRWO stellt in Verbindung mit § 55 Abs 1 ArbVG und dem gleichlautenden § 13 Abs 1 BRWO ("der Wahlvorstand hat nach seiner Bestellung die Wahl unverzüglich vorzubereiten und innerhalb von vier Wochen durchzuführen"), § 16 Abs 1 BRWO ("der Wahlvorstand hat den Termin der Wahl so festzusetzen, daß die Stimmabgabe spätestens drei Wochen nach dem Tag der Ausschreibung ÄAnschlag der Wahlkundmachung, § 19Ü abgeschlossen ist"), § 19 Abs 1 BRWO ("binnen einer Woche nach seiner Bestellung hat der Wahlvorstand die Wahl in Form einer Wahlkundmachung auszuschreiben") und § 66 Abs 1 ArbVG ("das an Lebensjahren älteste Mitglied des Betriebsrates hat nach Durchführung der Betriebsratswahl die Einberufung der gewählten Mitglieder zur Wahl der Organe des Betriebsrates Äkonstituierende SitzungÜ binnen zwei Wochen vorzunehmen. Die Einberufung hat die konstituierende Sitzung innerhalb von sechs Wochen nach Durchführung der Betriebsratswahl vorzusehen") einen relativ engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Vorbereitung der Wahl, dem Wahltermin, dem Auslaufen der Tätigkeitsdauer des bisherigen Betriebsrates und der Konstituierung des neuen Betriebsrates her.Daran ist richtig, daß das Repräsentationsprinzip bei mittelbarer Demokratie auch bei Betriebsratswahlen nicht nur in persönlicher, sondern auch in zeitlicher Hinsicht gewahrt werden muß; dem dient die gesetzliche Festsetzung einer Tätigkeitsdauer des Betriebsrates (Paragraph 61, Absatz eins, ArbVG) und die Sollvorschrift, daß der Wahlvorstand nicht früher als 12 Wochen vor Ablauf der Tätigkeitsdauer gewählt werden soll (Paragraph 10, Absatz 2, BRWO); gemäß Paragraph 10, Absatz 3, BRWO ist nur bei Feststellung der Nichtigkeit einer Wahl oder bei vorzeitiger Beendigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates (Paragraph 65, Ziffer 5 und 6 ArbVG) unverzüglich ein Wahlvorstand zu wählen, sonst aber das Auslaufen der Tätigkeitsdauer des bisherigen Betriebsrates soweit abzuwarten, daß erst 12 Wochen vorher mit der Vorbereitung der für Neuwahlen zu beginnen ist. Paragraph 10, Absatz 2, BRWO stellt in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, ArbVG und dem gleichlautenden Paragraph 13, Absatz eins, BRWO ("der Wahlvorstand hat nach seiner Bestellung die Wahl unverzüglich vorzubereiten und innerhalb von vier Wochen durchzuführen"), Paragraph 16, Absatz eins, BRWO ("der Wahlvorstand hat den Termin der Wahl so festzusetzen, daß die Stimmabgabe spätestens drei Wochen nach dem Tag der Ausschreibung ÄAnschlag der Wahlkundmachung, Paragraph 19 Ü, abgeschlossen ist"), Paragraph 19, Absatz eins, BRWO ("binnen einer Woche nach seiner Bestellung hat der Wahlvorstand die Wahl in Form einer Wahlkundmachung auszuschreiben") und Paragraph 66, Absatz eins, ArbVG ("das an Lebensjahren älteste Mitglied des Betriebsrates hat nach Durchführung der Betriebsratswahl die Einberufung der gewählten Mitglieder zur Wahl der Organe des Betriebsrates Äkonstituierende SitzungÜ binnen zwei Wochen vorzunehmen. Die Einberufung hat die konstituierende Sitzung innerhalb von sechs Wochen nach Durchführung der Betriebsratswahl vorzusehen") einen relativ engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Vorbereitung der Wahl, dem Wahltermin, dem Auslaufen der Tätigkeitsdauer des bisherigen Betriebsrates und der Konstituierung des neuen Betriebsrates her.
Alle diese Vorschriften solen in ihrer Gesamtheit den reibungslosen und zeitgerechten Übergang der Funktionen vom alten auf den neuen Betriebsrat sicherstellen, wobei im Gesetz vor allem Anordnungen getroffen wurden, die Verzögerungen verhindern sollen. Dem Grundgedanken des nahtlosen Aufeinanderfolgens der für bestimmte Funktionsperioden gewählten Betriebsräte widerspricht die Vorverlegung der Wahlvorbereitungen und der Wahl in einem Ausmaß, der für den Funktionsübergang nicht erforderlich ist, auch wenn § 10 Abs 2 BRWO die hiefür vorgesehene Zwölfwochenfrist nur als Sollvorschrift ausspricht. Die Gewählten haben ihr Mandat im Namen der Wähler auszuüben. Je früher der Betriebsrat vor Beginn seiner Funktionsperiode gewählt wird, umso größer ist die Wahrscheinlichkeit, daß sich die Wählerschaft des Betriebes bei Beginn der Mandatsausübung schon ganz anders zusammensetzt als im Zeitpunkt der Wahl. Eine Vorverlegung der Wahl um mehr als das erforderliche Ausmaß kann insbesondere in einem Betrieb mit stark fluktuierender Belegschaft zu einem starken Abweichen der Repräsentation durch den Betriebsrat vom aktuellen Wählerwillen führen. Wie die Vorinstanzen zutreffend ausführen, könnte überdies ein zu früh gewählter neuer Betriebsrat - vor allem bei wesentlichen personellen Veränderungen gegenüber dem amtierenden Betriebsrat - auf dessen Geschäftsführung de facto einen unzulässigen Einfluß ausüben.Alle diese Vorschriften solen in ihrer Gesamtheit den reibungslosen und zeitgerechten Übergang der Funktionen vom alten auf den neuen Betriebsrat sicherstellen, wobei im Gesetz vor allem Anordnungen getroffen wurden, die Verzögerungen verhindern sollen. Dem Grundgedanken des nahtlosen Aufeinanderfolgens der für bestimmte Funktionsperioden gewählten Betriebsräte widerspricht die Vorverlegung der Wahlvorbereitungen und der Wahl in einem Ausmaß, der für den Funktionsübergang nicht erforderlich ist, auch wenn Paragraph 10, Absatz 2, BRWO die hiefür vorgesehene Zwölfwochenfrist nur als Sollvorschrift ausspricht. Die Gewählten haben ihr Mandat im Namen der Wähler auszuüben. Je früher der Betriebsrat vor Beginn seiner Funktionsperiode gewählt wird, umso größer ist die Wahrscheinlichkeit, daß sich die Wählerschaft des Betriebes bei Beginn der Mandatsausübung schon ganz anders zusammensetzt als im Zeitpunkt der Wahl. Eine Vorverlegung der Wahl um mehr als das erforderliche Ausmaß kann insbesondere in einem Betrieb mit stark fluktuierender Belegschaft zu einem starken Abweichen der Repräsentation durch den Betriebsrat vom aktuellen Wählerwillen führen. Wie die Vorinstanzen zutreffend ausführen, könnte überdies ein zu früh gewählter neuer Betriebsrat - vor allem bei wesentlichen personellen Veränderungen gegenüber dem amtierenden Betriebsrat - auf dessen Geschäftsführung de facto einen unzulässigen Einfluß ausüben.
Würde der neue Betriebsrat die Funktionsperiode des bisherigen Betriebsrates überhaupt mißachten, etwa weil er der Meinung ist, der alte Betriebsrat sei ohnehin vorzeitig zurückgetreten, könnte es zu Kollisionen kommen, die es tatsächlich erfordern würden, zum Schutze des rechtmäßig amtierenden alten Betriebsrates die Wahl des neuen Betriebsrates als den elementarsten Grundsätzen einer Wahl widersprechend als absolut nichtig zu qualifizieren, um Kollisionen zwischen gültigen Rechtshandlungen von zwei Betriebsräten (vgl § 61 Abs 3 ArbVG) zu vermeiden.Würde der neue Betriebsrat die Funktionsperiode des bisherigen Betriebsrates überhaupt mißachten, etwa weil er der Meinung ist, der alte Betriebsrat sei ohnehin vorzeitig zurückgetreten, könnte es zu Kollisionen kommen, die es tatsächlich erfordern würden, zum Schutze des rechtmäßig amtierenden alten Betriebsrates die Wahl des neuen Betriebsrates als den elementarsten Grundsätzen einer Wahl widersprechend als absolut nichtig zu qualifizieren, um Kollisionen zwischen gültigen Rechtshandlungen von zwei Betriebsräten vergleiche Paragraph 61, Absatz 3, ArbVG) zu vermeiden.
Eine solche Sachlage liegt aber hier nicht vor. Die Behauptungen des Klägers beschränken sich darauf, daß infolge der gesetzlichen Änderung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates von drei auf vier Jahre die Funktionsperiode des bisherigen Betriebsrates noch nicht abgelaufen sei, dieser aber auch nicht seinen Rücktritt beschlossen habe (zu den gegenteiligen Ausführungen in der Revision siehe unten). Es fehlen aber alle Behauptungen und Anhaltspunkte dafür, daß die verfrühte Neuwahl - so wie offenbar im Falle der Entscheidung Arb 9365 - mit dem Ziel abgehalten worden wäre, in die Funktionsperiode des bestehenden Betriebsrates einzugreifen und damit den Willen der Wähler der vorausgegangenen Betriebsratswahl zu mißachten. Auch wurden keine Behauptungen aufgestellt, daß es zu Kollisionen zwischen der Tätigkeit des bisherigen und des neuen Betriebsrates gekommen sei, der sich am 8.3.1989 konstituiert hat. Es ist nicht zu übersehen, daß die dem § 10 Abs 2 BRWO widersprechende Vorverlegung der Wahl eines neuen Wahlvorstandes in jene Tätigkeitsperiode des Betriebsrates fiel, in der der Gesetzgeber mit dem BG vom 3.7.1986, BGBl 1986/394 die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates von ursprünglich drei auf nunmehr vier Jahre hinaufgesetzt hat. Da nicht einmal behauptet wurde, daß es bei der Betriebsversammlung vom 9.1.1989 (zu der - wie unwidersprochen blieb - alle Arbeiter und Angestellten ordnunsgemäß geladen wurden), zu irgendwelchen Kontroversen über die rechtswidrige Vorverlegung der Wahl eines Wahlvorstandes und der beabsichtigten Betriebsratswahl (um mehr als ein Jahr!) gekommen ist, ist es naheliegend, daß Betriebsrat und Belegschaft damals von einem ordnungsgemäßen Vorgang und damit noch von einer dreijährigen Tätigkeitsdauer ausgegangen sind, ohne zu beachten, daß die Hinaufsetzung der Tätigkeitsdauer auf vier Jahre auch für die im Zeitpunkt des Bestehens des Bundesgesetzes vom 3.7.1986, BGBl 1986/394 (1.1.1987) bestehenden Betriebsräte galt, wenn sie nicht bis 31.12.1986 beschlossen hatten, die laufende Tätigkeit im Ausmaß von drei Jahren zu belassen. Warum die Wahl über ein Jahr vor dem Ablauf der Tätigkeitsdauer des bisherigen Betriebsrates erfolgen sollte, kam laut Aussage des Klägers bei der Betriebsversammlung überhaupt nicht zur Sprache. Ein solches Verhalten der Beteiligten wäre geradezu undenkbar, wenn die Vorverlegung der Betriebsratswahl den Zweck gehabt hätte, einen bestehenden Betriebsrat vor Ablauf seiner Funktionsperiode "gleichsam in einem revolutionären Akt" (- so die Formulierung in Arb 9365 -) durch einen fraktionell und persönlich anders zusammengesetzten zu ersetzen. Nach den äußerst knappen Behauptungen des Klägers und den getroffenen Feststellungen kann vernünftigerweise nur von einem Irrtum der Beteiligten über die Rechtslage ausgegangen werden.Eine solche Sachlage liegt aber hier nicht vor. Die Behauptungen des Klägers beschränken sich darauf, daß infolge der gesetzlichen Änderung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates von drei auf vier Jahre die Funktionsperiode des bisherigen Betriebsrates noch nicht abgelaufen sei, dieser aber auch nicht seinen Rücktritt beschlossen habe (zu den gegenteiligen Ausführungen in der Revision siehe unten). Es fehlen aber alle Behauptungen und Anhaltspunkte dafür, daß die verfrühte Neuwahl - so wie offenbar im Falle der Entscheidung Arb 9365 - mit dem Ziel abgehalten worden wäre, in die Funktionsperiode des bestehenden Betriebsrates einzugreifen und damit den Willen der Wähler der vorausgegangenen Betriebsratswahl zu mißachten. Auch wurden keine Behauptungen aufgestellt, daß es zu Kollisionen zwischen der Tätigkeit des bisherigen und des neuen Betriebsrates gekommen sei, der sich am 8.3.1989 konstituiert hat. Es ist nicht zu übersehen, daß die dem Paragraph 10, Absatz 2, BRWO widersprechende Vorverlegung der Wahl eines neuen Wahlvorstandes in jene Tätigkeitsperiode des Betriebsrates fiel, in der der Gesetzgeber mit dem BG vom 3.7.1986, BGBl 1986/394 die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates von ursprünglich drei auf nunmehr vier Jahre hinaufgesetzt hat. Da nicht einmal behauptet wurde, daß es bei der Betriebsversammlung vom 9.1.1989 (zu der - wie unwidersprochen blieb - alle Arbeiter und Angestellten ordnunsgemäß geladen wurden), zu irgendwelchen Kontroversen über die rechtswidrige Vorverlegung der Wahl eines Wahlvorstandes und der beabsichtigten Betriebsratswahl (um mehr als ein Jahr!) gekommen ist, ist es naheliegend, daß Betriebsrat und Belegschaft damals von einem ordnungsgemäßen Vorgang und damit noch von einer dreijährigen Tätigkeitsdauer ausgegangen sind, ohne zu beachten, daß die Hinaufsetzung der Tätigkeitsdauer auf vier Jahre auch für die im Zeitpunkt des Bestehens des Bundesgesetzes vom 3.7.1986, BGBl 1986/394 (1.1.1987) bestehenden Betriebsräte galt, wenn sie nicht bis 31.12.1986 beschlossen hatten, die laufende Tätigkeit im Ausmaß von drei Jahren zu belassen. Warum die Wahl über ein Jahr vor dem Ablauf der Tätigkeitsdauer des bisherigen Betriebsrates erfolgen sollte, kam laut Aussage des Klägers bei der Betriebsversammlung überhaupt nicht zur Sprache. Ein solches Verhalten der Beteiligten wäre geradezu undenkbar, wenn die Vorverlegung der Betriebsratswahl den Zweck gehabt hätte, einen bestehenden Betriebsrat vor Ablauf seiner Funktionsperiode "gleichsam in einem revolutionären Akt" (- so die Formulierung in Arb 9365 -) durch einen fraktionell und persönlich anders zusammengesetzten zu ersetzen. Nach den äußerst knappen Behauptungen des Klägers und den getroffenen Feststellungen kann vernünftigerweise nur von einem Irrtum der Beteiligten über die Rechtslage ausgegangen werden.
Damit liegen aber die Voraussetzungen des § 60 ArbVG, daß die elementarsten Grundsätze einer Wahl im allgemeinen oder einer Betriebsratswahl im besonderen außer acht gelassen wurden und der betreffende Vorgang "nicht einmal die Merkmale einer Wahl aufweist" und nur als "Zerrbild" einer Wahl bezeichnet werden kann, nicht vor. Wohl aber wurden durch die Vorbereitung und Abhaltung der Wahl rund eineinviertel Jahre vor dem Ablaufen der Tätigkeitsperiode des bisherigen Betriebsrates aus den bereits aufgezeigten Gründen leitende Grundsätze des Wahlrechts im Sinne des § 59 Abs 1 ArbVG verletzt, durch die ganz offensichtlich auch das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.Damit liegen aber die Voraussetzungen des Paragraph 60, ArbVG, daß die elementarsten Grundsätze einer Wahl im allgemeinen oder einer Betriebsratswahl im besonderen außer acht gelassen wurden und der betreffende Vorgang "nicht einmal die Merkmale einer Wahl aufweist" und nur als "Zerrbild" einer Wahl bezeichnet werden kann, nicht vor. Wohl aber wurden durch die Vorbereitung und Abhaltung der Wahl rund eineinviertel Jahre vor dem Ablaufen der Tätigkeitsperiode des bisherigen Betriebsrates aus den bereits aufgezeigten Gründen leitende Grundsätze des Wahlrechts im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, ArbVG verletzt, durch die ganz offensichtlich auch das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.
Die Ansicht des Revisionswerbers, der alte Betriebsrat sei (mindestens schlüssig) zurückgetreten, widerspricht dem außer Streit gestellten Sachverhalt. Die Aussage des Zeugen Dr.Peter K*** (Seite 24) bezieht sich ganz deutlich auf den am 20.4.1983 gewählten Betriebsrat (siehe die Worte: "in etwa ist es sich ja damals im Hinblick auf die gesetzliche Tätigkeitsdauer des Betriebsrats von damals drei Jahren zeitlich ausgegangen"). Soweit die Revision auf Grund einer unzulässigen (und zudem unzutreffenden) Beweiswürdigung davon ausgeht, der alte Betriebsrat habe gemäß § 62 Z 4 ArbVG seinen Rücktritt beschlossen, ist das Rechtsmittel nicht gesetzmäßig ausgeführt. Auf die daraus abgeleiteten weiteren rechtlichen Schlußfolgerungen ist nicht einzugehen. Für die Annahme eines schlüssigen vorzeitigen Rücktritts des bisherigen Betriebsrates bestehe nach der Außerstreitstellung und den Feststellungen der Vorinstanzen kein Raum, so daß auf die Frage, inwieweit eine solche Willensbildung überhaupt wirksam wäre, nicht eingegangen werden muß; denkbar ist allerdings, daß der alte Betriebsrat von einem gesetzlichen Ende seiner Tätigkeitsdauer mit 20.4.1989 (statt 20.4.1990) ausgegangen ist; daß er "selbst einstimmig die Durchführung von Neuwahlen beschlossen hat", wurde nicht festgestellt.Die Ansicht des Revisionswerbers, der alte Betriebsrat sei (mindestens schlüssig) zurückgetreten, widerspricht dem außer Streit gestellten Sachverhalt. Die Aussage des Zeugen Dr.Peter K*** (Seite 24) bezieht sich ganz deutlich auf den am 20.4.1983 gewählten Betriebsrat (siehe die Worte: "in etwa ist es sich ja damals im Hinblick auf die gesetzliche Tätigkeitsdauer des Betriebsrats von damals drei Jahren zeitlich ausgegangen"). Soweit die Revision auf Grund einer unzulässigen (und zudem unzutreffenden) Beweiswürdigung davon ausgeht, der alte Betriebsrat habe gemäß Paragraph 62, Ziffer 4, ArbVG seinen Rücktritt beschlossen, ist das Rechtsmittel nicht gesetzmäßig ausgeführt. Auf die daraus abgeleiteten weiteren rechtlichen Schlußfolgerungen ist nicht einzugehen. Für die Annahme eines schlüssigen vorzeitigen Rücktritts des bisherigen Betriebsrates bestehe nach der Außerstreitstellung und den Feststellungen der Vorinstanzen kein Raum, so daß auf die Frage, inwieweit eine solche Willensbildung überhaupt wirksam wäre, nicht eingegangen werden muß; denkbar ist allerdings, daß der alte Betriebsrat von einem gesetzlichen Ende seiner Tätigkeitsdauer mit 20.4.1989 (statt 20.4.1990) ausgegangen ist; daß er "selbst einstimmig die Durchführung von Neuwahlen beschlossen hat", wurde nicht festgestellt.
Selbst wenn aber die neuerliche Betriebsratswahl durch eine solche Willensbildung des Betriebsrates gedeckt gewesen wäre, wäre die Betriebsratswahl nach § 59 Abs 2 ArbVG anfechtbar, weil sie ihrer Art nach nicht durchzuführen gewesen ist. Die Wahl eines gemeinsamen Betriebsrates setzt voraus, daß die Gruppenversammlungen der Arbeiter und der Angestellten in getrennten Abstimmungen die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der für die Wahl des jeweiligen Gruppenbetriebsrates aktiv Wahlberechtigten (also nicht bloß der abgegebenen Stimmen ÄFloretta-Strasser ArbVG2, 95 FN 6Ü) beschließen (§§ 40 Abs 3, 49 Abs 2 ArbVG). Dieser Vorgang wurde zwar vor der Betriebsratswahl 1983, nicht aber vor der Wahl 1986 und der angefochtenen Betriebsratswahl eingehalten. Der Umstand, daß die angekündigte Wahl eines gemeinsamen Betriebsrats von den Teilnehmern an der Betriebsversammlung vom 9.1.1989 (insbesondere auch vom Kläger) widerspruchslos hingenommen wurde, ändert an der Anfechtbarkeit der Wahl nichts.Selbst wenn aber die neuerliche Betriebsratswahl durch eine solche Willensbildung des Betriebsrates gedeckt gewesen wäre, wäre die Betriebsratswahl nach Paragraph 59, Absatz 2, ArbVG anfechtbar, weil sie ihrer Art nach nicht durchzuführen gewesen ist. Die Wahl eines gemeinsamen Betriebsrates setzt voraus, daß die Gruppenversammlungen der Arbeiter und der Angestellten in getrennten Abstimmungen die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der für die Wahl des jeweiligen Gruppenbetriebsrates aktiv Wahlberechtigten (also nicht bloß der abgegebenen Stimmen ÄFloretta-Strasser ArbVG2, 95 FN 6Ü) beschließen (Paragraphen 40, Absatz 3, 49, Absatz 2, ArbVG). Dieser Vorgang wurde zwar vor der Betriebsratswahl 1983, nicht aber vor der Wahl 1986 und der angefochtenen Betriebsratswahl eingehalten. Der Umstand, daß die angekündigte Wahl eines gemeinsamen Betriebsrats von den Teilnehmern an der Betriebsversammlung vom 9.1.1989 (insbesondere auch vom Kläger) widerspruchslos hingenommen wurde, ändert an der Anfechtbarkeit der Wahl nichts.
Der Kläger hat die Anfechtungsfrist des § 59 Abs 1 und 2 ArbVG nicht versäumt. Die Monatsfrist wird vom Tage der Mitteilung des Wahlergebnisses an gerechnet. Das Wahlergebnis wurde am 31.1.1989 kundgemacht, sodaß die am 24.2.1989 zur Post gegebene (siehe § 169 ArbVG iVm § 33 Abs 3 AVG) und am 27.2.1989 bei Gericht eingelangte Klage jedenfalls rechtzeitig erhoben wurde.Der Kläger hat die Anfechtungsfrist des Paragraph 59, Absatz eins und 2 ArbVG nicht versäumt. Die Monatsfrist wird vom Tage der Mitteilung des Wahlergebnisses an gerechnet. Das Wahlergebnis wurde am 31.1.1989 kundgemacht, sodaß die am 24.2.1989 zur Post gegebene (siehe Paragraph 169, ArbVG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 3, AVG) und am 27.2.1989 bei Gericht eingelangte Klage jedenfalls rechtzeitig erhoben wurde.
Auch wenn diese Frist als materiellrechtliche zu behandeln ist (- wovon der Oberste Gerichtshof für die ähnliche Frist des § 105 Abs 4 ArbVG mit Entscheidung 9 Ob A 289/89 vom 6.12.1989 abgegangen ist), wäre die Anfechtungsfrist des § 59 ArbVG durch die rechtzeitige Verbesserung der Klage innerhalb der dem Kläger vom Erstgericht gesetzten Frist von sieben Tagen gewahrt worden. Die Frage, ob § 85 Abs 2 ZPO ("War bei Überreichung des Schriftsatzes eine Frist einzuhalten, so ist letzterenfalls für die Wiederanbringung eine neuerliche Frist festzusetzen, bei deren Einhaltung der Schriftsatz als am Tage seines ersten Einlangens überreicht anzusehen ist") auch auf materiellrechtliche Fristen anzuwenden ist, kann auf sich beruhen. Entscheidend ist, daß der Kläger den Beklagten im Sinne des § 1497 ABGB rechtzeitig belangt und durch die fristgerechte Behebung des Formmangels das Verfahren gehörig fortgesetzt hat. In der Entscheidung SZ 44/76 wurde ausgesprochen, daß es für den Kläger unschädlich ist, wenn eine erforderliche Genehmigung der Prozeßführung erst im Laufe des Prozesses nachgebracht wird (siehe auch Schubert in Rummel, ABGB, Rz 6 zu § 1497). Der durch die ZVN 1983 neu geschaffene § 230 a ZPO, der noch nach Zurückweisung der Klage wegen Unzuständigkeit unter bestimmten Voraussetzungen eine Umwandlung dieser Entscheidung in eine Überweisung vorsieht, um dem Kläger die Wirkungen des § 1497 ABGB zu wahren (RV 669 BlgNR 17.GP 51), spricht, wie schon das Erstgericht zutreffend hervorgehoben hat, dafür, daß das materielle Recht bei rechtzeitiger Verbesserung von Formgebrechen tunlichst nicht verlorengehen soll; dies wird jedenfalls dann gelten, wenn aus dem Begehren des Klägers und aus der Benennung des Beklagten erkennbar ist, für welchen Anspruch die Wirkung der Unterbrechung der Verjährung in Anspruch genommen wird; ein Formgebrechen, das nur im Fehlen der Unterschrift auf einer sonst alle Voraussetzungen des § 226 Abs 1 ZPO erfüllenden Klage besteht, und rechtzeitig verbessert wird, hebt jedenfalls die Unterbrechungswirkung des § 1497 ABGB nicht auf.Auch wenn diese Frist als materiellrechtliche zu behandeln ist (- wovon der Oberste Gerichtshof für die ähnliche Frist des Paragraph 105, Absatz 4, ArbVG mit Entscheidung 9 Ob A 289/89 vom 6.12.1989 abgegangen ist), wäre die Anfechtungsfrist des Paragraph 59, ArbVG durch die rechtzeitige Verbesserung der Klage innerhalb der dem Kläger vom Erstgericht gesetzten Frist von sieben Tagen gewahrt worden. Die Frage, ob Paragraph 85, Absatz 2, ZPO ("War bei Überreichung des Schriftsatzes eine Frist einzuhalten, so ist letzterenfalls für die Wiederanbringung eine neuerliche Frist festzusetzen, bei deren Einhaltung der Schriftsatz als am Tage seines ersten Einlangens überreicht anzusehen ist") auch auf materiellrechtliche Fristen anzuwenden ist, kann auf sich beruhen. Entscheidend ist, daß der Kläger den Beklagten im Sinne des Paragraph 1497, ABGB rechtzeitig belangt und durch die fristgerechte Behebung des Formmangels das Verfahren gehörig fortgesetzt hat. In der Entscheidung SZ 44/76 wurde ausgesprochen, daß es für den Kläger unschädlich ist, wenn eine erforderliche Genehmigung der Prozeßführung erst im Laufe des Prozesses nachgebracht wird (siehe auch Schubert in Rummel, ABGB, Rz 6 zu Paragraph 1497,). Der durch die ZVN 1983 neu geschaffene Paragraph 230, a ZPO, der noch nach Zurückweisung der Klage wegen Unzuständigkeit unter bestimmten Voraussetzungen eine Umwandlung dieser Entscheidung in eine Überweisung vorsieht, um dem Kläger die Wirkungen des Paragraph 1497, ABGB zu wahren Regierungsvorlage 669 BlgNR 17.Gesetzgebungsperiode 51), spricht, wie schon das Erstgericht zutreffend hervorgehoben hat, dafür, daß das materielle Recht bei rechtzeitiger Verbesserung von Formgebrechen tunlichst nicht verlorengehen soll; dies wird jedenfalls dann gelten, wenn aus dem Begehren des Klägers und aus der Benennung des Beklagten erkennbar ist, für welchen Anspruch die Wirkung der Unterbrechung der Verjährung in Anspruch genommen wird; ein Formgebrechen, das nur im Fehlen der Unterschrift auf einer sonst alle Voraussetzungen des Paragraph 226, Absatz eins, ZPO erfüllenden Klage besteht, und rechtzeitig verbessert wird, hebt jedenfalls die Unterbrechungswirkung des Paragraph 1497, ABGB nicht auf.
Das Hauptbegehren ist daher abzuweisen.
Der Kläger hat in seinen Klagebehauptungen deutlich zwischen der absoluten Nichtigkeit des § 60 ArbVG und dem Anfechtungsgrund des § 59 Abs 2 ArbVG unterschieden, das dem Vorbringen zum Anfechtungsgrund zugeordnete Eventualbegehren aber irrtümlich so wie das Hauptbegehren als Feststellungsbegehren gefaßt; dieses ist im Sinne eines Rechtsgestaltungsbegehrens zu verstehen und so umzuformulieren, wie es der Kläger ganz offensichtlich gemeint hat. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 58 Abs 1 ASGG.Der Kläger hat in seinen Klagebehauptungen deutlich zwischen der absoluten Nichtigkeit des Paragraph 60, ArbVG und dem Anfechtungsgrund des Paragraph 59, Absatz 2, ArbVG unterschieden, das dem Vorbringen zum Anfechtungsgrund zugeordnete Eventualbegehren aber irrtümlich so wie das Hauptbegehren als Feststellungsbegehren gefaßt; dieses ist im Sinne eines Rechtsgestaltungsbegehrens zu verstehen und so umzuformulieren, wie es der Kläger ganz offensichtlich gemeint hat. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 58, Absatz eins, ASGG.