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Rechtssatz RS0051115

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0051115

Geschäftszahl

9ObA297/90

Entscheidungsdatum

21.11.1990

Rechtssatz

Die in einem Betrieb, in dem die Voraussetzungen für die Errichtung von getrennten Betriebsräten für Arbeiter und Angestellte vorliegen (Paragraphen 40, Absatz 3, 49, Absatz 2, ArbVG), unter Beachtung der hiefür bestehenden Normen gefaßten Beschlüsse, einen gemeinsamen Betriebsrat für beide Arbeitnehmergruppen zu errichten, sind für eine Tätigkeitsperiode des Betriebsrates verbindlich. Für einen Beschluß eines solchen Betriebsrates, ab einem gewissen Zeitpunkt nur mehr die Vertretung einer Arbeitnehmergruppe wahrzunehmen, fehlt jede gesetzliche Grundlage.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 297/90
    Entscheidungstext OGH 21.11.1990 9 ObA 297/90
    Veröff: SZ 63/208

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051115

Dokumentnummer

JJR_19901121_OGH0002_009OBA00297_9000000_005