Die Arbeitgeber haben die nach dem Standort des Betriebes zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durch schriftliche Anzeige zu verständigen, wenn sie beabsichtigen, Arbeitsverhältnisse - soweit hier relevant - von mindestens 5 Arbeitnehmern in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 100 Beschäftigten innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen aufzulösen (§ 45a Abs 1 Z 1 AMFG). Kündigungen, die eine Auflösung von Arbeitsverhältnissen im Sinne des Abs 1 bezwecken, sind rechtsunwirksam, wenn sie nach Einlangen der Anzeige bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vor Ablauf der 30-tägigen Wartefrist ohne vorherige Zustimmung der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ausgesprochen werden (§ 45a Abs 5 Z 2 AMFG; Steinbach/Danimann/Potmesil, AMFG, Nachtrag 1993, 26; Andexlinger in ecolex 1994, 116; Schrank, Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht26 478/I).Die Arbeitgeber haben die nach dem Standort des Betriebes zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durch schriftliche Anzeige zu verständigen, wenn sie beabsichtigen, Arbeitsverhältnisse - soweit hier relevant - von mindestens 5 Arbeitnehmern in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 100 Beschäftigten innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen aufzulösen (Paragraph 45 a, Absatz eins, Ziffer eins, AMFG). Kündigungen, die eine Auflösung von Arbeitsverhältnissen im Sinne des Absatz eins, bezwecken, sind rechtsunwirksam, wenn sie nach Einlangen der Anzeige bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vor Ablauf der 30-tägigen Wartefrist ohne vorherige Zustimmung der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ausgesprochen werden (Paragraph 45 a, Absatz 5, Ziffer 2, AMFG; Steinbach/Danimann/Potmesil, AMFG, Nachtrag 1993, 26; Andexlinger in ecolex 1994, 116; Schrank, Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht26 478/I).
Die Bestimmung des § 45a AMFG wurde (in einer zwischenzeitig geänderten Fassung) durch die 4. Novelle zum AMFG, BGBl 1976/388, in das Gesetz eingefügt. Die Regierungsvorlage (149 BlgNR 14. GP, 10 f) führt dazu aus, daß im Hinblick auf die Lage auf dem Arbeitsmarkt deutlich gemacht werde, daß eine bessere Abstimmung der personalpolitischen Maßnahmen der Betriebe auf die arbeitsmarktpolitischen Möglichkeiten nötig sei. Zielsetzung der unter der Rubrik "Mitwirkung der Dienstgeber" zusammengefaßten neuen Bestimmungen sei es, vor allem durch die Erfüllung der in den §§ 45a bis 45c auferlegten Verpflichtungen die Voraussetzungen für einen optimalen Einsatz des Instrumentariums nach dem AMFG zu schaffen. Im Bericht des Ausschusses für soziale Verwaltung (274 BlgNR 14. GP, 2) wird darauf hingewiesen, daß die Mitwirkungspflichten der Dienstgeber den Zweck hätten, den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung die zur Erfüllung des Auftrages nach § 1 AMFG notwendigen Informationen zu sichern. Auftrag der Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung war es gemäß dem (zwischenzeitig aufgehobenen - BGBl 1994/314) § 1 AMFG durch die dort näher bezeichneten Maßnahmen im Sinne einer aktiven Arbeitsmarktpolitik zur Erreichung und Aufrechterhaltung der Vollbeschäftigung sowie zur Verhütung von Arbeitslosigkeit beizutragen. Im weiteren führt der Ausschußbericht aus, eine solche Meldepflicht sei jedoch nur hinsichtlich arbeitsmarktpolitisch relevanter Auflösungen beabsichtigt; erfolge die Kündigung eines Dienstnehmers zB lediglich wegen Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension, so werde einer solchen Auflösung im Rahmen der zu erlassenden Verordnung keine Bedeutung beizumessen sein und sie auch bei der Feststellung der Grenzwerte außer Betracht zu bleiben haben. Unberücksichtigt hätten in diesem Zusammenhang auch Kündigungen seitens der Dienstnehmer zu bleiben, da die Verordnungsermächtigung nur auf den Fall der Verringerung des Beschäftigungsstandes durch den Dienstgeber abstelle (EvBl 1997/98 = ecolex 1997, 448 = ARD 4824/29/97). Zu berücksichtigen sind hingegen vom Arbeitgeber veranlaßte einvernehmliche Auflösungen von Arbeitsverhältnissen (ecolex 1995, 827).Die Bestimmung des Paragraph 45 a, AMFG wurde (in einer zwischenzeitig geänderten Fassung) durch die 4. Novelle zum AMFG, BGBl 1976/388, in das Gesetz eingefügt. Die Regierungsvorlage (149 BlgNR 14. GP, 10 f) führt dazu aus, daß im Hinblick auf die Lage auf dem Arbeitsmarkt deutlich gemacht werde, daß eine bessere Abstimmung der personalpolitischen Maßnahmen der Betriebe auf die arbeitsmarktpolitischen Möglichkeiten nötig sei. Zielsetzung der unter der Rubrik "Mitwirkung der Dienstgeber" zusammengefaßten neuen Bestimmungen sei es, vor allem durch die Erfüllung der in den Paragraphen 45 a bis 45 c auferlegten Verpflichtungen die Voraussetzungen für einen optimalen Einsatz des Instrumentariums nach dem AMFG zu schaffen. Im Bericht des Ausschusses für soziale Verwaltung (274 BlgNR 14. GP, 2) wird darauf hingewiesen, daß die Mitwirkungspflichten der Dienstgeber den Zweck hätten, den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung die zur Erfüllung des Auftrages nach Paragraph eins, AMFG notwendigen Informationen zu sichern. Auftrag der Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung war es gemäß dem (zwischenzeitig aufgehobenen - BGBl 1994/314) Paragraph eins, AMFG durch die dort näher bezeichneten Maßnahmen im Sinne einer aktiven Arbeitsmarktpolitik zur Erreichung und Aufrechterhaltung der Vollbeschäftigung sowie zur Verhütung von Arbeitslosigkeit beizutragen. Im weiteren führt der Ausschußbericht aus, eine solche Meldepflicht sei jedoch nur hinsichtlich arbeitsmarktpolitisch relevanter Auflösungen beabsichtigt; erfolge die Kündigung eines Dienstnehmers zB lediglich wegen Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension, so werde einer solchen Auflösung im Rahmen der zu erlassenden Verordnung keine Bedeutung beizumessen sein und sie auch bei der Feststellung der Grenzwerte außer Betracht zu bleiben haben. Unberücksichtigt hätten in diesem Zusammenhang auch Kündigungen seitens der Dienstnehmer zu bleiben, da die Verordnungsermächtigung nur auf den Fall der Verringerung des Beschäftigungsstandes durch den Dienstgeber abstelle (EvBl 1997/98 = ecolex 1997, 448 = ARD 4824/29/97). Zu berücksichtigen sind hingegen vom Arbeitgeber veranlaßte einvernehmliche Auflösungen von Arbeitsverhältnissen (ecolex 1995, 827).
Strittig ist nun, ob die Kündigung auch bloß eines von vier Arbeitnehmern gemäß § 45a AMFG unwirksam ist, die der Arbeitgeber aussprach, ohne die 30-tägige Wartefrist abzuwarten, nachdem er der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine Auflösung von mindestens 5 Arbeitsverhältnissen angezeigt hatte. Dies wurde vom Erstgericht nach dem Wortlaut des § 45 a AMFG, aber auch nach der bereits dargestellten Zielsetzung dieser Bestimmung zu Recht bejaht. Entscheidend ist zunächst, daß im vorliegenden Fall der Tatbestand nach Abs 1 leg cit verwirklicht wurde, weil die Beklagte dem Arbeitsmarktservice die Absicht anzeigte, innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen 37 Arbeitnehmer zu kündigen. Bei Verwirklichung des Tatbestandes nach Abs 1 kann es keine AMFG-freie Kündigung mehr geben, sondern es greift - wie bereits dargestellt - Abs 5 Z 2 leg cit, wonach Kündigungen, die eine Auflösung von Arbeitsverhältnisses im Sinne von Abs 1 bezwecken, rechtsunwirksam sind, wenn sie nach Einlangen der Anzeige beim Arbeitsmarktservice innerhalb der 30-tägigen Wartefrist ohne vorherige Zustimmung des Arbeitsmarktservice erfolgen.Strittig ist nun, ob die Kündigung auch bloß eines von vier Arbeitnehmern gemäß Paragraph 45 a, AMFG unwirksam ist, die der Arbeitgeber aussprach, ohne die 30-tägige Wartefrist abzuwarten, nachdem er der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine Auflösung von mindestens 5 Arbeitsverhältnissen angezeigt hatte. Dies wurde vom Erstgericht nach dem Wortlaut des Paragraph 45, a AMFG, aber auch nach der bereits dargestellten Zielsetzung dieser Bestimmung zu Recht bejaht. Entscheidend ist zunächst, daß im vorliegenden Fall der Tatbestand nach Absatz eins, leg cit verwirklicht wurde, weil die Beklagte dem Arbeitsmarktservice die Absicht anzeigte, innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen 37 Arbeitnehmer zu kündigen. Bei Verwirklichung des Tatbestandes nach Absatz eins, kann es keine AMFG-freie Kündigung mehr geben, sondern es greift - wie bereits dargestellt - Absatz 5, Ziffer 2, leg cit, wonach Kündigungen, die eine Auflösung von Arbeitsverhältnisses im Sinne von Absatz eins, bezwecken, rechtsunwirksam sind, wenn sie nach Einlangen der Anzeige beim Arbeitsmarktservice innerhalb der 30-tägigen Wartefrist ohne vorherige Zustimmung des Arbeitsmarktservice erfolgen.
Nach den Feststellungen über die zeitliche Abfolge der Kündigungen und einvernehmlichen Auflösungen der Arbeitsverhältnisse kann hier keine Rede davon sein, daß die Beklagte ihre ursprünglich dem Arbeitsmarktservice bekanntgegebene Absicht, die gesamte Belegschaft zu kündigen, wieder aufgegeben hätte. Die Beklagte verlegte lediglich vier Kündigungen in die Sperrfrist vor, bevor sie auch die Arbeitsverhältnisse mit den anderen Arbeitnehmern - wie angekündigt - beendete. Wie der Oberste Gerichtshof bereits zu 8 ObA 258/95 (= ecolex 1995, 827) ausgesprochen hat, gilt die Zielsetzung dieses temporären gesetzlichen Kündigungsverbotes (Arb 10.148) auch für einzelne Kündigungen, selbst wenn die für die Anzeige in § 45 a Abs 1 AMFG genannten Zahlen später unterschritten werden sollten. Die Ansicht Schranks (Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht26, 478/I f) zum "stetig wandernden" 30 Tage-Zeitraum, innerhalb dessen der Arbeitgeber mit der Anzahl der Kündigungen unter dem Schwellwert bleiben müsse, steht diesem Ergebnis nicht entgegen, da in diesen Fällen keine Anzeige gemäß § 45a Abs 1 AMFG erfolgt.Nach den Feststellungen über die zeitliche Abfolge der Kündigungen und einvernehmlichen Auflösungen der Arbeitsverhältnisse kann hier keine Rede davon sein, daß die Beklagte ihre ursprünglich dem Arbeitsmarktservice bekanntgegebene Absicht, die gesamte Belegschaft zu kündigen, wieder aufgegeben hätte. Die Beklagte verlegte lediglich vier Kündigungen in die Sperrfrist vor, bevor sie auch die Arbeitsverhältnisse mit den anderen Arbeitnehmern - wie angekündigt - beendete. Wie der Oberste Gerichtshof bereits zu 8 ObA 258/95 (= ecolex 1995, 827) ausgesprochen hat, gilt die Zielsetzung dieses temporären gesetzlichen Kündigungsverbotes (Arb 10.148) auch für einzelne Kündigungen, selbst wenn die für die Anzeige in Paragraph 45, a Absatz eins, AMFG genannten Zahlen später unterschritten werden sollten. Die Ansicht Schranks (Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht26, 478/I f) zum "stetig wandernden" 30 Tage-Zeitraum, innerhalb dessen der Arbeitgeber mit der Anzahl der Kündigungen unter dem Schwellwert bleiben müsse, steht diesem Ergebnis nicht entgegen, da in diesen Fällen keine Anzeige gemäß Paragraph 45 a, Absatz eins, AMFG erfolgt.
Zusammenfassend kann ein Arbeitgeber, der alle Arbeitsverhältnisse beenden will nach erfolgter Anzeige beim Arbeitsmarktservice nicht innerhalb der temporären Sperrfrist vorweg zunächst 4 Arbeitnehmer kündigen und dann nach 30 Tagen die übrigen Arbeitnehmer. Nach erfolgter Bekanntgabe der Absicht nach § 45a Abs 1 AMFG ist der Kündigungsvorgang (einschließlich der einvernehmlich aufgelösten Arbeitsverhältnisse) im Hinblick auf die in Abs 5 leg cit normierte Folge der Unwirksamkeit als Einheit anzusehen.Zusammenfassend kann ein Arbeitgeber, der alle Arbeitsverhältnisse beenden will nach erfolgter Anzeige beim Arbeitsmarktservice nicht innerhalb der temporären Sperrfrist vorweg zunächst 4 Arbeitnehmer kündigen und dann nach 30 Tagen die übrigen Arbeitnehmer. Nach erfolgter Bekanntgabe der Absicht nach Paragraph 45 a, Absatz eins, AMFG ist der Kündigungsvorgang (einschließlich der einvernehmlich aufgelösten Arbeitsverhältnisse) im Hinblick auf die in Absatz 5, leg cit normierte Folge der Unwirksamkeit als Einheit anzusehen.
Der Revision der Klägerin war daher Folge zu geben und das Ersturteil wiederherzustellen. Dabei war zu berücksichtigen, daß zufolge Rechtsunwirksamkeit der Kündigung das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht beendet wurde (Arb 10.148; RdW 1986, 83). Der auf dem Rechtsgestaltung und Feststellung vermengenden Klagebegehren beruhende Spruch des Ersturteils war daher im Sinne einer Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses der Klägerin zu berichtigen. Einem Rechtsgestaltungsausspruch fehlt jegliche Grundlage.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.