Rechtssatz RS0051188
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051188
Entscheidungsdatum
28.08.1991
Rechtssatz
Die Ausfolgung von Bilanzen sowie Gewinnrechnungen und Verlustrechnungen früherer Geschäftsjahre kann der Betriebsrat verlangen, wenn eine solche Vorlage seinerzeit unterblieben ist und die Beurteilung der Wirtschaftslage des Betriebes und seiner Entwicklung auch die Kenntnis der Betriebserfolge vorangegangener Jahre erforderlich macht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0051188
Dokumentnummer
JJR_19910828_OGH0002_009OBA00170_9100000_003