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Rechtssatz RS0051153

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0051153

Geschäftszahl

9ObA135/90

Entscheidungsdatum

13.06.1990

Rechtssatz

Dem Grundgedanken des nahtlosen Aufeinanderfolgens der für bestimmte Funktionsperioden gewählten Betriebsräte widerspricht die Vorverlegung der Wahlvorbereitungen und der Wahl in einem Ausmaß, der für den Funktionsübergang nicht erforderlich ist, auch wenn Paragraph 10, Absatz 2, BRWO die hiefür vorgesehene Zwölfwochenfrist nur als Sollvorschrift ausspricht. Die Gewählten haben ihr Mandat im Namen der Wähler auszuüben. Je früher der Betriebsrat vor Beginn seiner Funktionsperiode gewählt wird, umso größer ist die Wahrscheinlichkeit, daß sich die Wählerschaft des Betriebes bei Beginn der Mandatsausübung schon ganz anders zusammensetzt als im Zeitpunkt der Wahl. Eine Vorverlegung der Wahl um mehr als das erforderliche Ausmaß kann insbesondere in einem Betrieb mit stark fluktuierender Belegschaft zu einem starken Abweichen der Repräsentation durch den Betriebsrat vom aktuellen Wählerwillen führen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 135/90
    Entscheidungstext OGH 13.06.1990 9 ObA 135/90
    Veröff: RdW 1991,86 = Arb 10866

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051153

Dokumentnummer

JJR_19900613_OGH0002_009OBA00135_9000000_004