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Rechtssatz RS0051110

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0051110

Geschäftszahl

9ObA297/90

Entscheidungsdatum

21.11.1990

Rechtssatz

Ein anläßlich des Rücktrittes eines gemeinsamen Betriebsrates gefaßter Beschluß, für den Fall der Errichtung von getrennten Betriebsräten für die folgende Tätigkeitsperiode den Rücktritt mit der Konstituierung jeweils des Betriebsrates einer Arbeitnehmergruppe zu terminisieren und nach Konstituierung des ersten Betriebsrates für die folgende Zeit bis zur Konstituierung des zweiten Betriebsrates nur mehr die Vertretung der verbleibenden Arbeitnehmergruppe wahrzunehmen, verstößt zufolge der damit verbundenen, im Gesetz nicht vorgesehenen Einschränkung der Vertretung auf eine Arbeitnehmergruppe gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen und ist nicht wirksam.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 297/90
    Entscheidungstext OGH 21.11.1990 9 ObA 297/90
    Veröff: SZ 63/208

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051110

Dokumentnummer

JJR_19901121_OGH0002_009OBA00297_9000000_003