Rechtssatz RS0051143
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051143
Geschäftszahl
4Ob79/82; 9ObA146/98f
Entscheidungsdatum
08.07.1998
Rechtssatz
Die entgegen § 45 a AMFG vor Fristablauf und ohne Zustimmung des Landesarbeitsamtes ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Ob der gekündigte Arbeitnehmer von der wirtschaftlichen Notwendigkeit der Kündigung früher Kenntnis hatte, ist unerheblich. Ebenso unerheblich ist, ob mit der Nichteinhaltung dieser Bestimmung für den gekündigten Arbeitnehmer eine Nachteil verbunden ist.Die entgegen Paragraph 45, a AMFG vor Fristablauf und ohne Zustimmung des Landesarbeitsamtes ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Ob der gekündigte Arbeitnehmer von der wirtschaftlichen Notwendigkeit der Kündigung früher Kenntnis hatte, ist unerheblich. Ebenso unerheblich ist, ob mit der Nichteinhaltung dieser Bestimmung für den gekündigten Arbeitnehmer eine Nachteil verbunden ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 79/82
Entscheidungstext OGH 13.07.1982 4 Ob 79/82
Veröff: Arb 10148
- 9 ObA 146/98f
Entscheidungstext OGH 08.07.1998 9 ObA 146/98f
Auch; nur: Die entgegen § 45 a AMFG vor Fristablauf und ohne Zustimmung des Landesarbeitsamtes ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. (T1); Beisatz: Arbeitsmarktservice (T2) Veröff: SZ 71/123
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0051143
Dokumentnummer
JJR_19820713_OGH0002_0040OB00079_8200000_002