Rechtssatz RS0051164
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051164
Geschäftszahl
9ObA135/90; 9ObA311/93 (9ObA312/93 - 9ObA338/93); 9ObA78/95; 8ObA80/00y
Entscheidungsdatum
07.09.2000
Rechtssatz
Das Repräsentationsprinzip bei mittelbarer Demokratie muß auch bei Betriebsratswahlen nicht nur in persönlicher, sondern auch in zeitlicher Hinsicht gewahrt werden; dem dient die gesetzliche Festsetzung einer Tätigkeitsdauer des Betriebsrates (§ 61 Abs 1 ArbVG) und die Sollvorschrift, daß der Wahlvorstand nicht früher als zwölf Wochen vor Ablauf der Tätigkeitsdauer gewählt werden soll (§ 10 Abs 2 BRWO).Das Repräsentationsprinzip bei mittelbarer Demokratie muß auch bei Betriebsratswahlen nicht nur in persönlicher, sondern auch in zeitlicher Hinsicht gewahrt werden; dem dient die gesetzliche Festsetzung einer Tätigkeitsdauer des Betriebsrates (Paragraph 61, Absatz eins, ArbVG) und die Sollvorschrift, daß der Wahlvorstand nicht früher als zwölf Wochen vor Ablauf der Tätigkeitsdauer gewählt werden soll (Paragraph 10, Absatz 2, BRWO).
Entscheidungstexte
- 9 ObA 135/90
Entscheidungstext OGH 13.06.1990 9 ObA 135/90
Veröff: Arb 10866
- 9 ObA 311/93
Entscheidungstext OGH 23.02.1994 9 ObA 311/93
nur: Das Repräsentationsprinzip bei mittelbarer Demokratie muß auch bei Betriebsratswahlen nicht nur in persönlicher, sondern auch in zeitlicher Hinsicht gewahrt werden. (T1) Beisatz: Mißachtet daher der neue Betriebsrat die Funktionsperiode des bisherigen Betriebsrats, ist die Wahl des neuen Betriebsrats als den elementarsten Grundsätzen einer Wahl widersprechend als absolut nichtig zu qualifizieren. (T2) Veröff: ZAS 1994,158; hiezu mit Besprechung von Tomandl ZAS 1994,149 ff
- 9 ObA 78/95
Entscheidungstext OGH 26.04.1995 9 ObA 78/95
Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 68/86
- 8 ObA 80/00y
Entscheidungstext OGH 07.09.2000 8 ObA 80/00y
Beis wie T2; Veröff: SZ 73/139
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051164
Dokumentnummer
JJR_19900613_OGH0002_009OBA00135_9000000_005