Rechtssatz RS0051068
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051068
Geschäftszahl
9ObA131/92 (9ObA132/92, 9ObA133/92); 9ObA12/01g; 9ObA175/08p
Entscheidungsdatum
26.08.2009
Rechtssatz
Die Information über die beabsichtigte Kündigung ist keine Wissenserklärung, sondern eine das betriebsverfassungsrechtliche Vorverfahren gemäß § 105 Abs 1 und 2 ArbVG einleitende Willenserklärung, zu deren Entgegennahme der gemäß § 71 ArbVG zur Vertretung nach außen berufene Betriebsratsvorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, berufen ist. Die übrigen Betriebsratsmitglieder sind - anders als etwa ein Kanzleiangestellter für seinen Arbeitgeber - nicht zur Empfangnahme der für den Betriebsratsvorsitzenden bestimmten Post legitimiert. (§ 48 ASGG)Die Information über die beabsichtigte Kündigung ist keine Wissenserklärung, sondern eine das betriebsverfassungsrechtliche Vorverfahren gemäß Paragraph 105, Absatz eins und 2 ArbVG einleitende Willenserklärung, zu deren Entgegennahme der gemäß Paragraph 71, ArbVG zur Vertretung nach außen berufene Betriebsratsvorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, berufen ist. Die übrigen Betriebsratsmitglieder sind - anders als etwa ein Kanzleiangestellter für seinen Arbeitgeber - nicht zur Empfangnahme der für den Betriebsratsvorsitzenden bestimmten Post legitimiert. (Paragraph 48, ASGG)
Entscheidungstexte
- 9 ObA 131/92
Entscheidungstext OGH 08.07.1992 9 ObA 131/92
- 9 ObA 12/01g
Entscheidungstext OGH 24.01.2001 9 ObA 12/01g
nur: Die Information über die beabsichtigte Kündigung ist keine Wissenserklärung, sondern eine das betriebsverfassungsrechtliche Vorverfahren gemäß § 105 Abs 1 und 2 ArbVG einleitende Willenserklärung, zu deren Entgegennahme der gemäß § 71 ArbVG zur Vertretung nach außen berufene Betriebsratsvorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, berufen ist. (T1)
- 9 ObA 175/08p
Entscheidungstext OGH 26.08.2009 9 ObA 175/08p
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0051068
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2009
Dokumentnummer
JJR_19920708_OGH0002_009OBA00131_9200000_001