Die gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision ist zulässig, weil unter anderem zur Frage, inwieweit der Betriebsrat Anrecht auf versperrbare Räumlichkeiten hat und selbst gegen den Willen des Arbeitgebers Veränderungen vornehmen kann, keine die Entscheidung des Berufungsgerichts deckende Rechtsprechung vorliegt.
Die Revision der Beklagten ist auch berechtigt.
1.) Nach § 72 Arbeitsverfassungsgesetz sind dem Betriebsrat zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben unter anderem Räumlichkeiten in einem der Größe des Betriebs und den Bedürfnissen des Betriebsrats angemessenen Ausmaß vom Betriebsinhaber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen (vgl auch § 22 der Betriebsratsgeschäftsordnung). Bei der Interessenabwägung für den Umfang der Beistellungspflicht sind die Bedürfnisse des Betriebsrats objektiv zu beurteilen. Dabei ist auch auf die Erfüllung der gesetzlichen Betriebsratstätigkeiten abzustellen (RIS-Justiz RS0123845 = 9 ObA 89/07i). Dass diese Räumlichkeiten „dem Betriebsrat" zur Verfügung zu stellen sind, spricht dafür, dass der Betriebsrat im angemessenen Ausmaß auch die Möglichkeit haben muss, zu bestimmen, wer Zutritt zu diesen Räumlichkeiten hat.1.) Nach Paragraph 72, Arbeitsverfassungsgesetz sind dem Betriebsrat zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben unter anderem Räumlichkeiten in einem der Größe des Betriebs und den Bedürfnissen des Betriebsrats angemessenen Ausmaß vom Betriebsinhaber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen vergleiche auch Paragraph 22, der Betriebsratsgeschäftsordnung). Bei der Interessenabwägung für den Umfang der Beistellungspflicht sind die Bedürfnisse des Betriebsrats objektiv zu beurteilen. Dabei ist auch auf die Erfüllung der gesetzlichen Betriebsratstätigkeiten abzustellen (RIS-Justiz RS0123845 = 9 ObA 89/07i). Dass diese Räumlichkeiten „dem Betriebsrat" zur Verfügung zu stellen sind, spricht dafür, dass der Betriebsrat im angemessenen Ausmaß auch die Möglichkeit haben muss, zu bestimmen, wer Zutritt zu diesen Räumlichkeiten hat.
2.) Die vom Betriebsinhaber nach § 72 ArbVG zur Verfügung zu stellenden Sacherfordernisse sind von den gemäß § 73 ArbVG aus dem Betriebsratsfonds zu deckenden Kosten der Geschäftsführung des Betriebsrats zu unterscheiden (ausführlich etwa Jabornegg, Zur Finanzierung der Betriebsratstätigkeit am Beispiel der Reisekosten, in FS Floretta 1983, 527 ff; Hainz, Zur Beistellung von Sachmittel an den Betriebsrat, in FS Krejci 1537 ff; Preiss in Cerny/Gahleitner/Kundtner/Preiss/Schneller Arbeitsver- fassungsgesetz2 § 72 Rz 1 uva).2.) Die vom Betriebsinhaber nach Paragraph 72, ArbVG zur Verfügung zu stellenden Sacherfordernisse sind von den gemäß Paragraph 73, ArbVG aus dem Betriebsratsfonds zu deckenden Kosten der Geschäftsführung des Betriebsrats zu unterscheiden (ausführlich etwa Jabornegg, Zur Finanzierung der Betriebsratstätigkeit am Beispiel der Reisekosten, in FS Floretta 1983, 527 ff; Hainz, Zur Beistellung von Sachmittel an den Betriebsrat, in FS Krejci 1537 ff; Preiss in Cerny/Gahleitner/Kundtner/Preiss/Schneller Arbeitsver- fassungsgesetz2 Paragraph 72, Rz 1 uva).
3.) Der Betriebsrat ist ein Kollegialorgan, das aufgrund von Beschlüssen handelt (OGH 9 ObA 133/91 = ZAS 1992/16 [Resch] = DRdA 1991/54 [Andexlinger]; Preiss in Cerny/Gahleitner/Kundner/Preiss/Schneller Arbeits- verfassungsgesetz2 § 68 Rz 1 ua). Die Vertretung des Betriebsrats nach außen gegenüber dem Betriebsinhaber erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den Stellvertreter, wobei der Betriebsrat in Einzelfällen auch andere seiner Mitglieder und in Angelegenheiten, zu deren Behandlung ein geschäftsführender Ausschuss errichtet wurde, dessen Vorsitzenden beauftragen kann (§ 71 ArbVG; vgl auch RIS-Justiz RS0051068; RIS-Justiz RS0051064). Von der Vertretung des Betriebsrats nach außen zu unterscheiden ist allerdings die Frage, inwieweit Beschlüsse über fraktionelle Einschränkungen der Nutzung der zur Verfügung gestellten Sacherfordernisse (mag dies auch mittelbar über Funktionen erfolgen) wirksam sind, wer eine solche Unwirksamkeit geltend machen kann und wem gegenüber die „Erfüllungshandlungen" bei der Beistellung von Sacherfordernissen zu erfolgen haben. Auch wäre für den geltend gemachten Ersatzanspruch zu erörtern, inwieweit der Betriebsrat trotz § 39 Abs 3 ArbVG - wonach die Organe der Arbeitnehmerschaft ihre Tätigkeit tunlichst ohne Störung des Betriebs zu vollziehen haben - selbständige Veränderungen an Betriebsmitteln vornehmen kann (dagegen Jabornegg aaO 529).3.) Der Betriebsrat ist ein Kollegialorgan, das aufgrund von Beschlüssen handelt (OGH 9 ObA 133/91 = ZAS 1992/16 [Resch] = DRdA 1991/54 [Andexlinger]; Preiss in Cerny/Gahleitner/Kundner/Preiss/Schneller Arbeits- verfassungsgesetz2 Paragraph 68, Rz 1 ua). Die Vertretung des Betriebsrats nach außen gegenüber dem Betriebsinhaber erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den Stellvertreter, wobei der Betriebsrat in Einzelfällen auch andere seiner Mitglieder und in Angelegenheiten, zu deren Behandlung ein geschäftsführender Ausschuss errichtet wurde, dessen Vorsitzenden beauftragen kann (Paragraph 71, ArbVG; vergleiche auch RIS-Justiz RS0051068; RIS-Justiz RS0051064). Von der Vertretung des Betriebsrats nach außen zu unterscheiden ist allerdings die Frage, inwieweit Beschlüsse über fraktionelle Einschränkungen der Nutzung der zur Verfügung gestellten Sacherfordernisse (mag dies auch mittelbar über Funktionen erfolgen) wirksam sind, wer eine solche Unwirksamkeit geltend machen kann und wem gegenüber die „Erfüllungshandlungen" bei der Beistellung von Sacherfordernissen zu erfolgen haben. Auch wäre für den geltend gemachten Ersatzanspruch zu erörtern, inwieweit der Betriebsrat trotz Paragraph 39, Absatz 3, ArbVG - wonach die Organe der Arbeitnehmerschaft ihre Tätigkeit tunlichst ohne Störung des Betriebs zu vollziehen haben - selbständige Veränderungen an Betriebsmitteln vornehmen kann (dagegen Jabornegg aaO 529).
4.) Auf all diese Fragen ist aber nicht weiter einzugehen, weil der Oberste Gerichtshof im Rahmen seiner Verpflichtung zur umfassenden Überprüfung der rechtlichen Beurteilung (RIS-Justiz RS0043453) die fehlende Aktivlegitimation des klagenden Betriebsrats aufzugreifen hat. Der klagende Betriebsrat macht im Ergebnis hier einen Aufwand geltend, den seiner Ansicht nach die Beklagte zu tragen gehabt hätte. Jabornegg (aaO 531) hat zutreffend den Ersatzanspruch für die vom Betriebsinhaber zu tragenden Sacherfordernisse, die dieser aber nicht zur Verfügung gestellt hat, als Ersatzanspruch nach § 1042 ABGB beurteilt. Ohne auf die näheren Voraussetzungen für das Bejahen eines solchen Anspruchs einzugehen, ist darauf zu verweisen, dass Jabornegg (aaO 533) auch überzeugend dargestellt hat, dass dieser Anspruch nicht dem hier klagenden Betriebsrat, sondern dem Betriebsratsfonds zukommt. Außerdem kann ein solcher Anspruch nur dort in Betracht kommen, wo die geforderte „Sachleistung" mit dem vom Betriebsratsfonds gemachten Aufwand ident ist. Ein Auswechseln des Schlosses durch die Beklagte wurde aber gar nicht gefordert, sondern nur die Abnahme des Schlüssels des Betriebsratsmitglieds, das der anderen Fraktion angehört. Allein darin, dass der klagende Betriebsrat androhte, andernfalls selbst das Schloss auszutauschen, ist noch nicht klar zu entnehmen, dass er in Wahrheit einen Austausch durch den Arbeitgeber wünscht.4.) Auf all diese Fragen ist aber nicht weiter einzugehen, weil der Oberste Gerichtshof im Rahmen seiner Verpflichtung zur umfassenden Überprüfung der rechtlichen Beurteilung (RIS-Justiz RS0043453) die fehlende Aktivlegitimation des klagenden Betriebsrats aufzugreifen hat. Der klagende Betriebsrat macht im Ergebnis hier einen Aufwand geltend, den seiner Ansicht nach die Beklagte zu tragen gehabt hätte. Jabornegg (aaO 531) hat zutreffend den Ersatzanspruch für die vom Betriebsinhaber zu tragenden Sacherfordernisse, die dieser aber nicht zur Verfügung gestellt hat, als Ersatzanspruch nach Paragraph 1042, ABGB beurteilt. Ohne auf die näheren Voraussetzungen für das Bejahen eines solchen Anspruchs einzugehen, ist darauf zu verweisen, dass Jabornegg (aaO 533) auch überzeugend dargestellt hat, dass dieser Anspruch nicht dem hier klagenden Betriebsrat, sondern dem Betriebsratsfonds zukommt. Außerdem kann ein solcher Anspruch nur dort in Betracht kommen, wo die geforderte „Sachleistung" mit dem vom Betriebsratsfonds gemachten Aufwand ident ist. Ein Auswechseln des Schlosses durch die Beklagte wurde aber gar nicht gefordert, sondern nur die Abnahme des Schlüssels des Betriebsratsmitglieds, das der anderen Fraktion angehört. Allein darin, dass der klagende Betriebsrat androhte, andernfalls selbst das Schloss auszutauschen, ist noch nicht klar zu entnehmen, dass er in Wahrheit einen Austausch durch den Arbeitgeber wünscht.
Schon deshalb kann dem hier geltend gemachten Begehren jedenfalls kein Erfolg zukommen. Insoweit ist auch eine weitere Erörterung nicht erforderlich.
Es war daher der Revision der Beklagten Folge zu geben und das Urteil im klagsabweisenden Sinne abzuändern.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 58 Abs 2 ASGG. In den beiden ersten Instanzen hat dementsprechend kein Kostenersatz stattzufinden. Im Revisionsverfahren hatte die Berechnung ausgehend vom begehrten Betrag zu erfolgen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 58, Absatz 2, ASGG. In den beiden ersten Instanzen hat dementsprechend kein Kostenersatz stattzufinden. Im Revisionsverfahren hatte die Berechnung ausgehend vom begehrten Betrag zu erfolgen.