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Rechtssatz RS0110349

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110349

Geschäftszahl

9ObA146/98f

Entscheidungsdatum

08.07.1998

Rechtssatz

Die Zielsetzung dieses temporären gesetzlichen Kündigungsverbotes gilt auch für einzelne Kündigungen, selbst wenn die für die Anzeige in Paragraph 45 a, Absatz eins, AMFG genannten Zahlen später unterschritten werden sollten. Daher kann ein Arbeitgeber, der alle Arbeitsverhältnisse beenden will nach erfolgter Anzeige beim Arbeitsmarktservice nicht innerhalb der temporären Sperrfrist vorweg zunächst 4 Arbeitnehmer kündigen und dann nach 30 Tagen die übrigen Arbeitnehmer. Nach erfolgter Bekanntgabe der Absicht nach Paragraph 45 a, Absatz eins, AMFG ist der Kündigungsvorgang (einschließlich der einvernehmlich aufgelösten Arbeitsverhältnisse) im Hinblick auf die in Absatz 5, leg cit normierte Folge der Unwirksamkeit als Einheit anzusehen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 146/98f
    Entscheidungstext OGH 08.07.1998 9 ObA 146/98f
    Veröff: SZ 71/123

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110349

Dokumentnummer

JJR_19980708_OGH0002_009OBA00146_98F0000_003