Die Revision ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Der von den Vorinstanzen vertretenen Rechtsansicht kann allerdings nicht beigetreten werden. Die in einem Betrieb, in dem die Voraussetzungen für die Errichtung von getrennten Betriebsräten für Arbeiter und Angestellte vorliegen (§§ 40 Abs 3, 49 Abs 2 ArbVG), unter Beachtung der hiefür bestehenden Normen gefaßten Beschlüsse, einen gemeinsamen Betriebsrat für beide Arbeitnehmergruppen zu errichten, sind für eine Tätigkeitsperiode des Betriebsrates verbindlich (Floretta in Floretta-Strasser, ArbVG-Handkommentar, 257). Für einen Beschluß eines solchen Betriebsrates, ab einem gewissen Zeitpunkt nur mehr die Vertretung einer Arbeitnehmergruppe wahrzunehmen, fehlt jede gesetzliche Grundlage. In gleicher Weise würde ein anläßlich des Rücktrittes eines gemeinsamen Betriebsrates gefaßter Beschluß, für den Fall der Errichtung von getrennten Betriebsräten für die folgende Tätigkeitsperiode den Rücktritt mit der Konstituierung jeweils des Betriebsrates einer Arbeitnehmergruppe zu terminisieren und nach Konstatuierung des ersten Betriebsrates für die folgende Zeit bis zur Konstituierung des zweiten Betriebsrates nur mehr die Vertretung der verbleibenden Arbeitnehmergruppe wahrzunehmen, zufolge der damit verbundenen, im Gesetz nicht vorgesehenen Einschränkung der Vertretung auf eine Arbeitnehmergruppe gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen über die Errichtung von Betriebsräten und der (vorzeitigen) Beendigung ihrer Tätigkeitsperiode verstoßen und wäre daher nicht wirksam. In einem solchen (rechtswidrigen) Sinn kann daher entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen die Beschlußfassung des gemeinsamen Betriebsrates vom 8. 5. 1989 nicht ausgelegt werden.Der von den Vorinstanzen vertretenen Rechtsansicht kann allerdings nicht beigetreten werden. Die in einem Betrieb, in dem die Voraussetzungen für die Errichtung von getrennten Betriebsräten für Arbeiter und Angestellte vorliegen (Paragraphen 40, Absatz 3, 49, Absatz 2, ArbVG), unter Beachtung der hiefür bestehenden Normen gefaßten Beschlüsse, einen gemeinsamen Betriebsrat für beide Arbeitnehmergruppen zu errichten, sind für eine Tätigkeitsperiode des Betriebsrates verbindlich (Floretta in Floretta-Strasser, ArbVG-Handkommentar, 257). Für einen Beschluß eines solchen Betriebsrates, ab einem gewissen Zeitpunkt nur mehr die Vertretung einer Arbeitnehmergruppe wahrzunehmen, fehlt jede gesetzliche Grundlage. In gleicher Weise würde ein anläßlich des Rücktrittes eines gemeinsamen Betriebsrates gefaßter Beschluß, für den Fall der Errichtung von getrennten Betriebsräten für die folgende Tätigkeitsperiode den Rücktritt mit der Konstituierung jeweils des Betriebsrates einer Arbeitnehmergruppe zu terminisieren und nach Konstatuierung des ersten Betriebsrates für die folgende Zeit bis zur Konstituierung des zweiten Betriebsrates nur mehr die Vertretung der verbleibenden Arbeitnehmergruppe wahrzunehmen, zufolge der damit verbundenen, im Gesetz nicht vorgesehenen Einschränkung der Vertretung auf eine Arbeitnehmergruppe gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen über die Errichtung von Betriebsräten und der (vorzeitigen) Beendigung ihrer Tätigkeitsperiode verstoßen und wäre daher nicht wirksam. In einem solchen (rechtswidrigen) Sinn kann daher entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen die Beschlußfassung des gemeinsamen Betriebsrates vom 8. 5. 1989 nicht ausgelegt werden.
Hieraus ist aber für den Kläger letztlich nichts gewonnen. Im Betrieb der beklagten Partei erfüllt sowohl die Gruppe der Arbeiter wie auch die Gruppe der Angestellten die Voraussetzungen des § 40 Abs 2 ArbVG. Wenn auch das Gesetz in diesem Fall die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates ermöglicht (§ 40 Abs 3 ArbVG), ergibt sich aus den Normen des ArbVG doch, daß der Gesetzgeber der Bildung von getrennten Betriebsräten für die Gruppen der Arbeiter und Angestellten den Vorzug eingeräumt hat. Grundsätzlich ist die Errichtung getrennter Betriebsräte angeordnet; die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates erfordert eine Beschlußfassung in den Gruppenversammlungen, wobei die Abstimmung jeweils geheim zu erfolgen hat und an ein qualifiziertes Quorum gebunden ist (§ 49 Abs 2 ArbVG). Darin kommt zum Ausdruck, daß der Gesetzgeber primär das Ziel verfolgte, daß getrennte Betriebsräte für beide Arbeitnehmergruppen errichtet werden.Hieraus ist aber für den Kläger letztlich nichts gewonnen. Im Betrieb der beklagten Partei erfüllt sowohl die Gruppe der Arbeiter wie auch die Gruppe der Angestellten die Voraussetzungen des Paragraph 40, Absatz 2, ArbVG. Wenn auch das Gesetz in diesem Fall die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates ermöglicht (Paragraph 40, Absatz 3, ArbVG), ergibt sich aus den Normen des ArbVG doch, daß der Gesetzgeber der Bildung von getrennten Betriebsräten für die Gruppen der Arbeiter und Angestellten den Vorzug eingeräumt hat. Grundsätzlich ist die Errichtung getrennter Betriebsräte angeordnet; die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates erfordert eine Beschlußfassung in den Gruppenversammlungen, wobei die Abstimmung jeweils geheim zu erfolgen hat und an ein qualifiziertes Quorum gebunden ist (Paragraph 49, Absatz 2, ArbVG). Darin kommt zum Ausdruck, daß der Gesetzgeber primär das Ziel verfolgte, daß getrennte Betriebsräte für beide Arbeitnehmergruppen errichtet werden.
Gemäß § 62 ArbVG endet die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates unter anderem (Z 4), wenn der Betriebsrat seinen Rücktritt beschließt. Der Zeitpunkt, zu dem der Rücktritt wirksam wird, ergibt sich aus dem Beschluß selbst. Vorschriften, welche die Gestaltungsfreiheit des Betriebsrates in dieser Hinsicht einengen, fehlen; die Wirksamkeit des Rücktrittes kann auf einen zukünftigen Termin festgelegt werden; damit kann selbst bei vorzeitigem Ende der Betriebsratsfunktion eine betriebsratslose Zeit verhindert werden (Floretta aaO, 351 f).Gemäß Paragraph 62, ArbVG endet die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates unter anderem (Ziffer 4,), wenn der Betriebsrat seinen Rücktritt beschließt. Der Zeitpunkt, zu dem der Rücktritt wirksam wird, ergibt sich aus dem Beschluß selbst. Vorschriften, welche die Gestaltungsfreiheit des Betriebsrates in dieser Hinsicht einengen, fehlen; die Wirksamkeit des Rücktrittes kann auf einen zukünftigen Termin festgelegt werden; damit kann selbst bei vorzeitigem Ende der Betriebsratsfunktion eine betriebsratslose Zeit verhindert werden (Floretta aaO, 351 f).
Der bei der Betriebsversammlung am 8. 5. 1989 gefaßte Beschluß des bisherigen gemeinsamen Betriebsrates, mit dem Zeitpunkt der Konstituierung des neu gewählten Betriebsrates zurückzutreten, war daher zulässig und rechtswirksam. Fraglich ist, zu welchem Zeitpunkt - ausgehend von diesem Beschluß und der Tatsache, daß es in der Folge zur Wahl getrennter Betriebsräte gekommen ist, die Funktionsperiode des bisherigen (gemeinsamen) Betriebsrates endete. Im Hinblick darauf, daß der bestehende Betriebsrat davon ausging, daß wieder ein gemeinsamer Betriebsrat errichtet werde, wurde für den Fall der Wahl zweier getrennter Betriebsräte keine Regelung getroffen. Die Frage der Beendigung der Tätigkeitsdauer des früherem (gemeinsamen) Betriebsrates ist daher an den Intentionen des Gesetzgebers zu messen, der von der gesonderten Vertretung der Arbeiter und Angestellten durch eigene Betriebsräte ausgeht und dieser Lösung den Vorzug einräumt. Durch Unterlassung einer Beschlußfassung über die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates für die künftige Funktionsperiode haben die Arbeitnehmer der beklagten Partei zum Ausdruck gebracht, daß sie in Hinkunft im Sinn der vom Gesetzgeber primär angestrebten Regelung von getrennten Betriebsräten vertreten sein wollen. Die umgehende Realisierung dieses Ergebnisses entspricht sowohl dem Wunsch der Betroffenen wie auch den Intentionen des Gesetzgebers.
Das Gesetz schreibt für die Einberufung und Durchführung der konstituierenden Sitzung des gewählten Betriebsrates Fristen vor (§ 66 Abs 1 ArbVG), doch handelt es sich dabei um Höchstfristen. Es besteht daher grundsätzlich kein Hindernis, daß die Durchführung der konstituierenden Sitzung bereits zu einem früheren unmittelbar nach der Wahl gelegenen Zeitpunkt durchgeführt wird. Wird - wie hier - ein bisher gemeinsamer Betriebsrat von zwei getrennten Betriebsräten abgelöst, so würde ein Fortlaufen der Tätigkeitsdauer des bisherigen Betriebsrates über den Zeitpunkt der Konstituierung des neu gewählten Betriebsrates einer Gruppe hinaus dem von der Belegschaft mit der getrennten Wahl verfolgten Zweck widersprechen. Dies könnte zum Ergebnis führen, daß es bei widersprechender Interessenlage eine Gruppe in der Hand hätte, durch Hinausschieben der Konstituierung ihres Betriebsrates ungeachtet der bereits erfolgten Konstituierung des Betriebsrates der anderen Gruppe weiterhin die Vertretung für die gesamte Belegschaft wahrzunehmen und die Vertretung spezieller Interessen der ersten Gruppe hintanzuhalten; wenn eine Arbeitnehmergruppe die Wahl eines Betriebsrates überhaupt unterließe, würde die Tätigkeitsperiode des früheren (gemeinsamen) Betriebsrates bis zum Ende der gesetzlichen Tätigkeitsperiode (§ 61 Abs 1 ArbVG) fortdauern; der Neuwahl des Betriebsrates für eine Arbeitnehmergruppe käme keinerlei Wirkung zu und der bisherige gemeinsame Betriebsrat bliebe ungeachtet des Rücktrittsbeschlusses weiterhin in Funktion. Dies wäre aber mit den oben dargestellten Grundsätzen nicht vereinbar. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß die Tätigkeitsdauer des bisherigen gemeinsamen Betriebsrates mit dem Zeitpunkt der Konstituierung des ersten der neu gewählten Betriebsräte endet.Das Gesetz schreibt für die Einberufung und Durchführung der konstituierenden Sitzung des gewählten Betriebsrates Fristen vor (Paragraph 66, Absatz eins, ArbVG), doch handelt es sich dabei um Höchstfristen. Es besteht daher grundsätzlich kein Hindernis, daß die Durchführung der konstituierenden Sitzung bereits zu einem früheren unmittelbar nach der Wahl gelegenen Zeitpunkt durchgeführt wird. Wird - wie hier - ein bisher gemeinsamer Betriebsrat von zwei getrennten Betriebsräten abgelöst, so würde ein Fortlaufen der Tätigkeitsdauer des bisherigen Betriebsrates über den Zeitpunkt der Konstituierung des neu gewählten Betriebsrates einer Gruppe hinaus dem von der Belegschaft mit der getrennten Wahl verfolgten Zweck widersprechen. Dies könnte zum Ergebnis führen, daß es bei widersprechender Interessenlage eine Gruppe in der Hand hätte, durch Hinausschieben der Konstituierung ihres Betriebsrates ungeachtet der bereits erfolgten Konstituierung des Betriebsrates der anderen Gruppe weiterhin die Vertretung für die gesamte Belegschaft wahrzunehmen und die Vertretung spezieller Interessen der ersten Gruppe hintanzuhalten; wenn eine Arbeitnehmergruppe die Wahl eines Betriebsrates überhaupt unterließe, würde die Tätigkeitsperiode des früheren (gemeinsamen) Betriebsrates bis zum Ende der gesetzlichen Tätigkeitsperiode (Paragraph 61, Absatz eins, ArbVG) fortdauern; der Neuwahl des Betriebsrates für eine Arbeitnehmergruppe käme keinerlei Wirkung zu und der bisherige gemeinsame Betriebsrat bliebe ungeachtet des Rücktrittsbeschlusses weiterhin in Funktion. Dies wäre aber mit den oben dargestellten Grundsätzen nicht vereinbar. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß die Tätigkeitsdauer des bisherigen gemeinsamen Betriebsrates mit dem Zeitpunkt der Konstituierung des ersten der neu gewählten Betriebsräte endet.
Dagegen könnte eingewendet werden, daß in diesem Fall eine betriebsratslose Zeit für die andere Gruppe in Kauf genommen werden müßte. Im Regelfall, wenn mehrere Betriebsräte für jede Gruppe zu wählen sind, könnte dem aber durch eine Absprache über eine gleichzeitige Konstituierung beider Betriebsräte begegnet werden; in diesem Fall ginge die Tätigkeit des bisherigen (gemeinsamen) Betriebsrates nahtlos auf die neu gewählten Betriebsräte über. Im vorliegenden Fall bestand der am 16. 5. 1989 gewählte Angestelltenbetriebsrat nur aus einer Person. In diesem Fall bedarf es, wie sich aus der Nichtanwendbarkeit des § 66 ArbVG ergibt, keiner Konstituierung und die Tätigkeit des Betriebsrates beginnt mit der Durchführung der Wahl (Floretta aaO, 345, 372). In diesem Zeitpunkt endete aber auch die Tätigkeit des bisherigen gemeinsamen Betriebsrates zur Gänze. Wohl bestand der Arbeiterbetriebsrat aus mehreren Personen, sodaß zur Aufnahme der Tätigkeit eine konstituierende Sitzung erforderlich war. Für diese Gruppe ergab sich daher eine betriebsratslose Zeit. Der Umstand, daß der Angestelltenbetriebsrat nur aus einer Person bestand und daher mit der Wahl als konstituiert anzusehen war, war aber der beklagten Partei bekannt. Es lag an den Mitgliedern des Arbeiterbetriebsrates, die für ihre Gruppe entstandene betriebsratslose Zeit möglichst hintanzuhalten und durch Konstituierung unmittelbar nach der Wahl die eigene Vertretung ohne wesentliche Unterbrechung sicherzustellen. Die in der Revision im Zusammenhang mit dem von den Vorinstanzen gewonnenen Ergebnis aufgeworfenen Problemen treten in diesem Fall nicht ein. Es erübrigt sich daher, auf die Erörterung dieser Fragen einzugehen.Dagegen könnte eingewendet werden, daß in diesem Fall eine betriebsratslose Zeit für die andere Gruppe in Kauf genommen werden müßte. Im Regelfall, wenn mehrere Betriebsräte für jede Gruppe zu wählen sind, könnte dem aber durch eine Absprache über eine gleichzeitige Konstituierung beider Betriebsräte begegnet werden; in diesem Fall ginge die Tätigkeit des bisherigen (gemeinsamen) Betriebsrates nahtlos auf die neu gewählten Betriebsräte über. Im vorliegenden Fall bestand der am 16. 5. 1989 gewählte Angestelltenbetriebsrat nur aus einer Person. In diesem Fall bedarf es, wie sich aus der Nichtanwendbarkeit des Paragraph 66, ArbVG ergibt, keiner Konstituierung und die Tätigkeit des Betriebsrates beginnt mit der Durchführung der Wahl (Floretta aaO, 345, 372). In diesem Zeitpunkt endete aber auch die Tätigkeit des bisherigen gemeinsamen Betriebsrates zur Gänze. Wohl bestand der Arbeiterbetriebsrat aus mehreren Personen, sodaß zur Aufnahme der Tätigkeit eine konstituierende Sitzung erforderlich war. Für diese Gruppe ergab sich daher eine betriebsratslose Zeit. Der Umstand, daß der Angestelltenbetriebsrat nur aus einer Person bestand und daher mit der Wahl als konstituiert anzusehen war, war aber der beklagten Partei bekannt. Es lag an den Mitgliedern des Arbeiterbetriebsrates, die für ihre Gruppe entstandene betriebsratslose Zeit möglichst hintanzuhalten und durch Konstituierung unmittelbar nach der Wahl die eigene Vertretung ohne wesentliche Unterbrechung sicherzustellen. Die in der Revision im Zusammenhang mit dem von den Vorinstanzen gewonnenen Ergebnis aufgeworfenen Problemen treten in diesem Fall nicht ein. Es erübrigt sich daher, auf die Erörterung dieser Fragen einzugehen.
Da die beklagte Partei mit dem Angestelltenbetriebsrat das zuständige Belegschaftsorgan von der beabsichtigten Kündigung des Klägers verständigte und dieses seine Zustimmung erteilte, wurde die Kündigung wirksam ausgesprochen.
Bemerkt sei, daß das Berufungsgericht die Rechtstreitigkeit zu Unrecht den im § 50 Abs 2 ASGG genannten Verfahren zuordnete. Der Kläger hat keinen sich aus dem II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes abgeleiteten Anspruch geltend gemacht, sondern unter Berufung auf die Rechtsunwirksamkeit der von der beklagten Partei ausgesprochenen Kündigung die Feststellung des aufrechten Bestandes seines Arbeitsverhältnisses begehrt. Dieses unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis abgeleitete Begehren ist daher den im § 50 Abs 1 ASGG genannten Streitigkeiten zuzuzählen. Die auf den § 58 Abs 1 ASGG zu Unrecht gestützte Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes ist daher verfehlt, ohne daß dieser Fehler, auf den die beklagte Partei lediglich hingewiesen hat, infolge der Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung vom Obersten Gerichtshof aufgegriffen werden kann.Bemerkt sei, daß das Berufungsgericht die Rechtstreitigkeit zu Unrecht den im Paragraph 50, Absatz 2, ASGG genannten Verfahren zuordnete. Der Kläger hat keinen sich aus dem römisch zwei. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes abgeleiteten Anspruch geltend gemacht, sondern unter Berufung auf die Rechtsunwirksamkeit der von der beklagten Partei ausgesprochenen Kündigung die Feststellung des aufrechten Bestandes seines Arbeitsverhältnisses begehrt. Dieses unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis abgeleitete Begehren ist daher den im Paragraph 50, Absatz eins, ASGG genannten Streitigkeiten zuzuzählen. Die auf den Paragraph 58, Absatz eins, ASGG zu Unrecht gestützte Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes ist daher verfehlt, ohne daß dieser Fehler, auf den die beklagte Partei lediglich hingewiesen hat, infolge der Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung vom Obersten Gerichtshof aufgegriffen werden kann.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.