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Rechtssatz RS0051166

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0051166

Geschäftszahl

9ObA170/91

Entscheidungsdatum

28.08.1991

Rechtssatz

Mit der Erwähnung des Gewinnausweises und Verlustausweises in Paragraph 108, Absatz 3, ArbVG ist nicht die Buchungspost nach Paragraph 131, Absatz 3, AktG ("der Überschuß der Aktivposten über die Passivposten (Reingewinn) oder der Überschuß der Passivposten über die Aktivposten (Reinverlust) ist am Schlusses der Jahresbilanz gesondert auszuweisen") gemeint, sondern die gesamte nach Paragraph 132, AktG zu gliedernde Gewinnrechnung und Verlustrechnung, da sonst die Erwähnung des Gewinnausweises und Verlustausweises überflüssig gewesen wäre. Dafür spricht aber auch die teleologische Auslegung: Die Übermittlung der Gewinnrechnung und Verlustrechnung (also der Aufwandsrechnung und Ertragsrechnung) im Sinne des Paragraph 132, AktG ist auch erforderlich, um den Zweck des Paragraph 108, Absatz 3,, nämlich Aufschluß über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Betriebes zu geben, Genüge zu tun.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 170/91
    Entscheidungstext OGH 28.08.1991 9 ObA 170/91
    Veröff: RdW 1992,84 = ecolex 1991,871

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0051166

Dokumentnummer

JJR_19910828_OGH0002_009OBA00170_9100000_001