Rechtssatz RS0051103
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051103
Entscheidungsdatum
26.04.1995
Rechtssatz
Die Betriebsratswahl ist anfechtbar, wenn die Wahl eines (für Arbeiter und Angestellte) gemeinsamen Betriebsrates nicht in Gruppenversammlungen in getrennten Abstimmungen die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der für die Wahl des jeweiligen Gruppenbetriebsrates aktiv Wahlberechtigten (also nicht bloß der abgegebenen Stimmen) beschlossen wurde; der Umstand, daß die angekündigte Wahl eines gemeinsamen Betriebsrates von den Teilnehmern an der gemeinsamen Betriebsversammlung widerspruchslos hingenommen wurde, ändert an der Anfechtbarkeit der Wahl nichts.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 135/90
Entscheidungstext OGH 13.06.1990 9 ObA 135/90
Veröff: RdW 1991,86 = Arb 10866
- 9 ObA 74/93
Entscheidungstext OGH 28.04.1993 9 ObA 74/93
Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T1)
- 9 ObA 78/95
Entscheidungstext OGH 26.04.1995 9 ObA 78/95
Auch; Veröff: SZ 68/86
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051103
Dokumentnummer
JJR_19900613_OGH0002_009OBA00135_9000000_003