Gemäß § 108 Abs 3 ArbVG idF vor dem erst in Kraft tretenden RLG BGBl 1990/475 (s dort Art XI) hat der Betriebsinhaber in Handelsbetrieben, Banken und Versicherungsanstalten, in denen dauernd mindestens 30 Arbeitnehmer beschäftigt sind, in sonstigen Betrieben, in denen dauernd mindestens 70 Arbeitnehmer beschäftigt sind, sowie in Fabriks- und Bergbaubetrieben dem Betriebsrat alljährlich, spätestens ein Monat nach Vorlage an die Steuerbehörde, eine Abschrift der Bilanz für das verflossene Geschäftsjahr einschließlich des Gewinn- und Verlustausweises zu übermitteln. Darunter ist nach einhelliger Ansicht der Lehre die Steuerbilanz zu verstehen. Dies wird daraus erschlossen, daß die Bilanz spätestens einen Monat nach Vorlage an die Steuerbehörde dem Betriebsrat übergeben werden muß (Strasser in Floretta-Strasser, Komm z ArbVG 705; Floretta-Strasser, ArbVG2 343 FN 36; Geppert, DRdA 1982, 327 (328); Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4, 652). Die Ansicht von Strasser in Floretta-Strasser (Komm z ArbVG 705), daß sich der Betriebsrat mit der Steuerbilanz "zufriedengeben muß", ist insofern teilweise mißverständlich, als die Steuerbilanz, sofern nicht ausnahmsweise eine Einheitsbilanz erstellt wird (Geppert aaO 329; Schwarz-Löschnigg aaO 651) aus der Handelsbilanz abgeleitet wird (Geppert aaO) und das Einkommensteuergesetz für die im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen den Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz aufgestellt hat (vgl §§ 5, 44 Abs 1 und 2 EStG 1988). Nach Geppert (aaO 331) kann allerdings der Betriebsrat eine genaue ziffernmäßige Bekanntgabe der vom Steuerrecht abweichenden handelsrechtlichen Ansätze nicht verlangen, da dies einer Einsichtnahme in die Bilanzunterlagen gleichkäme. Im Sinne dieses Verhältnisses zwischen Handels- und Steuerbilanz wurde auch ausgesprochen, daß der Betriebsinhaber seine Pflicht nach § 108 ArbVG durch die Vorlage der Handelsbilanz nicht zur Gänze erfüllt, sondern dem Betriebsrat eine Abschrift der Steuerbilanz zu übermitteln hat (Floretta-Strasser ArbVG2, 344 ENr 4; Schwarz-Löschnigg aaO 651 f). Durch Vorlage der Handelsbilanz kann aber der Betriebsinhaber seiner vorläufigen Informationspflicht nach § 108 Abs 3 Satz 3 ArbVG Genüge tun (Strasser in Floretta-Strasser, Komm z ArbVG 705).Gemäß Paragraph 108, Absatz 3, ArbVG in der Fassung vor dem erst in Kraft tretenden RLG BGBl 1990/475 (s dort Artikel römisch elf,) hat der Betriebsinhaber in Handelsbetrieben, Banken und Versicherungsanstalten, in denen dauernd mindestens 30 Arbeitnehmer beschäftigt sind, in sonstigen Betrieben, in denen dauernd mindestens 70 Arbeitnehmer beschäftigt sind, sowie in Fabriks- und Bergbaubetrieben dem Betriebsrat alljährlich, spätestens ein Monat nach Vorlage an die Steuerbehörde, eine Abschrift der Bilanz für das verflossene Geschäftsjahr einschließlich des Gewinn- und Verlustausweises zu übermitteln. Darunter ist nach einhelliger Ansicht der Lehre die Steuerbilanz zu verstehen. Dies wird daraus erschlossen, daß die Bilanz spätestens einen Monat nach Vorlage an die Steuerbehörde dem Betriebsrat übergeben werden muß (Strasser in Floretta-Strasser, Komm z ArbVG 705; Floretta-Strasser, ArbVG2 343 FN 36; Geppert, DRdA 1982, 327 (328); Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4, 652). Die Ansicht von Strasser in Floretta-Strasser (Komm z ArbVG 705), daß sich der Betriebsrat mit der Steuerbilanz "zufriedengeben muß", ist insofern teilweise mißverständlich, als die Steuerbilanz, sofern nicht ausnahmsweise eine Einheitsbilanz erstellt wird (Geppert aaO 329; Schwarz-Löschnigg aaO 651) aus der Handelsbilanz abgeleitet wird (Geppert aaO) und das Einkommensteuergesetz für die im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen den Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz aufgestellt hat vergleiche Paragraphen 5, 44, Absatz eins und 2 EStG 1988). Nach Geppert (aaO 331) kann allerdings der Betriebsrat eine genaue ziffernmäßige Bekanntgabe der vom Steuerrecht abweichenden handelsrechtlichen Ansätze nicht verlangen, da dies einer Einsichtnahme in die Bilanzunterlagen gleichkäme. Im Sinne dieses Verhältnisses zwischen Handels- und Steuerbilanz wurde auch ausgesprochen, daß der Betriebsinhaber seine Pflicht nach Paragraph 108, ArbVG durch die Vorlage der Handelsbilanz nicht zur Gänze erfüllt, sondern dem Betriebsrat eine Abschrift der Steuerbilanz zu übermitteln hat (Floretta-Strasser ArbVG2, 344 ENr 4; Schwarz-Löschnigg aaO 651 f). Durch Vorlage der Handelsbilanz kann aber der Betriebsinhaber seiner vorläufigen Informationspflicht nach Paragraph 108, Absatz 3, Satz 3 ArbVG Genüge tun (Strasser in Floretta-Strasser, Komm z ArbVG 705).
Der Ansicht des Berufungsgerichtes, daß mit den Worten "einschließlich des Gewinn- und Verlustausweises" in § 108 Abs 3 ArbVG nicht ein Bestandteil der ohnehin nach dieser Gesetzesstelle ausdrücklich (in Abschrift) zu übermittelnden Bilanz, sondern die Gewinn- und Verlustrechnung - und zwar im Sinne der zusammenhängenden (§ 5 EStG 1988) einschlägigen handels- und steuerrechtlichen Vorschriften - gemeint ist, ist zuzustimmen (§ 48 ASGG). Insbesondere für Kapitalgesellschaften normieren die einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften ( - auf die durch das RLG 1990 in Hinkunft eintretenden Änderungen (insbes auch des Aktiengesetzes 1965) ist hier noch nicht Bedacht zu nehmen - ) die gesonderte Aufstellung einer Jahresbilanz sowie einer Gewinn- und Verlustrechnung (vgl § 125 Abs 1 AktG). Die (derzeit noch geltenden) §§ 131, 132 AktG enthalten detaillierte Vorschriften über die Gliederung der Jahresbilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung, die durch die GmbHNov 1980 und das Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 1982 sowohl in der inhaltlichen Gestaltung als auch im Verfahren der Rechnungslegung auf alle Gesellschaften mit beschränkter Haftung - die Beklagte hat diese Gesellschaftsform - ausgedehnt wurde (Kastner-Doralt-Novotny, Gesellschaftsrecht5, 435 ff; § 22 Abs 2 und § 23 Abs 1 Z 1 GmbHG). Buchführungspflichtige Unternehmen müssen ihrer Steuererklärung gemäß § 44 Abs 1 EStG 1988 nicht nur eine Abschrift der Vermögensübersicht (Jahresabschluß, Bilanz), sondern auch der Gewinn- und Verlustrechnung beifügen.Der Ansicht des Berufungsgerichtes, daß mit den Worten "einschließlich des Gewinn- und Verlustausweises" in Paragraph 108, Absatz 3, ArbVG nicht ein Bestandteil der ohnehin nach dieser Gesetzesstelle ausdrücklich (in Abschrift) zu übermittelnden Bilanz, sondern die Gewinn- und Verlustrechnung - und zwar im Sinne der zusammenhängenden (Paragraph 5, EStG 1988) einschlägigen handels- und steuerrechtlichen Vorschriften - gemeint ist, ist zuzustimmen (Paragraph 48, ASGG). Insbesondere für Kapitalgesellschaften normieren die einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften ( - auf die durch das RLG 1990 in Hinkunft eintretenden Änderungen (insbes auch des Aktiengesetzes 1965) ist hier noch nicht Bedacht zu nehmen - ) die gesonderte Aufstellung einer Jahresbilanz sowie einer Gewinn- und Verlustrechnung vergleiche Paragraph 125, Absatz eins, AktG). Die (derzeit noch geltenden) Paragraphen 131, 132, AktG enthalten detaillierte Vorschriften über die Gliederung der Jahresbilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung, die durch die GmbHNov 1980 und das Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 1982 sowohl in der inhaltlichen Gestaltung als auch im Verfahren der Rechnungslegung auf alle Gesellschaften mit beschränkter Haftung - die Beklagte hat diese Gesellschaftsform - ausgedehnt wurde (Kastner-Doralt-Novotny, Gesellschaftsrecht5, 435 ff; Paragraph 22, Absatz 2 und Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, GmbHG). Buchführungspflichtige Unternehmen müssen ihrer Steuererklärung gemäß Paragraph 44, Absatz eins, EStG 1988 nicht nur eine Abschrift der Vermögensübersicht (Jahresabschluß, Bilanz), sondern auch der Gewinn- und Verlustrechnung beifügen.
Aus all dem folgt, daß mit der Erwähnung des Gewinn- und Verlustausweises in § 108 Abs 3 ArbVG nicht die Buchungspost nach § 131 Abs 3 AktG ("der Überschuß der Aktivposten über die Passivposten (Reingewinn) oder der Überschuß der Passivposten über die Aktivposten (Reinverlust) ist am Schlusse der Jahresbilanz gesondert auszuweisen") gemeint ist, sondern die gesamte nach § 132 AktG zu gliedernde Gewinn- und Verlustrechnung, da sonst die Erwähnung des Gewinn- und Verlustausweises überflüssig gewesen wäre. Dafür spricht aber auch die teleologische Auslegung: Die Übermittlung der Gewinn- und Verlustrechnung (also der Aufwands- und Ertragsrechnung) im Sinne des § 132 AktG ist auch erforderlich, um den Zweck des § 108 Abs 3, nämlich Aufschluß über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Betriebes zu geben, Genüge zu tun. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, sind diese Informationen für den Betriebsrat erforderlich, um von seinem Interventionsrecht nach § 109 Abs 2 ArbVG sinnvollen Gebrauch machen zu können. Schließlich sei auch darauf verwiesen, daß dem Betriebsrat nach der künftigen Fassung des § 108 Abs 3 ArbVG eine Abschrift des Jahresabschlusses....zu übermitteln sein wird. Dieser besteht aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (§ 193 Abs 4 HGB idF des RLG).Aus all dem folgt, daß mit der Erwähnung des Gewinn- und Verlustausweises in Paragraph 108, Absatz 3, ArbVG nicht die Buchungspost nach Paragraph 131, Absatz 3, AktG ("der Überschuß der Aktivposten über die Passivposten (Reingewinn) oder der Überschuß der Passivposten über die Aktivposten (Reinverlust) ist am Schlusse der Jahresbilanz gesondert auszuweisen") gemeint ist, sondern die gesamte nach Paragraph 132, AktG zu gliedernde Gewinn- und Verlustrechnung, da sonst die Erwähnung des Gewinn- und Verlustausweises überflüssig gewesen wäre. Dafür spricht aber auch die teleologische Auslegung: Die Übermittlung der Gewinn- und Verlustrechnung (also der Aufwands- und Ertragsrechnung) im Sinne des Paragraph 132, AktG ist auch erforderlich, um den Zweck des Paragraph 108, Absatz 3,, nämlich Aufschluß über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Betriebes zu geben, Genüge zu tun. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, sind diese Informationen für den Betriebsrat erforderlich, um von seinem Interventionsrecht nach Paragraph 109, Absatz 2, ArbVG sinnvollen Gebrauch machen zu können. Schließlich sei auch darauf verwiesen, daß dem Betriebsrat nach der künftigen Fassung des Paragraph 108, Absatz 3, ArbVG eine Abschrift des Jahresabschlusses....zu übermitteln sein wird. Dieser besteht aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (Paragraph 193, Absatz 4, HGB in der Fassung des RLG).
Die Ausfolgung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen früherer Geschäftsjahre kann der Betriebsrat verlangen, wenn eine solche Vorlage seinerzeit unterblieben ist und die Beurteilung der Wirtschaftslage des Betriebes und seiner Entwicklung auch die Kenntnis der Betriebserfolge vorangegangener Jahre erforderlich macht (zur Ausfolgung von Bilanzen VwSlg 10.280 = DRdA 1981, 327). Da der Geschäftsführer der Beklagten in den letzten zwei Jahren auf den starken Umsatzrückgang hingewiesen hat, bedarf es zur Information des Betriebsrats für die damit behauptete ungünstige Geschäftsentwicklung auch der Ausfolgung der Gewinn- und Verlustrechnungen der beiden Vorjahre. Die Belegschaftsvertreter können sich nur durch einen Vergleich der jeweiligen Umsatzziffern ein Bild über die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens machen.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO iVm § 58 Abs 1 ASGG.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, ASGG.